EA 2 55108 Abgabetermin 3.12.2013 (Lotse)

Schnecke

Tutorin und Forenadmin
Ort
München
Studiengang
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
200 von 210
Abgabetermin 3.12.2013

Lotse-EA

Hier kann über die zweite EA BGB III diskutiert werden!
 
Ich brüte grad über der EA ... bin jetzt bei Aufgabe 5 und damit nach Aufgabe 2 schon bei der 2. Frage, die ich im Skript nicht gefunden habe. Ist das normal in diesem Modul? Ich bin ziemlich irritiert, mir jetzt hier eine Antwort aus BGH-Entscheidungen und Kommentaren zusammensuchen zu müssen, wo das Thema nicht einmal angeschnitten ist im Skript ... :-/
 
So, dann werfe ich mal meine Lösungsvorschläge in den Ring ... Fragezeichen heißt tendenziell ja aber unsicher; in Klammern dahinter heißt tendenziell nein aber unsicher.

1) B, C, D, E
2) B, C?
3) A (bin mir nicht sicher, ob E auch richtig sein könnte, schließlich macht man ja einen Notarvertrag ...)
4) B, C, E
5) B, D?, E?
6) B
7) A, C? (D - je nach Verständnis der Umschreibung - er muss schließlich erstmal die Kosten tragen, kann sie aber herausverlangen ...)
8) A?, B?, D?
9) B, C, D (sagt Wikipedia, ich muss zugeben ich hab da geschaut ...)
10) A, C, D, E
 
und von mir mal nach und nach das, bei dem ich mir recht sicher bin (ich ergänze dann hier, wenn ich soweit bin...)

Aufgabe 3: A (geht ja nur um die dingliche Übereignung)
Aufgabe 4: B,C, E
Aufgabe 6: B
Aufgabe 7: E
Aufgabe 8: B, D
(das ist ja gerade das Wesen der Akzessorietät)
Aufgabe 9: B, C, D
Aufgbe 10: A, C, D, E
 
Zuletzt bearbeitet:
Zu Aufgabe 8 E steht auf S. 58 im PDF-Skript (S. 66 im PDF selbst) bei der Verkehrshypothek:

Würde sich die Übertragung der Hypothek allein nach der Forderung richten, so wäre bei nicht bestehender Forderung ein gutgläubiger Erwerb der Hypothek trotz deren Eintragung im Grundbuch nicht möglich, da eine Forderung nach §§ 398ff. grundsätzlich nicht gutgläubig erworben werden kann und demgemäß die Hypothek nach § 1163 nicht bestehen und nach § 1153 nicht übertragen werden könnte. § 1138 befreit die Verkehrshypothek von diesen strengen Folgen der Akzessorietät, indem er die Vorschriften der §§ 891 bis 899 und damit insbesondere auch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs (§§ 892, 893; s. dazu in Teil 1 dieses Moduls, § 3 C III 2) auf die Forderung erstreckt.
Wenn die Forderung mit der Hypothek im Grundbuch eingetragen ist, kann die Hypothek also trotz Nichtbestehens der Forderung gutgläubig erworben werden.
 
Aufgabe 7: E

M ist zwar Mieter des Stellplatzes aber er hat zu dem Zeitpunkt, an dem A seinen PKW darauf abstellt, ja gerade keinen unmittelbaren Besitz an dem Stellpaltz i.S.d. 854. Es liegt also keine verbotene Eigenmacht in Form einer Besitzentziehung vor (§858 I Alt. 1), sondern nur in der Form, dass er ihn im Besitz stört (§ 858 I Alt. 2, wenn denn der M dadurch gestört ist, dass er zu diesem Zeitpunkt gerade selbst den Stellplatz brauchte)

Also E... denke ich :O_o:
 
und von mir mal nach und nach das, bei dem ich mir recht sicher bin (ich ergänze dann hier, wenn ich soweit bin...)

Aufgabe 3: A (geht ja nur um die dingliche Übereignung)
Aufgabe 6: B
Aufgabe 8: B, D
(das ist ja gerade das Wesen der Akzessorietät), E (Forderungen jedenfalls können nicht gutgläubig erworben werden. Der Erwerb einer Hypothek ist selbständig nicht möglich, sie ist immer "Anhängsel" der Forderung, die nicht gutgläubig erworben werden kann, also kann auch die Hypothek nicht gutgläubig erworben werden, würde ich sagen), nach A suche ich noch...
Aufgabe 9: B, C, D
Aufgbe 10: A, C, D, E

Ich sitze auch gerade davor - stimme schon einmal wie folgt überein:
Aufgabe 1: B, C, D, E
Aufgabe 3: A (ergibt sich aus KE 2, S. 8)
Aufgabe 6: B (also gar nicht, lediglich Anspruch gegen den A auf Herausgabe des Erlangten)
Aufgabe 8: B, D, E
Aufgabe 9: B, C, D (ergibt sich aus KE 2, S. 3)
Aufgabe 10: A, C, D, E


Zum Rest äußere ich mich dann, wenn ich schlauer bin!

