EA 1 StrR Vertiefung WS 14/15 (Abgabe 04.11.)

Ort
Reutlingen
Studiengang
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
210 von 210
2. Studiengang
B.Sc. Informatik
ECTS Credit Points
0 von 180
Hui, da gehts ab, bei der EA... gibts noch irgendwas im AT, was da nicht drin verbaut ist? :like:

Durch den AT hab ich mich schon für einen ersten Überblick komplett durchgekämpft. Aber BT hab ich noch keine Ahnung. Vielleicht können wir uns ja ergänzen?

Knasti (K) und Nichtsnutz (N) :-D möchten gemeinsam den Bürosafe des G erleichtern. Sie sind beide nicht die Hellsten ergänzen sich aber prima. K hat den Schlüssel zum Büro, N weiß, dass der Zahlencode für den Tresor unter der Computertastatur des G klebt.
"Ausgestattet mit diesem Wissen begeben sich K und N" dann zum Einbrechen. N will dann aber doch nicht mehr, er will nicht in den Knast. Sie brechen die Sache ab und N geht davon aus, dass K den Plan ohne sein Wissen nicht allein ausführen kann.
N wohnt in der Nähe und geht zu Fuß. K fährt Auto. Er steckt sich wärend der Fahrt eine Zigarette an. Dass er auf die Gegenfahrbahn geraten kann, nimmt er in Kauf. Ein Auto kommt ihm entgegen, der andere Fahrer (F) fährt ebenfalls mittig, weil er nicht glaubt, dass um diese Zeit überhaupt noch jemand anders Auto fährt. Unfall
F ist bewusstlos. K fährt in Panik davon.
K wusste nicht, dass F eh nicht mehr gerettet hätte werden können.
F stirbt am Unfallort.
N hat ein schlechtes Gewissen, möchte die Angehörigen des Unfalls unterstützen und bricht deshalb nun doch in das Büro des G ein und nimmt 7000,- an sich.

Wir sollen die Strafbarkeit des K prüfen.


Zunächst könnte sich K als Mittäter (25 II) eines vorsätzlichen, vollendeten, besonders schweren Diebstahls (242, 243) strafbar gemacht haben. Der Erfolg ist eingetreten als N am Ende doch noch das Geld geklaut hat. Kausalität ist aber vermutlich wegen eines atypischen Kausalverlaufs zu verneinen?

Dann ist K aber Mittäter eines versuchten (23 I) auch als Versuch strafbaren ( 242 II) besonders schweren Diebstahls, von dem K gem. § 24 I 1 zurückgetreten sein könnte.
Problematisch ist da, ob der K freiwillig zurückgetreten ist, oder ob es sich nicht eher um einen untauglichen Versuch handelt, für den K dann doch strafbar wäre.

K könnte sich wegen vorsätzlichen, vollendeten Totschlags (212 I) strafbar gemacht haben.
Da ist beim Vorsatz die Abgenzung dolus eventualis und bewusste Fahrlässigkeit zu thematisieren. Ich würde Vorsatz eher verneinen.

Dann könnte sich K, indem er dem F nicht half, durch Unterlassung wegen Totschlags (§ 13, 212 I) strafbar gemacht haben. K ist Garant aus Ingerenz. Problematisch ist die hypothetische Kausalität, die wohl zu verneinen wäre.

Dann könnte sich K wegen eines versuchten Totschlags durch Unterlassung ( :laysmile:) strafbar gemacht haben (§§ 23 I, 12 I, 212 ).
Da hab ich irgendwie das Problem, dass ein Versuch ja nur in Frage kommt, wenn es keine Vollendung gibt. Der Totschlag ist aber vollendet, nur eben nicht vorsätzlich oder durch Unterlassen.

K könnte sich dann noch wegen fahrlässiger Tötung (222) strafbar gemacht haben.
Da sehe ich kein Problem mehr. Das würde ich bejahen.

Und dann das Ganze in eine Form bringen... :chewingnails:

Hat jemand noch andere Ideen? Ergänzungen? Womöglich Gliederungsvorschläge?
 
