Einsendeaufgaben EA 1 WS 2021/22

Ort
Stuttgart
Hochschulabschluss
Bachelor of Laws
Studiengang
Master of Laws
ECTS Credit Points
60 von 90
Hier kann über die EA 1 diskutiert werden... Hab hierfür mal ein neues Thema eröffnet, damit das Forum auch weiterhin bissl geordnet bleibt und man sich schneller zurechtfindet...
 
Dann machen wir hier weiter :)

Foglende Frage. Die Stellvertretung seitens V ist doch an sich unproblematisch oder? Zumindest finde ich hier keine Probleme!?

Eine andere Frage: Prüft ihr zwei KVe? Einmal für den Entsafter, einmal für die Filter. Oder gleich beides zusammen?
Die Fragestellung lässt eigentlich darauf schließen, dass wir beides zusammen prüfen sollten oder?
 
Zuletzt bearbeitet:
Dann machen wir hier weiter :)

Foglende Frage. Die Stellvertretung seitens V ist doch an sich unproblematisch oder? Zumindest finde ich hier keine Probleme!?

Eine andere Frage: Prüft ihr zwei KVe? Einmal für den Entsafter, einmal für die Filter. Oder gleich beides zusammen?
Die Fragestellung lässt eigentlich darauf schließen, dass wir beides zusammen prüfen sollten oder?

Richtig, SV stellt kein Problem dar. KV? Wieso willst du einen KV prüfen? Es geht doch um Widerrufsrecht nach §§ 355 ff. BGB.
 
Nach meinem Aufbauschemata ist, innerhalb des sachlichen Anwendungsbereiches des 312 I 1, ein entgeltlicher Vertrag nötig. Dazu kommt dann noch eine Haustürsituation.
Das ist korrekt, aber wieso prüfst du einen Kaufvertrag? Wäre es nicht eleganter einen Verbrauchervertrag zu prüfen und dann auf den AGV einzugehen? Eine Entgeltlichkeit liegt ja unproblematisch vor.
 
Das ist korrekt, aber wieso prüfst du einen Kaufvertrag? Wäre es nicht eleganter einen Verbrauchervertrag zu prüfen und dann auf den AGV einzugehen? Eine Entgeltlichkeit liegt ja unproblematisch vor.
Im Sachverhalt steht Kaufvertrag. Da bietet sich ein Aufbau wie meiner an.
Ich prüfe die Verbraucher-/Unternehmereigenschaft lieber an erster Stelle im persönlichen Anwendungsbereich des Widerrufsrechts.
 
Im Sachverhalt steht Kaufvertrag. Da bietet sich ein Aufbau wie meiner an.
Ich prüfe die Verbraucher-/Unternehmereigenschaft lieber an erster Stelle im persönlichen Anwendungsbereich des Widerrufsrechts.

Genau, Verbraucher- und Unternehmereigenschaft bei dem persönlichen Anwendungsbereich prüfen, habe ich ebenfalls so gemacht. Unterschied zu deiner Prüfung ist, dass ich beim sachlichen Anwendungsbereich auf die Entgeltlichkeit der Leistung eingegangen bin und den situativen Anwendungsbereich. In § 312 Abs. 1 BGB steht doch „entgeltliche Leistung“ und nicht „entgeltlicher Vertrag“. Kaufvertrag habe ich nicht thematisiert. Naja, wie man so schön sagt: Viele Wege führen nach Rom :).
 
Hi,

also ich habe erst (kurz) darüber nachgedacht, dass V ja Arbeitnehmer ist und deswegen nach einer Auslegung nicht als Unternehmer agieren kann. Aber das habe ich aufgrund der SV schnell verworfen.

Ich denke das die Probleme des Falles in der Frist und der Fristberechnung liegen, da ja keine erforderliche Information stattgefunden hat. In der Abwandlung liegt das Problem ua in dem kommentarlosen Zurücksenden der beiden Sachen.

Also beim Aufbau habe ich auch die Variante gewählt, bei der ich erst den Kaufvertrag und danach den Verbrauchervertrag prüfe.
Ich habe auch schon den Aufbau gesehen, bei dem direkt in Punkt Eins das Widerrufsrecht geprüft wurde und dabei inzident der KV.