LG, Jan
 
Was mir bisher noch gar nicht aufgefallen ist:
Aufgabe 7C: "M kann den Vermieter (Eigentümer des Stellplatzes) bitten, den PKW des A abschleppen zu lassen."

Mal ehrlich, was soll das?! Natürlich kann er ihn BITTEN. Bei unseren Klausuren sind die Korrektoren doch eher "Sprachnazis" (was eine Feststellung, nicht unbedingt eine Kritik sein soll), da darf man keinen falschen Zungenschlag machen, auch wenn klar ist was man meint. Gut, so ist das eben in Jura, sehe ich auch ein.

Wenn ich jetzt also wortwörtlich an der Formulierung klebe - ja, er kann ihn bitten. Bitten heißt ja nicht, er habe einen Anspruch gegen den Vermieter oder dieser habe das Recht, das Auto abschleppen zu lassen. Ich kann auch den Aufgabensteller bitten, mir 1 Mio. Euro zu überweisen.

Zur Aufgabe: Ich hab dazu auf einer Seite einer Rechtsanwaltskanzlei, die solche Fälle scheinbar vertritt, gelesen, dass er es eben abschleppen lassen kann, aber die Kosten dann eintreiben muss und das meist nervig ist. Jetzt fehlt mir grad leider der Link.
 
Zu Aufgabe 7 bin ich auch recht unsicher - das kann alles und nichts sein ...

Ich sehe die Probleme ähnlich wie du sie gerade schilderst ;-)

Hab einen schönen Abend,
Jan
 
Hallöchen,

nach Lesen des Skriptes sowie wilder Googlei (ich konnte nicht alle Antworten im Skript finden), hier mal mein aktueller Stand.
fett = recht sicher

1) bcde
e falsch da Berechtigung gem. § 892 (Quelle: http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/pg/Uebersicht_06_-Grundschuld.pdf)

2) noch keine Idee

3) a
d wäre bspw. Quatsch da wir uns ja im dinglichen Recht bewegen (Abstraktionsprinzip!)

4) bce
ce richtig da den "üblichen" Regeln folgend

5) abc (was a angeht bin ich mir sehr unsicher, was bc angeht recht sicher)
ab nach http://ranieri.jura.uni-saarland.de/Lehrangebot/Examen/Tutorium/Materialien/Familienrecht.htm und
http://leo.uni-leipzig.de/dokumente/2004_2005/zivilrecht_ferienleo_familienrecht/2005-02-08_ambach_datei5.pdf

c nach LG Münster NJW-RR 1989, 391;

6) b
hats freiwillig rausgegeben; zudem gutgläubiger Erwerb

7) a
siehe mein Post weiter unten

8) bd
(Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Akzessorietät)

9) bcd
(Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Grundpfandrecht)

10) acde
(Quelle: http://www.repetitorium-hofmann.de/pdf/skript-bgb-sachenrecht-3-immobiliarsachenrecht.pdf)


Wie haltet Ihrs nun mit den Fragen 5 und 7? :(
Frage 2, muss ich gestehen, verstehe ich nicht vollständig :( Vllt kann mir ja jmd mit dieser auf die Sprünge helfen, eine Idee für einen Ansatzpunkt geben?
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo alle zusammen,

zu Frage 2 hatte ich nach langer Sucherei einen richtigen Juristen gefragt und es mir erklären lassen. Dienstbarkeiten findet man oft wenn es um Versorgungsleitungen geht. Leitungen der Versorger (Strom, Gas usw. gehen durch Grundstücke anderer Besitzer. Das Recht hierfür bleibt auch bestehen, wenn das Grundstück verkauft wird. Hier ist es wohl so, dass das Hauptgrundstück diese Dienstbarkeit eingetragen hat und diese auch bei Aufteilung und Veräußerung der Teilstücke bestehen bleibt. Es sind daher b und c richtig. Sorry, besser kriege ich die Erklärung nicht hin, ich konnte es nirgendwo nachlesen.
Getippt hatte ich auf auf d....

Bei Frage 4 habe ich im Medicus /Petersen folgendes gefunden:
§ 20 Anwartschaften:
Die unter dem Stichwort Anwartschaftsrecht erörterten Positionen bilden meist Vorstufen für den Erwerb eines Vollrechts......Bisweilen ermöglicht ein Anwartschaftsrecht erst den Erwerb des Vollrechts. Ich schliesse daraus, dass ein Anwartschaftsrecht der Weg zum Vollrecht ist.

Bei Frage 7 ist a richtig, ich denke dass kann man auch aus dem oben genannten Buch entehmen:
§ 19 Übersicht über die dinglichen Ansprüche:
2. Anspruch auf Beseitung und Unterlassung b) Aus Sach- Rechtsbesitz:
BGHZ 181, 233 S hat seinen PKW unbefugt auf dem Grundstück des G abgestellt. Dieser ließ den Wagen abschleppen. (verkürzte Wiedergabe)
S hat duch das unbefugte Parken verbotene Eigenmacht nach § 858 I begangen. Dagegen hat G die Selbsthilfe nach § 859 I oder III. Das gilt auch, wenn G die zugeparkte Fläche nicht benötigt..... Daher konnte G als berechtigter Besitzer die ihm entstandenen Kosten nach § 823 II ersetzt verlangen. Erstattungsfähig sind als Ausprägung des Selbsthilferechts (§ 859) auch etwaige Kosten zur Vorbereitung des Abschleppens.....usw.

