- Ort
- Reutlingen
- Studiengang
- Bachelor of Laws
- ECTS Credit Points
- 210 von 210
- 2. Studiengang
- B.Sc. Informatik
- ECTS Credit Points
- 0 von 180
Hui, da gehts ab, bei der EA... gibts noch irgendwas im AT, was da nicht drin verbaut ist? 
Durch den AT hab ich mich schon für einen ersten Überblick komplett durchgekämpft. Aber BT hab ich noch keine Ahnung. Vielleicht können wir uns ja ergänzen?
Knasti (K) und Nichtsnutz (N)
möchten gemeinsam den Bürosafe des G erleichtern. Sie sind beide nicht die Hellsten ergänzen sich aber prima. K hat den Schlüssel zum Büro, N weiß, dass der Zahlencode für den Tresor unter der Computertastatur des G klebt.
"Ausgestattet mit diesem Wissen begeben sich K und N" dann zum Einbrechen. N will dann aber doch nicht mehr, er will nicht in den Knast. Sie brechen die Sache ab und N geht davon aus, dass K den Plan ohne sein Wissen nicht allein ausführen kann.
N wohnt in der Nähe und geht zu Fuß. K fährt Auto. Er steckt sich wärend der Fahrt eine Zigarette an. Dass er auf die Gegenfahrbahn geraten kann, nimmt er in Kauf. Ein Auto kommt ihm entgegen, der andere Fahrer (F) fährt ebenfalls mittig, weil er nicht glaubt, dass um diese Zeit überhaupt noch jemand anders Auto fährt. Unfall
F ist bewusstlos. K fährt in Panik davon.
K wusste nicht, dass F eh nicht mehr gerettet hätte werden können.
F stirbt am Unfallort.
N hat ein schlechtes Gewissen, möchte die Angehörigen des Unfalls unterstützen und bricht deshalb nun doch in das Büro des G ein und nimmt 7000,- an sich.
Wir sollen die Strafbarkeit des K prüfen.
Zunächst könnte sich K als Mittäter (25 II) eines vorsätzlichen, vollendeten, besonders schweren Diebstahls (242, 243) strafbar gemacht haben. Der Erfolg ist eingetreten als N am Ende doch noch das Geld geklaut hat. Kausalität ist aber vermutlich wegen eines atypischen Kausalverlaufs zu verneinen?
Dann ist K aber Mittäter eines versuchten (23 I) auch als Versuch strafbaren ( 242 II) besonders schweren Diebstahls, von dem K gem. § 24 I 1 zurückgetreten sein könnte.
Problematisch ist da, ob der K freiwillig zurückgetreten ist, oder ob es sich nicht eher um einen untauglichen Versuch handelt, für den K dann doch strafbar wäre.
K könnte sich wegen vorsätzlichen, vollendeten Totschlags (212 I) strafbar gemacht haben.
Da ist beim Vorsatz die Abgenzung dolus eventualis und bewusste Fahrlässigkeit zu thematisieren. Ich würde Vorsatz eher verneinen.
Dann könnte sich K, indem er dem F nicht half, durch Unterlassung wegen Totschlags (§ 13, 212 I) strafbar gemacht haben. K ist Garant aus Ingerenz. Problematisch ist die hypothetische Kausalität, die wohl zu verneinen wäre.
Dann könnte sich K wegen eines versuchten Totschlags durch Unterlassung (
) strafbar gemacht haben (§§ 23 I, 12 I, 212 ).
Da hab ich irgendwie das Problem, dass ein Versuch ja nur in Frage kommt, wenn es keine Vollendung gibt. Der Totschlag ist aber vollendet, nur eben nicht vorsätzlich oder durch Unterlassen.
K könnte sich dann noch wegen fahrlässiger Tötung (222) strafbar gemacht haben.
Da sehe ich kein Problem mehr. Das würde ich bejahen.
Und dann das Ganze in eine Form bringen...
Hat jemand noch andere Ideen? Ergänzungen? Womöglich Gliederungsvorschläge?

Durch den AT hab ich mich schon für einen ersten Überblick komplett durchgekämpft. Aber BT hab ich noch keine Ahnung. Vielleicht können wir uns ja ergänzen?
Knasti (K) und Nichtsnutz (N)
"Ausgestattet mit diesem Wissen begeben sich K und N" dann zum Einbrechen. N will dann aber doch nicht mehr, er will nicht in den Knast. Sie brechen die Sache ab und N geht davon aus, dass K den Plan ohne sein Wissen nicht allein ausführen kann.
N wohnt in der Nähe und geht zu Fuß. K fährt Auto. Er steckt sich wärend der Fahrt eine Zigarette an. Dass er auf die Gegenfahrbahn geraten kann, nimmt er in Kauf. Ein Auto kommt ihm entgegen, der andere Fahrer (F) fährt ebenfalls mittig, weil er nicht glaubt, dass um diese Zeit überhaupt noch jemand anders Auto fährt. Unfall
F ist bewusstlos. K fährt in Panik davon.
K wusste nicht, dass F eh nicht mehr gerettet hätte werden können.
F stirbt am Unfallort.
N hat ein schlechtes Gewissen, möchte die Angehörigen des Unfalls unterstützen und bricht deshalb nun doch in das Büro des G ein und nimmt 7000,- an sich.
Wir sollen die Strafbarkeit des K prüfen.
Zunächst könnte sich K als Mittäter (25 II) eines vorsätzlichen, vollendeten, besonders schweren Diebstahls (242, 243) strafbar gemacht haben. Der Erfolg ist eingetreten als N am Ende doch noch das Geld geklaut hat. Kausalität ist aber vermutlich wegen eines atypischen Kausalverlaufs zu verneinen?
Dann ist K aber Mittäter eines versuchten (23 I) auch als Versuch strafbaren ( 242 II) besonders schweren Diebstahls, von dem K gem. § 24 I 1 zurückgetreten sein könnte.
Problematisch ist da, ob der K freiwillig zurückgetreten ist, oder ob es sich nicht eher um einen untauglichen Versuch handelt, für den K dann doch strafbar wäre.
K könnte sich wegen vorsätzlichen, vollendeten Totschlags (212 I) strafbar gemacht haben.
Da ist beim Vorsatz die Abgenzung dolus eventualis und bewusste Fahrlässigkeit zu thematisieren. Ich würde Vorsatz eher verneinen.
Dann könnte sich K, indem er dem F nicht half, durch Unterlassung wegen Totschlags (§ 13, 212 I) strafbar gemacht haben. K ist Garant aus Ingerenz. Problematisch ist die hypothetische Kausalität, die wohl zu verneinen wäre.
Dann könnte sich K wegen eines versuchten Totschlags durch Unterlassung (
Da hab ich irgendwie das Problem, dass ein Versuch ja nur in Frage kommt, wenn es keine Vollendung gibt. Der Totschlag ist aber vollendet, nur eben nicht vorsätzlich oder durch Unterlassen.
K könnte sich dann noch wegen fahrlässiger Tötung (222) strafbar gemacht haben.
Da sehe ich kein Problem mehr. Das würde ich bejahen.
Und dann das Ganze in eine Form bringen...
Hat jemand noch andere Ideen? Ergänzungen? Womöglich Gliederungsvorschläge?