EA 2 55108 Abgabetermin 07.05.2013 (Lotse)

Hallo,

meine Vorschläge zu 1 - 5

1 D
2 B
3 D ?
4 B
5 D E ?
 
Hallo,

kann ich grade aus dem Stehgreif nicht beantworten, da ich meine Antworten nich bei mir habe.
 
Hallo
1 sehe ich auch so
2 hier tendiere ich zu D weil B nur dann richtig ist, wenn das Nichtaufblättern bereits grob fahrlässig ist. Mir ist allerdings nicht klar wie der Verkehr (auf den kommt es letztlich hier an) diese Frage beantwortet.
3 D ist richtig
4 B ist richtig
5 E sehe ich auch so, D ist sicher nicht richtig, weil I für die T-GmBH handlet und diese sich nicht selbst als Bürge gehen kann, weil das am haftungsfond nichts ändert. ==> dazu würde ich A nehmen. B kann man ausschließen, weil der EV vom Hersteller und nicht von der Bank kommt, und C ginge zwar, ist aber nicht sinnvoll, wegen des Faustpfandprinzips (man müsste der Bank die Autos geben, dann kann man damit kein Geld verdienen)
lg
Sigi
 
Hallo
5 E sehe ich auch so, D ist sicher nicht richtig, weil I für die T-GmBH handlet und diese sich nicht selbst als Bürge gehen kann, weil das am haftungsfond nichts ändert. ==> dazu würde ich A nehmen. B kann man ausschließen, weil der EV vom Hersteller und nicht von der Bank kommt, und C ginge zwar, ist aber nicht sinnvoll, wegen des Faustpfandprinzips (man müsste der Bank die Autos geben, dann kann man damit kein Geld verdienen)
lg
Sigi

Bei D bin ich anderer Meinung. Die GmbH kann eine Bürgschaft übernehmen nur ist es wirtschaftlich nicht sinnvoll.

Dazu auch: Auch eine GmbH kann eine Bürgschaft übernehmen. Solange in der Satzung nichts anderes festgelegt ist, entscheidet darüber die Geschäftsführung.

Ansonsten A und E bei Aufgabe 5.
 
Also der Sachverhalt spricht von der Anschaffung von Taxis für die T-GmbH, demnach steht die T-GmBH für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem ganzen Vermögen ein (wie jedes Rechtssubjekt), wie soll sie dann selbst für ihre eigene Verbindlichkeit bürgen ? Eine Bürgschaft ist ein Instrument der Kreditsicherung, da kommt aber nichts hinzu was sichert... Das war es was ich ausdrücken wollte, nicht ob eine GmbH per se als Bürge gehen kann...

Wie auch immer, bez der Antworten A und E sind wir uns ja einig
lg
Sigi
 
Meine Ideen sind dazu folgende:

1d ist richtig.

2 tendiere ich auch zu d. Es gibt keine Nachforschungspflicht und ein Namenseintrag besagt nicht zwangsläufig etwas über das Eigentum.

3D – gutgläubiger Erwerb vom Entleiher ist möglich, weil „Abhandenkommen“ sich nur auf den unmittelbaren Besitz bezieht.

4 B – Besitz ist etwas tatsächliches. Eigentumserwerb bei gestohlenen Sachen nicht möglich

5 A und E, D ist Quatsch, denn die Gesellschaft ist Vertragspartner. Eigentumsvorbehalt bezieht sich auf Verkäufer, nicht Finanzierer, Pfandrecht ist Blödsinn

Und: Schon jemand 6-10?
 
Hallo, nachfolgend das was ich jetzt mal für die anderen Nummern habe:
6: A,C,D
7: ?
8: B,C sind sicher richtig, A könnte richtig sein, hab ich noch nicht nachgeprüft
9: B
10: A,B

Was habt ihr ?

lg
Sigi
 
Hallo
zu 7: da tendiere ich nun zur Eigentümerhypothek, der Unterschied, man hat selbst eine hypothek auf ein eigenes Grundstück, sonst fällt der Eigentümer des/der Grundstücks/e und derjenige der die Hypothek als Sicherungsinstrument hat auseinander.

Wir werden wohl erst am 8.5. Klarheit darüber haben :-))
lg
Sigi
 
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