Der Belgarath
Tutor und Forenadmin
- Studiengang
- Master of Laws
Hier kann über die Einsendearbeit diskutiert werden!
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Hmh, klingt einfach,aber was machst Du denn mit dem Vertrag im Verbraucherschutz (Art. 17-19 EuGVO) ? Wir haben ja ein Delikt.In beiden Fällen sehe ich die int. Zuständigkeit gegeben.
Das habe ich noch gar nicht gesehen, woraus ergibt sich das ?Und im Deliktgerichtsstand gibt es keinen Verbraucherschutz.....
Ich gehe davon aus, dass materiellrechtlich Aufwendungsersatz aus culpa in contrahendo wegen Abbruch der Vertragsverhandlungen gefordert wird. Das ist im IPR/IZPR als außervertragliches Schuldverhältnis - also deliktisch - zu behandeln, lt. Art. 2 I, 12 Rom-II.
Da hier nur nach der internationalen Zuständigkeit des LG Köln gefragt ist, orientiere ich mich an dem Aufbau der EA1 SS14.
Also:
A. Anwendbarkeit der EuGVO / Brüssel Ia-VO
Hmh, klingt einfach,aber was machst Du denn mit dem Vertrag im Verbraucherschutz (Art. 17-19 EuGVO) ? Wir haben ja ein Delikt.
Und im Deliktgerichtsstand gibt es keinen Verbraucherschutz.....
Ich komme nicht wirklich weiter.
Das habe ich noch gar nicht gesehen, woraus ergibt sich das ?
Ich prüfe aber auf jeden Fall den Verbraucherschutz, auch wenn man ihn letztlich verneint und somit sich keine Zuständigkeit des LG Köln zumindest daraus ermittelt. Der Hinweis im Sachverhalt ist zu prominent, um ihn zu ignorieren. Möglicherweise prüfe ich das zuerst, und komme erst dann zum Delikt.
Wir haben bei Facebook eine Gruppe zum Austausch, entweder PN bei FB an Florian Ziese, oder ich versuche die Information auszutauschen.
Versteht ihr den Sachverhalt so, dass O den B getäuscht hat?
Bin bisher nur von einer culpa in contrahendo ausgegangen. Allerdings machen mich die Ausführungen darüber wo B die E-Mails liest etwas stutzig, weil das so gut zu den Ausführungen im Script zum Betrug und dem Zugang von E-Mail passt.
Auf der anderen Seite gibt es aber keine Hinweise, dass O absichtlich getäuscht hat, sondern nur das er irgendwann die Vertragsverhandlungen abgebrochen hat...hmm...
Hat jemand von euch schon eine Lösungsskizze erarbeitet, stehe irgendwie auf dem Schlauch....
Ich verstehe den Erfolgsort so, dass dort der Schaden eintritt. Der in Fussnote 156 zitierte Artikel von Sujecki fasst die Definitionen des EuGH hier sehr gut zusammen.Habt ihr den Erfolgort auch beschrieben? Ist der Erfolgsort dann der Ort an dem der Vertrag nicht zustande gekommen ist und wäre dies bei Immobilienkäufen immer der Ort an dem sich die Immobilie befindet?
Habt ihr den Erfolgort auch beschrieben? Ist der Erfolgsort dann der Ort an dem der Vertrag nicht zustande gekommen ist und wäre dies bei Immobilienkäufen immer der Ort an dem sich die Immobilie befindet?
Ich verstehe den Erfolgsort so, dass dort der Schaden eintritt. Der in Fussnote 156 zitierte Artikel von Sujecki fasst die Definitionen des EuGH hier sehr gut zusammen.