EA 1 Allgem. Verwaltungsrecht (Lotse) SS2015 Abgabetermin 01.06.2015

dann fang ich mal an:
1) B,C,D
2) A,B,D
3) B,C,D,E
4) A,C,D
5) C,D
6) A,D
7) A,C,D
8) C,D,E
9) C,E
10) D,E
 
Hallo cantabro,

ich hab es ein wenig anders als Du..
Meine Ergebnisse:

1) A B C D
2) A B D
3) B C D
4) A C D
5) C D
6) AD
7) A C D
8) C D E
9) B C
10) B D E
 
@ esra

Buchstabe A bei Aufgabe 1 dürfte nicht richtig sein ... schau hierzu nochmal in die KE Teil 1 auf S. 87. Dort steht: "Bei der Ausführung als landeseigene Angelegenheit nach Art. 83 und 84 GG führt der Bund die Rechtsaufsicht. Er darf keine Zweckmäßigkeits-, sondern nur Rechtmäßigkeitskontrollen durchführen." Du hast das vllt. mit der Bundesauftragsverwaltung nach Art. 85 GG verwechselt.

B, C und D habe ich sonst auch als richtig empfunden.

Grüße
 
Bei Aufgabe 9 habe ich - im Vergleich zu euch beiden - nur C als richtige Lösung angekreuzt.
 
hallo,
im wesentlichen liegen unsere lösungen nicht weit auseinander.

1) BCD
2)AD

-> meiner meinung nach ist B falsch, da zwar der Grundsatz der planerischen Gestaltungsfreiheit gilt, die Gerichte diese aber kontrollieren müssen (vgl. Teil 4 S 39)
3)BDE
-> m.M.n. ist C falsch, da er nicht Kraft gesetzes ausgeschlossen wird, sondern durch entscheidung der aufsichtsbehörde (vgl. Teil 4 S. 15)
4) ACD
5)CD
6)AD
7) ACD
8)CDE
9)BC

-> E müsste falsch sein, da VA sowohl für die Zukunft als auch für die vergangenheit zurückgenommen werden können (abhängig ob rechtswidrig oder rechtmäßig)
10)CDE
-> B halte ich für falsch, da ein VA nur immer dann nichtig ist wenn kumulativ die schwerwiegendheit und die offenkundigkeit vorliegt und nicht schon nur bei schwerwiegenden kriterien ( Teil 2 S 83)

würde mich über weitere meinungen freuen.
 
Hallo,
Ich habe folgenden Vorschlag:

1. B,C,D
2. A
Wie kommt ihr auf D?
B ist falsch Teil 3 S. 39
3. ?
4. A,C,D,E
E laut Teil 2 S. 21
5. C,D
6. A, D
7. A,
Wie kommt ihr auf C und D?
8. C,E
Warum D?
Fristende am 5.1.14 ist ein Sonntag. Also nächster Werktag am 6.1. .dann wäre die klagefrist nicht versäumt.
9. B,C
10. D,E
Habe C vermutet aber nichts gefunden.

Was meint ihr dazu?

Viele grüße
 
@ EisBlume

Stimmt, da hast Du Recht !
Es darf nur die Rechtsmäßigkeit kontrolliert werden.
Ich habe es korrigiert.
:danke:
 
Hallo,
wenn ich die LOTSE-Aufgaben zu lösen hätte, würde ich wie folgt antworten:

1. BCD
2. A
3. D
4. ACDE
5. CD
6. AD
7. A
8. C
9. BC
10. DE

Ein schönes Wochenende wünsche ich Euch.
 
Habe mich nochmal mit einigen Punkten auseinander gesetzt.
Zu 2) Stimme zu : D dürfte auch falsch sein, da nich Frist nicht nicht zu laufen beginnt sondern nur um 1 Jahr verlängert wird
Zu 3 ) B halte ich jetzt auch für falsch, da zwar die Aktenvernichter nur für den Zeitraum des Verfahrens besteht, aber danach nicht nur die geheimhaltungsinteressen vorgehen ( Teil 4 s20)
E hingegen halte ich immerfort für richtig ( vgl. Teil 4 s25)
Zu 4) Stimme kathi in Bezug auf E zu
Zu 7) nur A dürfte richtig sein
Zu 8) Stimme zu D müsste falsch sein wegen dem Bereits angemerktem Sonntag
E müsste aber richtig sein (vgl. Teil 3 s89)
Zu 10) bei C bin ich mir nicht mehr so sicher. In 44 vwvfg steht (4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte. Daher halte ich C auch eher für falsch??!!

Schönes Wochenende
 
dann fasse ich für mich so zusammen:
1) BCD
2) A
3) DE
4) ACDE
5) CD
6) AD
7) AD (Bd1 S60)
8) CE
9) CE (Bd 4, S111 + S 113)
10) DE
 
8. C,E
Warum D?
Fristende am 5.1.14 ist ein Sonntag. Also nächster Werktag am 6.1. .dann wäre die klagefrist nicht versäumt.

Ich schreibe die EA zwar nicht, hoffe doch aber das der Sachverhalt in einem Bundesland spielt, in dem Heilige Drei Könige kein Feiertag ist ;-)
 
dann fasse ich für mich so zusammen:
1) BCD
2) A
3) DE
4) ACDE
5) CD
6) AD
7) AD (Bd1 S60)
8) CE
9) CE (Bd 4, S111 + S 113)
10) DE

Zu 7 D:
KE 1, Seite 6:
Verfassungsrecht – Verwaltungsrecht
Richtungsweisend für die Beantwortung aller dieser Fragen ist das Grundgesetz. Es formuliert die Prinzipien und trifft die Grundentscheidungen, welche die Verwaltung als zweite staatliche Gewalt konstituieren und ihre Kompetenzen regeln.
Dieser Rahmen wird durch das einfache Recht ausgefüllt. Das einfache Recht, also Gesetze und Verordnungen, konkretisieren die abstrakten Vorgaben der Verfassung5. Das Verwaltungsrecht wird vom Verfassungsrecht bestimmt und aus ihm entwickelt.
Soweit die Regelungen des einfachen Rechts zur Klärung ausreichen, gehen diese Vorschriften den Normen des Grundgesetzes vor. Die alltägliche Verwaltungsarbeit richtet sich deshalb grundsätzlich nicht nach der Verfassung, sondern nach einfachrechtlichen Vorschriften, die im Einklang mit der Verfassung stehen. Erst wenn diese unvollständig, ausfüllungs-bedürftig oder gar verfassungswidrig erscheinen, wird die Verfassung als höherrangige Norm herbeigezogen.
Insofern kann man sagen: Das Grundgesetz genießt zwar Geltungsvorrang, nicht aber Anwendungsvorrang. Das Rangverhältnis zwischen Grundgesetz und einfachem Verwaltungs-recht bedeutet, dass das Verwaltungsrecht vom Verfassungsrecht bestimmt und aus ihm entwickelt wird.
 
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