Welche Probleme habt ihr gefunden?
 
Mir ist noch § 312 II Nr. 12 ins Auge gefallen. Denn bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen der Leistungsaustausch sofort vollzogen wird und das Entgelt 40€ nicht übersteigt ist der Anwendungsbereich der §§ 312a - h ausgeschlossen.

Für die Filter ist ein Kaufpreis iHv 25€ ausgemacht, welchen G sofort entrichtet, allerdings werden die Filter erst später geliefert. Es findet also kein sofortiger Leistungsaustausch statt, allerdings könnte man dies bzgl der Filter prüfen. Oder gibt es Ausnahmen von dem sofortigen Leistungsaustausch, wenn schon der Kaufpreis, also ein Teil ausgetauscht wurden?

Habe die Grenze von EUR 40,00 ebenfalls angesprochen. Allerdings ist dies vorliegend unproblematisch, da keine zwei Verträge abgeschlossen worden sind, sondern ein Vertrag für den Entsafter + die Vorratspackung Filter. Insofern ist dies als ein Vorgang anzusehen.
Lies dir am besten die Kommentierung auf beck-online dazu durch.

Beim Ausgangsfall habe ich mit der hilfsgutachterlichen Prüfung nach der Prüfung der Widerrufserklärung begonnen. Im Vergleich zum ÖffR ist der Fall im ZivilR sehr fair und als Klausurfall auf jeden Fall machbar.
 
Habe die Grenze von EUR 40,00 ebenfalls angesprochen. Allerdings ist dies vorliegend unproblematisch, da keine zwei Verträge abgeschlossen worden sind, sondern ein Vertrag für den Entsafter + die Vorratspackung Filter. Insofern ist dies als ein Vorgang anzusehen.
Lies dir am besten die Kommentierung auf beck-online dazu durch.

Beim Ausgangsfall habe ich mit der hilfsgutachterlichen Prüfung nach der Prüfung der Widerrufserklärung begonnen. Im Vergleich zum ÖffR ist der Fall im ZivilR sehr fair und als Klausurfall auf jeden Fall machbar.
Ja, das habe ich auch so im Staudinger gefunden, der wiederum auf Beck verweist.

"Wie bei den sonstigen Bargeschäften des täglichen Lebens bedeutet „sofortige beiderseitige Erfüllung“ die vollständige Leistungserbringung durch beide Seiten iSd § 362 BGB unmittelbar im Anschluss an den Vertragsschluss. Der Leistende muss alles getan haben, um den Leistungserfolg herbeizuführen. Ob der Erfolg eingetreten ist, ist dagegen unerheblich. In den vom Verbraucher zu zahlenden Preis sind sämtliche Nebenkosten sowie ein etwaiges im Rahmen eines verbundenen Vertrags zu zahlendes Entgelt einzurechnen. Denn ansonsten könnte durch eine künstliche Aufspaltung in mehrere Teilverträge der Schutz der §§ 312 ff BGB umgangen werden, was nach § 312k Abs 1 S 2 BGB unzulässig ist."

Verstehe ich dich richtig, dass du die Widerrufserklärung dann als unzureichend abweist, oder gilt das für die Abwandlung? Bzw warum prüfst du hilfsgutachterlich?
 
Ja, das habe ich auch so im Staudinger gefunden, der wiederum auf Beck verweist.

"Wie bei den sonstigen Bargeschäften des täglichen Lebens bedeutet „sofortige beiderseitige Erfüllung“ die vollständige Leistungserbringung durch beide Seiten iSd § 362 BGB unmittelbar im Anschluss an den Vertragsschluss. Der Leistende muss alles getan haben, um den Leistungserfolg herbeizuführen. Ob der Erfolg eingetreten ist, ist dagegen unerheblich. In den vom Verbraucher zu zahlenden Preis sind sämtliche Nebenkosten sowie ein etwaiges im Rahmen eines verbundenen Vertrags zu zahlendes Entgelt einzurechnen. Denn ansonsten könnte durch eine künstliche Aufspaltung in mehrere Teilverträge der Schutz der §§ 312 ff BGB umgangen werden, was nach § 312k Abs 1 S 2 BGB unzulässig ist."

