Also § 312 II Nr. 12 habe ich tatsächlich gar nicht angesprochen, weil erstens kein beiderseitiger sofortiger Leistungsaustausch stattfindet und zweitens selbst wenn, der Entsafter und die Filter als ein Kauf gesehen werden müssen und damit die Grenze von 40 € überschritten wäre... Gibt damit halt gleich mehrere Gründe wieso die Norm nicht passt, daher glaube ich nicht, dass der Lehrstuhl die Norm hören will.
Bin auch im Ausgangsfall zum Ergebnis gekommen, dass keine wirksame Widerrufserklärung vorliegt, daher G auch kein Geld zurückfordern kann, dann hilfsgutachterlich die Frist geprüft.
In der Abwandlung gilt ja dann ohnehin eine deutlich längere Frist, da dort die Widerrufsbelehrung nicht nachgeholt wurde.