Die Rechtsfähigkeit ist laut Sachverhalt gegeben, da es sich um eingetragenen Verein handelt. Der V kann Träger von Rechten und Pflichten sein. Mehr muss doch eigentlich hinsichtlich der Aufgabenstellung nicht geprüft werden. M.M. geht es weniger um das Vereinsrecht, sondern vielmehr darum, ob die Kaufmannseigenschaft des V gegeben ist. Problematisch wird diese Prüfung bei der Frage, ob es sich bei den Tätigkeiten des V um ein Gewerbe handelt. Da der Verein gemeinnützig tätig ist und per se keine Gewinne erzielt, ist dieser Punkt näher zu beleuchten. Hilfreich ist m.E.. das auf Seite 17 im ersten Heft genannte Gerichsurteil, wonach eine Gewinnerzielungsabsicht auch darin zu sehen ist, wenn sich die betreffende Tätigkeit zur Gewinnerzielung grundsätzlich eignen würde. Das wäre im vorliegen Fall "Essen auf Rädern" der Fall.
Ist das zu trivial oder liege ich hier richtig?