Erste Überlegung zur Abwandlung: Die Zulässigkeitsprüfung ist die selbe, bis auf das ich hier noch das Willkürverbot und den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung herausheben würde
Problematisch sehe ich die Gründe weswegen die Blumenstrasse umbenannt werden müsste? Die Gründe müssten im öffentl. Interesse der ordnungsrechtl. motivierten Identifizierbarkeit und Unterscheidbarkeit der Straße und der gemeindl. Selbstdarstellung liegen (OVG Münster, NVwZ-RR 2008, 487/488).
Fraglich ist, ob sich hier nachteilige Folgen für die Anlieger ergeben die nicht akzeptabel sind. Immerhin haben die Anlieger durch die Erstbennenung schon einen Status erlagt.
Im Bereich der Begründetheit
subjektives Recht auf Anhörung und Berücksichtigung
VGH Mannheim, NJW 1979, 1670; VGH München, BayVBl. 1988,496; OVG Münster, NVwZ-RR 2008, 487
versus Organisationsakt im Allgemeinintresse
OVG Münster, NJW 1987, 2695
@ alle, es wäre toll wenn hier mehr Leute mitdiskutieren würden.