Einsendeaufgaben EA 2 Erbrecht

Hochschulabschluss
Diplom-Ingenieur (FH)
2. Hochschulabschluss
Bachelor of Laws
Studiengang
Master of Laws
ECTS Credit Points
70 von 90
Hat sich schon jemand mit der EA zum Erbrecht befasst. Der Sachverhalt ist ziemlich unklar. ich verstehe ihn jedenfalls nicht. Der Egon zerknüllt das Testament und wirft es auf den Boden. Dort wird es gefunden, glattgestrichen und auf den Schreibtisch gelegt. Plötzlich handelt es sich dabei aber um einen Brief, den der Egon ebenfalls, aber 3 Jahre später, geschrieben hat. Versteht das jemand? Dann bitte ich um Aufklärung.
 
Hab noch nicht mit der Bearbeitung begonnen...
 
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Hat sich schon jemand mit der EA zum Erbrecht befasst. Der Sachverhalt ist ziemlich unklar. ich verstehe ihn jedenfalls nicht. Der Egon zerknüllt das Testament und wirft es auf den Boden. Dort wird es gefunden, glattgestrichen und auf den Schreibtisch gelegt. Plötzlich handelt es sich dabei aber um einen Brief, den der Egon ebenfalls, aber 3 Jahre später, geschrieben hat. Versteht das jemand? Dann bitte ich um Aufklärung.

Ich denke mit dem Zerknüllen hat E das Testament gem. § 2255 BGB widerrufen. Das dieses später gefunden wird wäre dann unergeblich. E hatte ja damit seinen Willen kundgetan, dass er diese Erbfolge nicht mehr wünscht. Interessant ist, ob der Brief schon als Testament auszulegen ist oder lediglich eine Ankündigung darstellt.
 
Wie steht Ihr denn dazu, ob Klara einen Anspruch auf das Bargeld hat? Handelt es sich dabei um ein Vermächtnis des E? Bzw. ist dafür nicht auch wichtig, wieviel das Haus Wert und wie hoch das Bargeld ist, wegen dem Pflichtteil?
 
Habe mich für K als Vermächtnisnehmerin entschieden. da der wirtschaftliche Zweck im Vordergrund steht (vgl. ...ist bei der Abgrenzung auf die vom Erblasser mit der Zuwendung verfolgten wirtschaftlichen Zwecke abzustellen. Kommt es dem Erblasser maßgeblich darauf an, dass der Bedachte einen bestimmten Gegenstand ungeschmälert durch Nachlassverbindlichkeiten erhält, so spricht dies für die Annahme eines Vermächtnisses...BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck 43. Edition Stand: 15.06.2017 Rn. 4-8)
 
Ich habe geschrieben, dass es sich um ein Vermächtnis oder um eine Erbfolge nach Vermögensteilen handeln könnte. Im Sachverhalt fehlen aber Angaben zur Höhe der Vermögenswerte. Das ist am Ende aber unerheblich, da ich den Brief nicht als letztwillige Verfügung ausgelegt habe, da meiner Meinung nach der Testierwille fehlt. Ich habe den Brief als bloße Ankündigung gesehen.
Nach meiner Lösung hat K keinerlei Ansprüche aus einem Vermächtnis und wird auch nicht Erbin.
 
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