EA 1 Unternehmensrecht I SS2015 Abgabetermin 04.05.2015

Hallöchen,
hat schon jemand begonnen? Ich bin etwas knapp dran und hänge gleich am Anfang.
Handelt es sich um einen klassischen Kaufvertrag zwischen dem Verein und F und einen Werklieferungsvertrag?
Sonnige Grüße
 
Hallo Nanzü,
ich habe gestern mit der EA begonnen. Ich glaube, es handelt sich hier um einen Werklieferungsvertrag, 651 S. 1 BGB.
Gruß
 
Okay ja super.. Prüfungsaufbau für die Nacherfüllung ist dann vermutl ähnlich? Nur eben noch eine Zwischenprüfung, dass Kaufrecht anwendbar, oder?
 
Hallo,

ich habe heute angefangen. Ich bin beim Kaufvertrag gelandet, weil es sich um Ware aus dem Standard Angebotskatalog handelt, die von F in großem Umfang hergestellt wird.

Lief bislang recht gut. Sachmangel ist festgestellt und jetzt geht es um den eigentlichen Schwerpunkt aus dem Handelsrecht.
 
Über den Angebotskatalog bin ich auch gestolpert. Wenn nichts näheres im SV steht, dann ist es vermutlich der dauerhaft Katalog?
Schwerpunkt Handelsrecht bzgl. Stichprobe bei Lieferung?
 
"Angebotskatalog" klingt auch mehr nach standard Kaufvertrag mit invitatio ad offerendum..
 
Hallo,

vielleicht hilfts ja einem von Euch.

EA 1 soll sich um die Inhalte von Kurseinheit 2 bewegen. Kursskript 1 und 2 habe ich mittlerweile vorliegen, die anderen (Skript 3 bis 5) noch nicht.

Wichtiger Punkt ist in der EA ob der Verein die Kaufmannseigenschaft hat oder nicht. Skript 1 und 2 geben dazu nicht viel her. Also gesucht und gegoogelt. Soeben schaue ich per Zufall in die PDF von Skript 3. Was sehe ich? Genau die Abhandlungen zum Verein die benötigt werden für diese Aufgabe.

Neben dem Chaos mit dem Versand der Skripte ist man nichtmal in der Lage die Aufgabenstellungen und die eigenen Skripte abzustimmen. Mein (übliches) Statement, wie ein solches Verhalten in einem wirtschaftlichen Betrieb ankäme, erspar ich mir heute .... :motz:
 
Die Rechtsfähigkeit ist laut Sachverhalt gegeben, da es sich um eingetragenen Verein handelt. Der V kann Träger von Rechten und Pflichten sein. Mehr muss doch eigentlich hinsichtlich der Aufgabenstellung nicht geprüft werden. M.M. geht es weniger um das Vereinsrecht, sondern vielmehr darum, ob die Kaufmannseigenschaft des V gegeben ist. Problematisch wird diese Prüfung bei der Frage, ob es sich bei den Tätigkeiten des V um ein Gewerbe handelt. Da der Verein gemeinnützig tätig ist und per se keine Gewinne erzielt, ist dieser Punkt näher zu beleuchten. Hilfreich ist m.E.. das auf Seite 17 im ersten Heft genannte Gerichsurteil, wonach eine Gewinnerzielungsabsicht auch darin zu sehen ist, wenn sich die betreffende Tätigkeit zur Gewinnerzielung grundsätzlich eignen würde. Das wäre im vorliegen Fall "Essen auf Rädern" der Fall.
Ist das zu trivial oder liege ich hier richtig?
 
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Also ist V ein Kaufmann nach §1 HGB würde ich sagen, da das Gewerbe vorliegt und der Geschäftsbetrieb kaufmännisch eingerichtet ist.

Eine andere Frage noch ist denn §377HGB die grundlegende Anspruchsgrundlage hier?
 
Zuletzt bearbeitet:
Hier mal meine Skizze.
Sry das es auf ddem letzten drücker kommt aber die Aufgabe war echt nicht einfach, da es auch kaum vergleichbare fälle oder Schemtas gibt.
Ich bin zum ergebnis gekommen dass V keinen anspruch auf Nachlieferung hat, da er nicht ordnungsgemäß die ware untersucht hat und somit bei einem offenen mangel die frist nicht gewart hat.
Auch ist der Verien ein Kaufmann gem. § 1 HGB...
B. Anspruch des V gegen F auf Lieferung einer Mangelfreien Sache gem. §§ 437 Nr. 1, 434 439Abs. 1 BGB i.V.m. § 377 HGB

I. Anspruch entstanden

1. Wirksamer Kaufvertrag

2. Sachmangel

a) Vereinbarte Beschaffenheit

b) Vertraglich vorausgesetzte Verwendung

c) Gewöhnliche Verwendung

3. Vorliegen des Sachmangels bei Gefahrenübergang

4. Kein Ausschluss

a) Gesetzlicher Ausschluss

aa) Beidseitiges Handelsgeschäft

(1) Kaufmannseigenschaft F

(2) Kaufmannseigenschaft V

(a) Gewerbebetrieb

(aa) Selbständige Tätigkeit

(bb) Nach außen erkennbare Tätigkeit

(cc) Auf Dauer angelegt

(dd) Entgeltlichkeit der Tätigkeit

(aaa) Auffassung 1

(bbb) Auffassung 2

(ccc) Stellungnahme

(ee) Keine freiberufliche Tätigkeit

(dd) Zwischenergebnis

(b) Betreiber des Gewerbebetriebes

(b) Handelsgewerbe

(aa) Erforderlichkeit nach der Art des Unternehmens

(bb) Erforderlichkeit nach der Umfang des Unternehmens

(cc) Zwischenergebnis

(c) Zwischenergebnis

(3) Zwischenergebnis

bb) Ablieferung der Ware

cc) Mangelhaftigkeit der Ware

dd) Keine ordnungsgemäße Mangelrüge

(1) Inhalt und Form

(2) Fristwahrung durch Absendung

(3) Rechtzeitigkeit der Mangelrüge

(a) Anforderung an eine ordnungsgemäße Untersuchung

(b) Zwischenergebnis

ee) Zwischenergebnis

b) Zwischenergebnis

5. Ergebnis
 
Achso, und es liegt eine entgeltichkeit der Tätigkeit vor.
Es gibt da einen meinungsstreit. Rspr. sagt es muss Ertrag erzeilt werden.
Folglich wäre V kein Gewerbe.
h.M sagt aber, es reich twenn die Kosten der Leistung gedeckt werden um auch karatitive unternehmen unter den HGB fallen zulassen.
Dieses habe ich strategisch genommen um weiter machen zu können.
Man kann auch der Rspr. fogle, müsste dann aber ein hilfsgutachten machen.
 
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