EA 2 55109 WS 2016/17

Hier geht es um die EA mit Abgabetermin am 22.11. oder?
Hier mal mein Schema:

Aufgabe 1

I. Anspruch Elmar Eigner gegen Karl Kappel auf Herausgabe gem. § 985 BGB
A. K als Besitzer des Fahrzeugs
B. E als Eigentümer des Fahrzeugs
C. Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug durch K von G gem. § 929 S. 1 BGB

1. Einigung zwischen K und G (+)
2. Übergabe (+)
3. Berechtigung (-)
4. Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB

a) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäftsm (+)
b) Kein Abhandenkommen des Fahrzeugs (+)
c) Gutgläubigkeit des K (-)

5. Gutgläubiger Erwerb nach § 366 I HGB i.V.m § 932 BGB
a) G als Kaufmann i.S.v. § 1 ff. HGB (+)
b) Bewegliche Sache (+)
c) Veräußerung im Betrieb des Handelsgewerbes des G (+)
d) Gutgläubigkeit des K (+)
e) Kein Abhandenkommen des Fahrzeugs (+)


Aufgabe 2 a)

I. Anspruch V gegen G auf Kaufpreiszahlung aus § 433 II BGB
A. Kaufvertrag zwischen V und G i.S.d. § 433 I BGB
1. Willenserklärung der V (+)
2. Willenserklärung des P im Namen des G

a) Vertretungsmacht des P
(1) Gesetzliche Vertretungsmacht des P (-)
(2) Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht des P
(a) Erteilung gem. § 48 I HGB (+)
(b) Widerruf gem. § 52 I HGB (+)
(c) Aber negative Publizität gem. § 15 I HGB
(i) Einzutragende Tatsache (+)
(ii) Keine Eintragung oder Bekanntmachung (+)
(iii) In eigenen Angelegenheiten (+)
(iv) Gutgläubigkeit der der V (+)


Aufgabe 2 b)

II. Anspruch E gegen K auf Herausgabe gem. § 985 BGB
A. K Besitzer (+)
B. Eigentum des E

1. Ursprünglich war E Eigentümer er könnte jedoch das Eigentum infolge der Übereignung durch P im Namen des G an K verloren haben
2. Eigentumserwerb des K von G gem. § 929 S. 1 BGB
3. Willenserklärung des K (+)
4. Willenserklärung des G (-) aber Willenserklärung des P (+)
5. Zurechnung der Willenserklärung des P gem. §§ 164 ff. BGB

a) Vertretungsmacht des P (-)
b) Aber negative Publizität § 15 I HGB

(1) Einzutragende Tatsache (Erlöschen der Prokura § 53 III HGB
(2) Weder eingetragen noch bekanntgemacht
(3) In seinen Angelegenheiten
(4) Gutgläubigkeit des K

a) Übergabe (+)
b) Berechtigung (-)

(5) G Händler gem. § 366 I HGB (+)
(6) Aber kein Schutz des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis, vgl. § 932 II BGB

6. Eigentumserwerb des K von G (-)
7. Anspruch auf Herausgabe (+)
 
Ziemlich genauso habe ich es auch, nur bei Prüfungspunkt 2b (6) weiche ich ab. Da § 366 HGB gerade den guten Glauben in die Verfügungsberechtigung fingiert. Folglich nehme ich einen Eigentumserwerb durch K an.
Was mich aber etwas wundert ist die Punkteverteilung. Die Aufgabe 1 empfand ich als am wenigstens umfangreich und trotzdem wird dafür die Hälfte der Punkte vergeben. Ging euch das auch so?
 
@Rupert: ja, du hast recht, ich hatte da in 2b noch einen Fehler drin. Das mit dem guten Glauben an die Verfügungsberechtigung stimmt natürlich. Danke für den Hinweis.
Das mit der Punkteverteilung kann ich auch nicht nachvollziehen.
 
Das ist ja das Schema zur ersten EA, die am 22.11 abgegeben werden sollte. Gibt es auch schon Anregungen zur zweiten, die jetzt am 06.12 abgegeben wird? Stehe was die GbR angeht ein wenig auf dem Schlauch :(
 
Was genau ist denn dein Problem mit der GbR? Meinst du die Diskussion zur Abgrenzung einer möglichen OHG, wegen des Jahresumsatzes, der Anzahl der Beschäftigten und der Lohnbuchhaltung?
 
Genau, also erstmal die Abgrenzung zur OHG wegen der punkte, die du genannt hast und dann das problem, dass eine GbR so wie ich das verstanden habe nicht auf ein Handelsgewerbe ausgelegt werden kann und in dem fall ist es ja eins. Prüfe ich dann trotzdem die GbR weil die 3 sind einig sind, dass sie eine GbR sind oder prüfe ich das dann als OHG, nur sie ist ja nicht eigetragen
bin auch unsicher wegen des Schemas. hat vllt einer schon ungefähr eins?
 
Hallo zusammen,
wegen des Umfangs der GbR habe ich sie direkt auf OHG geprüft. Die OHG kann ja bereits eine OHG sein, ohne dass sie im Handelsregister eingetragen ist.
Jedoch ist meine Begründung noch etwas dünn. Das Skript hilft mir da nicht so richtig weiter.

Vielmehr überlege ich bei Aufgabe 2, da die Antwort meiner Meinung nach eher sehr kurz ausfallen würde. Oder soll das auch gutachertlich gelöst werden ....?
 
Ich habe bei meinen Recherchen 2 Ansätze gefunden, wie man das in Aufgabe 1 prüfen kann. Entweder man prüft auf OHG, dann muss man 123 Abs. 2 reinbringen, weil die Eintragung im Handelsregister fehlt. Oder man führt an, dass es sich entweder um eine GbR oder um eine OHG handelt. Bei einer GbR wäre er allein vertretungsberechtigt bei einer OHG zunächst einmal nicht, allerdings haben die 3 konkludent eine Gesamtvertretung vereinbart, indem sie immer alle Entscheidungen gemeinsam getroffen haben. Vertretungsberechtigt wäre er in beiden Fällen nicht.

Aufgabe 2 muss auch gutachterlich gelöst werden (steht so unter den Aufgaben). Ich habe da allerdings auf Frage 1 verwiesen und hab reingeschrieben, dass die Verbindlichkeit der Gesellschaft genauso entstanden ist und erst ab da weitergeprüft, ob der B dafür haftet. Ich hab da bisher nur § 130 HGB gefunden, wonach er haftet. Hat da jemand von euch sonst noch was gefunden?
 
Hi Markus.

Zu 1: Ich habe die konkludente Vereinbarung zur Gesamtvertretung wie du geprüft, sie aber abgelehnt. Meine Argumentation ist zwar eher dünn, aber sonst schneide ich mir die Ausführungen zur Haftung ab und ich glaube schon, dass man dahin kommen sollte. Wie hast du das gelöst?

Zu 2: Muss 130 HGB sein. Hatte da einen Fall in einem Mentoriat. 25 Punkte ist das aber ehrlich gesagt nicht wert, was ich da bisher geschrieben habe...

Gruß Maik
 
Ja die Gesamtvertretung ist eine einzutragende Tatsache und das haben die Jungs ja nicht gemacht. Damit können die sich auf die fehlende Vertretungsmacht nicht berufen.
 
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