Einsendeaufgaben EA 1 MMÖ Abgabetermin 03.11.2015

…okay….
Ich bin gerade dabei, mich durch das Material zu wühlen, und nach einem ersten Blick auf den SV der EA und einer Schlagwortsuche in den Skripten habe ich die Befürchtung, dass die Skripte zur Lösung der EA wenig hilfreich sein werden. Kann es sein, dass die KE hier eher den theoretischen Hintergrund wiedergeben und ich mich bei der Suche nach dem materiellen Recht auf die Literaturhinweise stürzen muss?

Zumindest fand ich das Prüfungsschema zur Untersagungsverfügung gem. § 35 Abs. 1 GewO ganz interessant.

Ich fürchte, ich kann mir das LLB-Skript Allgemeines VerwR gerade noch mal reinziehen.

Hab ich Euch eigentlich schon gesagt, dass es keine gute Idee ist, für den LLB so lange zu brauchen, dass man nicht mehr weiss, was mal in den einzelnen Kursen vorkam??

Just keep swimming :bugeye:
 
Eine Woche später, und nicht viel schlauer…?? Ich möchte gerne mein Aufbauschema zur Diskussion stellen:


Begründetheit Anfechtungsklage §113 Abs. 1 S. 1 VwGO iVm § 115 VwGO

A. Rechtswidrigkeit des VA - "Bescheid Entzug Erlaubnis"

I. Ermächtigungsgrundlage § 15 BGastG

1. Rechtsgrundlage des VA § 15 BGastG

2. formale Rechtmäßigkeit der EGL

3. materielle Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage

II. Formelle Rechtmäßigkeit des VA

1. Zuständigkeit

2. Verfahren

3. Form

III. Materielle Rechtmäßigkeit des VA

1. Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

a) Gaststätte

b) Erlaubnispflicht

c) § 15 Abs. 2 BGastG

aa) § 4 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt – Unzuverlässigkeit wg Verurteilung Sachbeschädigung

bb) § 4 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. Alkoholmissbrauch Vorschub leisten - Preisgestaltung

cc) Zwischenergebnis

d) § 15 Abs. 3 Nr. 1 BGastG inhaltliche Beschränkung der Erlaubnis nicht beachtet – Betrieb als Diskothek

e) Zwischenergebnis

II. Verhältnismäßigkeit der Rechtsfolge

B. Rechtsverletzung beim Kläger

C. Ergebnis

Wie schaut's bei Euch aus? Oder bin ich die Einzige, die diese EA mitschreibt? Freu mich auf Eure Kommentare :notebook:
 
Noch eine andere Frage, vielleicht auch an die "alten Hasen", die dieses Elend schon hinter sich haben (Neid):
Muss ich irgendwo einbauen, ob es sich bei dem Entzug der Gaststättenerlaubnis um einen VA handelt und den anhand der fünf Merkmale durchprüfen? oder kann ich mir das schenken?
:down:
 
Hallo Dori,

Dein Lösungsansatz sieht doch schon gar nicht so schlecht aus.

Ich hatte da (typisch Praktiker) den Knoten im Hirn, dass ja der Entzug der Gaststättenerlaubnis ein VA ist, der zunächst mit einem Widerspruch zu bekämpfen ist, bevor geklagt werden kann und übersehen, dass die Begründetheit im Vordergrund steht.

Da aber nur die Begründetheit einer Klage zu bearbeiten ist, erwähne ich nur mit einem Satz, dass es sich bei der Erlaubnis um einen VA handelt, mehr nicht.

Ich hab es nur präzisiert, welcher Fall es nach § 15 GastG ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Mario, was mir noch eingefallen ist, dass ich evtl als ersten Punkt die statthafte Klageart abhandeln kann. Dann kommst Du über die Anfechtungsklage auf den VA und kannst das mit abprüfen.
Ich weiß aber nicht, ob ich das noch hinbekomme, weil mich seit gestern eine fiese Erkältung rumtreibt und ich mir in diesem Zustand mindestens 10 Dinge vorstellen kann, die ich lieber täte... :ill:
 
Aber im Rahmen der Begründetheitsprüfung prüfst Du doch keine Klageart mehr ab, das ist doch eine Zulässigkeitsvoraussetzung wenn ich mich nicht irre...
 
Statthaftigkeit gehört normalerweise in die Zulässigkeitsprüfung, nur wie wie bekomme ich sonst die Kurve in das richtige Prüfungsschema, in diesem Fall die Anfechtungsklage? Und damit den VA abgefrühstückt?
 
Die Fallfrage fragt ja nur nach der Begründetheit der Klage, und gibt keine Klageart vor.
 
Zuletzt bearbeitet:
Schon klar, da ich nur die Begründetheit zu prüfen habe, nehme ich mir das Recht heraus, in meiner eigenen Zulässigkeitsprüfung bereits eine Festlefung getroffen zu haben, welche Klageart ich gehen möchte :-).

Die Qualität liegt ja nun mal in der Begründetheitsprüfung.
 
Noch eine andere Frage, vielleicht auch an die "alten Hasen", die dieses Elend schon hinter sich haben (Neid):
Muss ich irgendwo einbauen, ob es sich bei dem Entzug der Gaststättenerlaubnis um einen VA handelt und den anhand der fünf Merkmale durchprüfen? oder kann ich mir das schenken?
:down:
Ich habe den Sachverhalt nicht vorliegen, da ich noch im Bachelorstudium bin. Frage: Steht im Sachverhalt was zur Erteilung der ursprünglichen Gaststättenerlaubnis und zwar genauer steht da was davon, dass die ein VA war?
 
Nein, das Wort Verwaltungsakt steht gar nicht im SV drin...
 
Schade. Dann macht es keinen Sinn in meinen Unterlagen vom letzten Semester zum Bachelor Verwaltungsrechtsmodul nachzuschauen ob das, was mein schlechtes Grdächtnis sagt, dass das dazu drinstand, tatsächlich so drinsteht.
 
Ich denke, dass es in der Begründetheitsprüfung darauf ankommt, ob hier das Ermessen richtig ausgeübt wurde, da hier verschiedene Gründe zum Entzug der Gaststättenerlaubnis im SV aufgeführt werden, einige bringen eine zwingende Rücknahme mit sich, andere können zu einer Rücknahme führen
 
Lass uns morgen mal nach Abgabe der EA über die Ergebnisse schreiben, welche Begründungen da angebracht wurden - ich bin da mal gespannt...
 
So, meine geistigen Ergüsse sind nun weg, mal sehen, was draus wird...
 
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