Viele Grüße
Patricia
 
Bei Frage 7 geh ich mit; das wäre auch meine präferierte Antwort, wenn mir auch, wie schon gesagt, die Formulierung nicht gefällt, denn in manchen Quellen die ich gefunden habe war auch gefordert dass man "Augenmaß" aka Verhältnismäßigkeit walten lässt.

Allerdings gilt derzeit wohl:
"Das unbefugte Benutzen fremder Parkplätze ist unerlaubte Eigenmacht“ entschied der Zivilsenat, der sich stets mit Rechtsstreitigkeiten aus Eigentum und Besitz an Grundstücken befasst. Durch das Abstellen seines Autos habe der Kläger den unmittelbaren Besitz des Beklagten an der Parkplatzfläche beeinträchtigt. Vor dem Abschleppen müsse ein Besitzer auch nicht abwägen, ob dies verhältnismäßig sei oder nicht, entschied der Senat. (BGH Az. V ZR 144/08)

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/c...t=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=48213&linked=pm
Im Zusammenhang interessant: http://www.wkdis.de/aktuelles/rechtsnews/184530

Für gute Erklärungen zu Frage 2 wäre ich weiterhin zu haben :)
Bei Frage 5 bin ich auch noch etwas unsicher...
 
Zuletzt bearbeitet:
Guten Abend,

ich habe dem Lotse folgende Lösung geschickt:

1. b,c,d,e

zu e) "Der Besteller der Grundschuld muss dazu berechtigt sein, § 873 Abs. 1." (Sachenrecht II, Grundstücksrecht, Weber, 2008, S. 237).

Der § 892 gilt wohl für den Fall des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten

2. b,c

3. a

4. e - Korrektur!

5. b

6. b

7. a

Ein wie auch immer geartetes Bitten des M (c) ordne ich nicht unter "dagegen unternehmen" ein, weil es keine direkte Wirkung entfaltet.

8. b, d - Korrektur!

beim schwammig formulierten b) bin ich nicht sicher, da die Hypothek gem. §§ 1153 ff. übertragen wird und hier nur die allg. Abtretungsregeln genannt werden :-(

9. b,c,d

10. a, c, d, e


BG

Rol
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo
noch folgendes zu Aufgabe 8:
Weber/Weber Kreditsicherungsrecht.
Da steht drin:
"Auch künftige oder bedingte Forderungen können durch eine Hypothek gesichert werden. Doch muss sich die Einigung der Parteien dabei stets auf eine bestimmte Forderung beziehen."
§ 1113 Abs. (2) Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.

Damit wäre a falsch und b ist genauso wie du schreibst, schwammig und der 401 kann abbedungen werden, der 1153 nicht.

VG
Patricia
 
Super, ich hab das gleich mal geändert .:danke:

Bei 8b hab ich jetzt ne Münze geworfen und b hat gewonnen, schau mer mal.

Wegen dem Doppelschwamm (Frage + Antwort) Nr. 5 habe ich nochmal google und mein PDF-Archiv bemüht. Der Wortlaut zu B lässt sich sinngemäß wiederfinden. Die auffindbaren Aussagen pro dingliche Wirkung betreffen dagegen ausschließlich Einzelfälle, während die Antworten in der EA alle generell gestaltet sind. Ich bleibe daher bei B.

BG

Rol
 
Zuletzt bearbeitet:
:perfekt:Super, dass mit der Münze. Ich nehme die b dann auch.
Zu 5 hatte ich im Palandt nachgesehen, da steht dass nicht die dingl. Wirkung gemeint ist), daher stimme ich zu.
VG
Patricia
 
Super! Danke für Eure Recherche, hört sich überzeugend an - besonders der Münzwurf :D... Dann ändere ich bei Aufgabe 7 mal noch mein e in a.
So siehts jetzt bei mir aus:
1: BCDE
2: BC
3: A
4: BCE
5: B
6: B
7: A
8: BD
9: BCD
10: ACDE
 
Nachtrag zu Aufgabe 4:

Die Übertragung analog zum Vollrecht bezieht sich vollumfassend leider nur auf bewegliche Sachen. :ohyeah:

"Grundsätzlich wird das Anwartschaftsrecht als Vorstufe zum Vollrecht wie das Vollrecht selbst behandelt. ... Allerdings kann die Auflassungsanwartschaft allein durch Auflassung gem. § 925 I BGB an einen Dritten übertragen werden, da das Anwartschaftsrecht nach h.M. weder eintragungsfähig noch eintragungsbedürftig ist." (Sachenrecht, Vieweg, 2007, S. 481.)

B und C sind demnach kaum zu halten. Wenn allerdings die Nummer mit der Münze so gut ankommt :-D
 
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