Hallo,
nachdem ich am Wochenende über K und N gebrütet hatte und diese nicht immer auf die Reihe bekam, habe ich jetzt gesehen, dass der Aufgabentext der EA berichtigt wurde (siehe Moodle). Im zweiten Absatz wurde 3 x K und N getauscht.
LG Birgit
 
Hi Malibran,
leider bin ich noch nicht sehr weit mit der EA, werde sie wohl erst am Wochenende richtig bearbeiten und fertigstellen können. Deine Anregungen und Gedanken waren aber schon mal sehr hilfreich. Jedoch hast Du aus meiner Sicht ein ganz großes "Problem" vergessen zu erwähnen, und zwar, dass es einen "versuchten besonders schweren Falle eines Diebstahls" eigentlich gar nicht gibt, zumindest nach einer Meinung. § 22 StGB regelt nur den Versuch eines Tatbestandes und die Regelbeispiele (wie hier § 243 StGB) sind keine Tatbestände!
Die ganze Materie ist sehr umstritten .
Rechtsprechung hält die Anwendung des § 243 StGB grundsätzlich für möglich (BGH Entscheidung vom 18.11.1985 (3 StR 291/85), BGHSt 33, 370).
Die herrschende Lehre lehnt den Versuch eines Regelbeispiels ab.

Zunächst könnte sich K als Mittäter (25 II) eines vorsätzlichen, vollendeten, besonders schweren Diebstahls (242, 243) strafbar gemacht haben. Der Erfolg ist eingetreten als N am Ende doch noch das Geld geklaut hat. Kausalität ist aber vermutlich wegen eines atypischen Kausalverlaufs zu verneinen?
Das hätte ich nach dem Sachverhalt gar nicht geprüft, bin mir aber jetzt unsicher. K hat ja überhaupt keinen Anteil an dem von N im Nachhinein durchgeführten Diebstahl. N benutzt ja noch nicht einmal den ursprünglich von K bereit gestellten Schlüssel. Ich hatte hier nur entfernt mal an Anstiftung oder Beihilfe gedacht. Wie begründest Du die Täterschaft von K?
Andererseits steht ja auch nie etwas umsonst im Sachverhalt. ?????
Freue mich auf weiteren Gedankenaustausch
LG Birgit
 
Guten morgen liebe Kommilitonen,
ich sitze auch gerade an der Einsendearbeit. ich habe bisher nur den 2. Tatkomplex (unfall) geprüft.
würdet ihr die strafbarkeit des k wegen vollendeten Totschlags gem. § 212 I StGB prüfen? eigentlich liegt es ja auf der Hand, dass K nicht vorsätzlich gehandelt hat? ebenso wenig würde ich die strafbarkeit des K wegen eines versuchten totschlags prüfen, da versuch ja hier nicht in Frage kommt, da ja ausdrücklich vollendung vorlegt? oder würdet ihr es anprüfen und direkt in der vorprüfung verneinen?
bei dem 1. Tatkomplex hänge ich bisher noch total in den Seilen, da ich ebenfalls finde dass K nichts mit dem Diebstahl zutun hat? höchstens liegt ein gemeinsamer Tatplan vor? Anstiftung und Beihilfe kommen hier ja auch nicht in Betracht.
ich freue mich ebenfalls über einen regen gedankenaustausch.
 
Hallo Birgit. Das kann gut sein. Den Unterschied zwischen einer Qualifikation und eine Strafzumessungsnorm kenne ich erst seit dem vorletzten Wochenende... :)
Und seitdem habe ich nur die EA StrR I weitergeschrieben. Aber die ist jetzt fertig heute Abend ist dann mal die EA StrR Vert. dran...

@nadenn:
Das sind Mittäter (§ 25 II). Also wie du schon schreibst. Sie wollen die Tat gemeinsam begehen.
 
Hi,
ich bin auch grad am lösen der EA und muss sagen, dass ist eine der schwierigsten EAen, die ich je lösen musste.

Ich habe den 1. Tatkomplex folgendermaßen gelöst:

Ich habe erst geprüft, ob ein vollendeter DB i.bes.schw. Fall vorliegt und mit der Tatherrschaftslehre und der subjektiven Theorie diskutiert, ob K Mittäter sein kann. Hier habe ich angesprochen, dass er zwar mitgeplant hat und den Schlüssel besorgt hat, die späteren Handlungen des N ihm aber nicht zugerechnet werden können und damit die Prüfung quasi ganz am Anfang abgebrochen.

Dann habe ich diskutiert ob, ein vers. DB i.bes.schw. Fall vorliegen kann und ebenfalls verneint. Ich habe einen Streitentscheid zwischen den Meinungen des BGH und der h. L. dargestellt und mich der h.M. angeschlossen, dass ein Regelbsp. nicht versucht sein kann. So dass auch diese Prüfung bereits am Anfang scheitert.

Irgendwie komisch, da der SV extrem darauf hindeutet, dass der Versuch mit Rücktritt geprüft werden muss, aber soweit komme ich einfach nicht.

