Einsendeaufgaben EA 1 WS18/19

Hm, ich habe das Vorverfahren als Unterpunkt der besonderen Sachentscheidungsvoraussetzung. Mein ganzer Aufbau sieht etwas anders aus. Liegt aber daran, dass ich mit dem KE noch nicht so weit war und die Prüfungsreihenfolge aus der Schwabe-Reihe genommen habe. Bei mir sieht das so aus:
A. Zulässigkeit
Habe nochmal nachgeschaut meine Aufteilung war falsch steht in Teil 5 S.31 ff genau so wie du es gemacht hast.
 
Begründetheit

Verletzung subjektives Recht Art 2 Abs.1 iV.m Art1 Abs1 GG

Willkürverbot Ermessensmißbrauch Art 3 Abs.1 i.V.m Art 20 Abs.3 GG wird im Fall nicht gebracht passt aber trotzdem, deswegen habe ich es aufgenommen oder meint ihr das ist falsch?

Endergebnis
 
Die Gliederungspunkte des Verwaltungsaktes habe ich auch so

Begründetheit
I. Ermächtigungsgrundlage
II. Formelle Rechtmäßigkeit
1. Zuständigkeit
2.Verwaltungsverfahren (hier wird die Persönlichkeitsverletzung bei mir schon rausgekegelt, weil eine Anhörung nur bei einer Verletzung notwendig ist)
3.Form
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage
2. Voraussetzung der Ermächtigungsgrundlage
3. Rechtsfolge
-> hier hab ich einen eventuellen Ermessensmangel angeprüft und eine Missachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
 
Erste Überlegung zur Abwandlung: Die Zulässigkeitsprüfung ist die selbe, bis auf das ich hier noch das Willkürverbot und den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung herausheben würde

Problematisch sehe ich die Gründe weswegen die Blumenstrasse umbenannt werden müsste? Die Gründe müssten im öffentl. Interesse der ordnungsrechtl. motivierten Identifizierbarkeit und Unterscheidbarkeit der Straße und der gemeindl. Selbstdarstellung liegen (OVG Münster, NVwZ-RR 2008, 487/488).

Fraglich ist, ob sich hier nachteilige Folgen für die Anlieger ergeben die nicht akzeptabel sind. Immerhin haben die Anlieger durch die Erstbennenung schon einen Status erlagt.

Im Bereich der Begründetheit
subjektives Recht auf Anhörung und Berücksichtigung
VGH Mannheim, NJW 1979, 1670; VGH München, BayVBl. 1988,496; OVG Münster, NVwZ-RR 2008, 487
versus Organisationsakt im Allgemeinintresse
OVG Münster, NJW 1987, 2695


@ alle, es wäre toll wenn hier mehr Leute mitdiskutieren würden.
 
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