EA 2 55107 Abgabetermin 21.05.2013 (Lotse)

Hat jemand Lust, mit mir die EA durchzugehen?

Ich beginne mal mit meinen ersten Ergebnissen:

Aufgabe 1: A,D,E
Aufgabe 2: A,B,D
 
Moin! Also bei Aufgabe 1 würde ich noch C dazunehmen. Die Staatsanwaltschaft ist ja auch Strafvollstreckungsbehörde.

Bei Aufgabe 2 bin ich total unsicher...da hab ich bisher nur A als richtig gekennzeichnet.
 
Ich werde noch wahnsinnig :eek: mit dieser EA.

Laut einem Hinweis aus einem anderen Forum ist bei der Aufgabe 1 D anscheinend nicht richtig. C habe ich allerdings für mich ausgeschlossen.

Na, ich hoffe sehr, dass noch ein paar Rückmeldungen kommen.
 
Das hoffe ich auch...finde die Beantwortung echt schwierig. Aus den KE´s sind die Antworten z.T. echt schwer zu entnehmen :mad:!
 
Hallo zusammen,
also ich habe folgende Ergebnisse:
Aufgabe1: A,C,E
Aufgabe2: A,B,D

hat jemand schon mehr?
 
Hallo zusammen,

ich poste einfach mal meine gesammelten Werke in Kurzform, ganz sicher bin ich mir
hier und da aber auch nicht :

Aufgabe 1
A ja, S.29( „nicht“ )
B nein, S.34
C ja, auch, 451 StPO
D nein, S.98
E nein, 374 ff StPO

Aufgabe 2
A ja, S.12,13
B ja, Hinweis 15
C nein, S.95, Anfangsverdacht
D nein, nur bei Vergehen, nicht generell
E nein, nicht durch Geständnis

Aufgabe 3
A ja, S.41
B ja, S.41
C ja, Hinweis 24
D nein, Hinweis 24
E nein, nach 145.4 StPO nur die dadurch verursachten Kosten

Aufgabe 4
A nein, auch hier 146 StPO
B ja ( ?)
C ja
D nein, 335 Nr.5 StPO
E nein (?)

Aufgabe 5
A nein, Hinweis 33
B ja, Hinweis 16, nach Abschluss der Ermittlungen
C nein
D nein, Folgerung aus S.12,13
E ja, 168c.3 StPO

Aufgabe 6
A ja, S.72
B ja ( Verfahrensherrschaft )
C nein (?)
D ja ,S.102
E ja , Hinweis 14

Aufgabe 7
A nein, 376,377 StPO, S.39, daher nicht uneingeschränkt
B ja, S.13
C ja, S.76
D ja. S.83, 335 StPO
E ja, S.83,84

Aufgabe 8
A ja, S.41
B ja (?), dürfen i.S.v. kann nicht versagt werden, 147 StPO
C ja
D nein (?), Kausalität nicht erforderlich, s. aber Hinweis 34
E nein (?) unklar, Tötungsdelikt ist schwammig, 222 StGB gehört auch dazu….

Aufgabe 9
A nein, nur bei Verweigerung o. Nichterscheinen
B ja, Hinweis 10
C nein, 239 StPO, S.69
D nein
E nein, Hinweis 38

Aufgabe 10
A nein (Angebot allein reicht nicht aus)
B nein (auch im Verfahren v.d. Strafrichter, S.85)
C ja, S.90
D nein, S.89
E ja, S.90 (Vollstreckungsgestaltung)
 
Hallo Erbsenzähler,

ich komme fast zu die gleichen Ergebnisse.

Begründung für 4B: S. 49

5B halte ich für falsch, Begründung: S. 62

8D halte ich für richtig, Begründung: Hinw. 34

Über 7D bin ich mir noch nicht einig.... bedeutet eine Sprungrevision nicht die Einschaltung des übernächsthöheren Gerichts?
 
@Hans: 7d: richtig

Begründung:
Eine Sprungrevision ist, wie die Berufung auch, ein Mittel gegen eine erstinstanzliches Urteil. Diese wird ist nur bei einfachen und unstreitigen Sachverhalten eingelegt, da nur noch rechtliche Fragestellungen streitig sind und erörtert werden müssen. Die Sprungrevision wird also anstatt einer Berufung eingelegt. Mit dem Wort "Sprung" ist lediglich die Übergehung der Berufungsinstanz gemeint.

(falls etwas falsch war gerne berichtigen :) )
 
Aufgabe 8b ist falsch, siehe 4.2.7.1:

"Eine Ausnahme bilden lediglich die sog. Handakten der Staatsanwaltschaft; sie enthalten entweder bloße Doppelstücke oder beziehen sich auf den behördeninternen Schriftverkehr der Staatsanwaltschaft. Sie brauchen dem Verteidiger nicht vorgelegt zu werden. Ist es zweifelhaft, ob ein Schriftstück zu den Handakten der Staatsanwaltschaft oder zu den Strafakten gehört, kann der Verteidiger eine richterliche Entscheidung herbeiführen."
 
5B : ich denke nun auch, dass die Aussage falsch ist. 8B auch ( "Hand"akten.. ). Bei 8D weiss ich nicht so recht. Lt. Hinweis 34 tendiert der BGH dazu, nach Kausalität zu gehen ( also "richtig" ). Die Autorin kritisiert dies aber und verweist darauf, dass 338.6 StPO einen absoluten Revisionsgrund liefere.
 
Ach, zum Bestehen reicht's so und so ... und die Note ist ja eh völlig egal. ;-)
 
Zurück
Oben