Beim 2. Tatkomplex werde ich jetzt die Autofahrt prüfen. Ich finde man kann direkt auf die fahrl. Tötung abstellen, gerade weil F ebenfalls mittig fährt.

Dann würde ich die Tötung durch Unterlassen prüfen, weil K den F liegen lässt. Den Versuch würde ich nicht ansprechen, da F direkt verstirbt.

Im Pinzip wird wohl nur die fahrl. Tötung zur Strafbarkeit des K übrig bleiben, erscheint mir falsch, eine andere Idee habe ich momentan aber nicht...
 
Von wegen "heut Abend" ... Wieder tausend Sachen dazwischengekommen.... Aber am Wochenende jetzt, da machen wir das Teil hier fertig, ok? Ich fahre heute 6 Stunden Zug. Da wird ja was zu machen sein

Ohropax darf ich nicht vergessen *notier*
 
So, nachdem ich zwei lange Zugfahrten weiter bin, hier mal mein vorläufiges Ergebnis, das nun wieder ganz anders aussieht, als ich zuerst gedacht hatte.

Ich hab jetzt 3 Tatkomplexe.

Der erste am Freitagabend der Diebstahl.

Ich habe erst den vollendeten vorsätzlichen Diebstahl in besonders schwerem Fall geprüft und den objektiven Tatbestand für Freitagabend verneint.

Dann habe ich die Strafbarkeit des K als
Mittäter des Versuchs eines Diebstahls in besonders schwerem Fall geprüft.
(Da habe ich mich nach einigem Überlegen dafür entschieden, der Rechtsprechung zu folgen, ohne das aber im Gutachten weiter auszuführen - ich habe allerdings peinlich darauf geachtet nirgendwo "versuchter besonders schwerer Diebstahl" zu schreiben und die Strafzumessung auch erst in der Schuld geprüft, nachdem ich festgestellt habe, dass ich tatsächlich so weit komme...)

Ich hab also den Tatentschluss für den Diebstahl geprüft und problemlos behjaht. Den allergrößten Teil der EA nimmt dann der folgende Punkt, das unmittelbare Ansetzen ein.
Da hab ich erst festgestellt, dass K selbst nicht unmittelbar angesetzt hat. Dann habe ich geprüft, ob ein Handeln des N zum Eintritt des K in das Versuchsstadium geführt hat.
Da hab ich dann erst mal die Mittäterschaftsprüfung untergebracht.
Dann habe ich den Streit um den Versuchseintritt bei Mittäterschaft aufgemacht, um darin dann nochmal verschachtelt erst mal zu prüfen, ob N selbst überhaupt unmittelbar angesetzt hat. Da hab ich ein paar Strafbarkeitstheorien des Versuchs untergebracht, weil ich das extrem an der Grenze fand und hab das unmittelbare Ansetzen des N schließlich (entgegen meiner Meinung vorher) bejaht. Dann habe ich mich nach der Gesamtlösung dafür entschieden, den K mit dem unmittelbaren Ansetzen des N in den Versuch eintreten zu lassen.

Rechtswidrigkeit war ein Satz

Dann Verschulden...
Erst den Tatentschluss bzgl. der Umstände der Strafschärfung des 243 I geprüft und auch noch das unmittelbare Ansetzen zur Verwirklichung bejaht.
Dann strafbefreienden Rücktritt nach 24 II auch bejaht.
Also nicht strafbar

Tötung habe ich wegen des fehlenden Vorsatzes nach Problematisierung der Abgrenzung zwischen dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit verneint.

Fahrlässige Tötung durch Zigarette anzünden beim Autofahren scheitert am fehlenden Pflichtwidrigkeitszusammenhang weil der F auch mittig fährt.

Fahrlässige Tötung durch Unterlassen scheitert schon an der Kausalität
Versuchte fahrlässige Tötung durch Unterlassen gibt's nicht.

Was ich noch vergessen habe, fällt mir gerade auf, ist die vorsätzlihce Tötung durch Unterlassen. Die scheitert zwar, aber dann kann man noch bei der vorsätzlichen versuchten Tötung durch Unterlassen weitermachen.

Dann müsste man noch kurz den dritten Tatkomplex anprüfen. Also Täterschaft oder Teilnahme des K an dem Diebstahl des N. Das hab ich noch nicht gemacht. Weil, jetzt hab ich keine Lust mehr...
 
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.Auch nicht strafbar gemacht hat sich K indem er sich mit N zum Diebstahl verabredet hat. Weil auch 242, 243 kein Verbrechen ist.

Nach meiner Lösung hat sich K ausschließlich gem. § 323c strafbar gemacht, weil er dem F nicht geholfen hat.
 
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