Einsendeaufgaben EA 2 Immaterialgüterrecht SS 2017

Hat sich schon jemand damit auseinander gesetzt?
Irgendwie komme ich bei Frage 1 sehr schnell zum Ende. Gefragt ist ja nur ob S gegen G einen Anspruch auf Unterlassung wegen unzulässiger Vervielfältigung hat. Wenn man sich aber mal das BGH Urteil zu genau dem Fall bzw. die einschlägigen Kommentare durchliest kommt man ziemlich schnell dazu, dass die Vervielfältigungshandlung nicht dem Anbieter sondern dem Nutzer zuzurechnen ist und damit wars das ja dann eigentlich schon. Das scheint mir ein bisschen sehr kurz zu sein :\
 
Wenn man nur den Eingriff in das Vervielfältigungsrecht (+) prüft und diejenigen in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (-) sowie das Senderecht (-) links liegen lässt, kann das schon kurz werden. Schwer- und Knackpunkt der EA dürfte jedenfalls die Frage sein, wer als Hersteller der Aufzeichnungen anzusehen ist. An dieser Stelle muss man aber genauer hinsehen (Stichworte: technische Betrachtung, Schwerpunkt der Vervielfältigungshandlung bzw. Sachherrschaft über den Vervielfältigungsvorgang). Sieht man dann die Nutzer als alleinige Hersteller (wohl -), so wäre die Vervielfältigung gem. § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG zulässig. Andernfalls spricht man noch die Privilegierung nach § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG an, die letztlich an der Unentgeltlichkeit scheitert.
 
Oh, eigentlich wollte ich den Post gar nicht abschicken, weil mir während des tippens noch die Idee kam das irgendwie so aufzubauen, dass wenn ich zu dem Schluss gekommen bin das die Vervielfältigung dem Nutzer zuzurechnen ist G immer noch mittelbarer Verletzer sein könnte, das aber durch die Privatkopieschranke verhindert wird.

Also im Prinzip das was du auch gesagt hast :)
 
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