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Würde sich die Übertragung der Hypothek allein nach der Forderung richten, so wäre bei nicht bestehender Forderung ein gutgläubiger Erwerb der Hypothek trotz deren Eintragung im Grundbuch nicht möglich, da eine Forderung nach §§ 398ff. grundsätzlich nicht gutgläubig erworben werden kann und demgemäß die Hypothek nach § 1163 nicht bestehen und nach § 1153 nicht übertragen werden könnte. § 1138 befreit die Verkehrshypothek von diesen strengen Folgen der Akzessorietät, indem er die Vorschriften der §§ 891 bis 899 und damit insbesondere auch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs (§§ 892, 893; s. dazu in Teil 1 dieses Moduls, § 3 C III 2) auf die Forderung erstreckt.
Wenn die Forderung mit der Hypothek im Grundbuch eingetragen ist, kann die Hypothek also trotz Nichtbestehens der Forderung gutgläubig erworben werden.
und von mir mal nach und nach das, bei dem ich mir recht sicher bin (ich ergänze dann hier, wenn ich soweit bin...)
Aufgabe 3: A (geht ja nur um die dingliche Übereignung)
Aufgabe 6: B
Aufgabe 8: B, D (das ist ja gerade das Wesen der Akzessorietät), E (Forderungen jedenfalls können nicht gutgläubig erworben werden. Der Erwerb einer Hypothek ist selbständig nicht möglich, sie ist immer "Anhängsel" der Forderung, die nicht gutgläubig erworben werden kann, also kann auch die Hypothek nicht gutgläubig erworben werden, würde ich sagen), nach A suche ich noch...
Aufgabe 9: B, C, D
Aufgbe 10: A, C, D, E