EA 1 Unternehmensrecht III Kapitalgesellschaftsrecht SS 2016

Ich bin mal so frei und stelle meine Frage aus dem entsprechenden WiWi-Thread (wieso gibt es dafür überhaupt 2 Threads?) auch hier:

Ist es eurer Meinung nach möglich, für die Prüfung es Anspruchs des M gegen die Y-AG § 47 (4) S. 2 GmbHG als Anspruchsgrundlage zu nutzen? Ich habe es gemacht, da mir keine andere Regelung einfiele, die ich in dem Fall heranziehen könnte. Letztendlich wurden ja die sich aus § 47 (4) S. 2 GmbHG ergebenden Rechte des M missachtet, was das Geschäft (schwebend?) unwirksam macht. Daher ist dies meine Prüfungsgrundlage. Was haltet ihr davon?
 
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