Wenn man nur den Eingriff in das Vervielfältigungsrecht (+) prüft und diejenigen in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (-) sowie das Senderecht (-) links liegen lässt, kann das schon kurz werden. Schwer- und Knackpunkt der EA dürfte jedenfalls die Frage sein, wer als Hersteller der Aufzeichnungen anzusehen ist. An dieser Stelle muss man aber genauer hinsehen (Stichworte: technische Betrachtung, Schwerpunkt der Vervielfältigungshandlung bzw. Sachherrschaft über den Vervielfältigungsvorgang). Sieht man dann die Nutzer als alleinige Hersteller (wohl -), so wäre die Vervielfältigung gem. § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG zulässig. Andernfalls spricht man noch die Privilegierung nach § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG an, die letztlich an der Unentgeltlichkeit scheitert.