Verstehe ich dich richtig, dass du die Widerrufserklärung dann als unzureichend abweist, oder gilt das für die Abwandlung? Bzw warum prüfst du hilfsgutachterlich?

Hilfsgutachterliche Prüfung habe ich bei dem Grundfall durchgeführt, da G gegenüber E den Widerruf nicht wirksam erklärt hat. Es reicht nicht aus, wenn du die Waren kommentarlos zurückschickst.
 
Hilfsgutachterliche Prüfung habe ich bei dem Grundfall durchgeführt, da G gegenüber E den Widerruf nicht wirksam erklärt hat. Es reicht nicht aus, wenn du die Waren kommentarlos zurückschickst.
Stimmt, dank dir. Ich hatte fälschlicherweise angenommen, dass das bei der Abwandlung wäre, aber das ist ja im Ausgangsfall.
 
Also § 312 II Nr. 12 habe ich tatsächlich gar nicht angesprochen, weil erstens kein beiderseitiger sofortiger Leistungsaustausch stattfindet und zweitens selbst wenn, der Entsafter und die Filter als ein Kauf gesehen werden müssen und damit die Grenze von 40 € überschritten wäre... Gibt damit halt gleich mehrere Gründe wieso die Norm nicht passt, daher glaube ich nicht, dass der Lehrstuhl die Norm hören will.

Bin auch im Ausgangsfall zum Ergebnis gekommen, dass keine wirksame Widerrufserklärung vorliegt, daher G auch kein Geld zurückfordern kann, dann hilfsgutachterlich die Frist geprüft.

In der Abwandlung gilt ja dann ohnehin eine deutlich längere Frist, da dort die Widerrufsbelehrung nicht nachgeholt wurde.
 
Also § 312 II Nr. 12 habe ich tatsächlich gar nicht angesprochen, weil erstens kein beiderseitiger sofortiger Leistungsaustausch stattfindet und zweitens selbst wenn, der Entsafter und die Filter als ein Kauf gesehen werden müssen und damit die Grenze von 40 € überschritten wäre... Gibt damit halt gleich mehrere Gründe wieso die Norm nicht passt, daher glaube ich nicht, dass der Lehrstuhl die Norm hören will.

Bin auch im Ausgangsfall zum Ergebnis gekommen, dass keine wirksame Widerrufserklärung vorliegt, daher G auch kein Geld zurückfordern kann, dann hilfsgutachterlich die Frist geprüft.

In der Abwandlung gilt ja dann ohnehin eine deutlich längere Frist, da dort die Widerrufsbelehrung nicht nachgeholt wurde.
Die Frist ist doch in beiden Fällen gleich?!

Ich habe in der Abwandlung lediglich thematisiert, ob eine einfache Erklärung des "Rücktritts" ausreichend ist. Was ich bejaht habe.
 
Die Frist ist doch in beiden Fällen gleich?!
Im Ausgangsfall ist die entscheidende Norm doch § 356 III 1 BGB: Fristbeginn nicht vor ordentlicher Belehrung. Die wurde ja dann nachgeholt, ab dann läuft die Frist.

In der Abwandlung wird die Belehrung aber nicht nachgeholt. Und ohne Belehrung beträgt die Frist dann gemäß § 356 III 2 BGB zwölf Monate und 14 Tage ab dem Zeitpunkt, in welchem bei ordnungsgemäßer Belehrung bei Vertragsschluss die Frist zu laufen begonnen hätte.
 
Im Ausgangsfall ist die entscheidende Norm doch § 356 III 1 BGB: Fristbeginn nicht vor ordentlicher Belehrung. Die wurde ja dann nachgeholt, ab dann läuft die Frist.

In der Abwandlung wird die Belehrung aber nicht nachgeholt. Und ohne Belehrung beträgt die Frist dann gemäß § 356 III 2 BGB zwölf Monate und 14 Tage ab dem Zeitpunkt, in welchem bei ordnungsgemäßer Belehrung bei Vertragsschluss die Frist zu laufen begonnen hätte.
Ohhh. Das habe ich überlesen :/
Danke dir. Bessere es mal gleich aus. :)
 
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