EA 2 IPR WS16/17

Versteht ihr den Sachverhalt so, dass O den B getäuscht hat?

Bin bisher nur von einer culpa in contrahendo ausgegangen. Allerdings machen mich die Ausführungen darüber wo B die E-Mails liest etwas stutzig, weil das so gut zu den Ausführungen im Script zum Betrug und dem Zugang von E-Mail passt.
Auf der anderen Seite gibt es aber keine Hinweise, dass O absichtlich getäuscht hat, sondern nur das er irgendwann die Vertragsverhandlungen abgebrochen hat...hmm...
 
Wir haben bei Facebook eine Gruppe zum Austausch, entweder PN bei FB an Florian Ziese, oder ich versuche die Information auszutauschen.
 
Ich gehe davon aus, dass materiellrechtlich Aufwendungsersatz aus culpa in contrahendo wegen Abbruch der Vertragsverhandlungen gefordert wird. Das ist im IPR/IZPR als außervertragliches Schuldverhältnis - also deliktisch - zu behandeln, lt. Art. 2 I, 12 Rom-II.
Da hier nur nach der internationalen Zuständigkeit des LG Köln gefragt ist, orientiere ich mich an dem Aufbau der EA1 SS14.
Also:
A. Anwendbarkeit der EuGVO / Brüssel Ia-VO
B. Zuständigkeitsordnung eröffnet
C. Maßgeblicher Gerichtsstand
Unter C. sind dann die üblichen GS (Ausschließlich, Vereinbart, Allgemein, Besonderer) durchzudeklinieren.

Ich komme derzeit auf die unerlaubte Handlung, um so auf Ort des schädigenden Ereignisses -> Handlungsort und Schadenseintrittsort zu kommen.
Aufgrund des Hinweises mit dem Verbraucherschutz sollte auf jeden Fall auch die Art. 17-19 EuGVO geprüft werden.
In beiden Fällen sehe ich die int. Zuständigkeit gegeben.
Ich bin noch nicht ganz durch, aber das ist mein Fahrplan.

Andere oder ergänzende Ideen würden mich sehr interessieren.
 
In beiden Fällen sehe ich die int. Zuständigkeit gegeben.
Hmh, klingt einfach,aber was machst Du denn mit dem Vertrag im Verbraucherschutz (Art. 17-19 EuGVO) ? Wir haben ja ein Delikt.
Und im Deliktgerichtsstand gibt es keinen Verbraucherschutz.....
Ich komme nicht wirklich weiter.
 
Und im Deliktgerichtsstand gibt es keinen Verbraucherschutz.....
Das habe ich noch gar nicht gesehen, woraus ergibt sich das ?

Ich prüfe aber auf jeden Fall den Verbraucherschutz, auch wenn man ihn letztlich verneint und somit sich keine Zuständigkeit des LG Köln zumindest daraus ermittelt. Der Hinweis im Sachverhalt ist zu prominent, um ihn zu ignorieren. Möglicherweise prüfe ich das zuerst, und komme erst dann zum Delikt.
 
Ich gehe davon aus, dass materiellrechtlich Aufwendungsersatz aus culpa in contrahendo wegen Abbruch der Vertragsverhandlungen gefordert wird. Das ist im IPR/IZPR als außervertragliches Schuldverhältnis - also deliktisch - zu behandeln, lt. Art. 2 I, 12 Rom-II.
Da hier nur nach der internationalen Zuständigkeit des LG Köln gefragt ist, orientiere ich mich an dem Aufbau der EA1 SS14.
Also:
A. Anwendbarkeit der EuGVO / Brüssel Ia-VO

...gerade weil es sich um einen Anspruch aus culpa in contrahendo handelt, ist die Prüfung des EuGVO doch nicht zielführend. Vielmehr muss sich der Prüfungsweg ja nach der ROM-II VO richten (hier ist die Regelung zur culpa in contrahendo). Oder wie sieht ihr das?
 
Hmh, klingt einfach,aber was machst Du denn mit dem Vertrag im Verbraucherschutz (Art. 17-19 EuGVO) ? Wir haben ja ein Delikt.
Und im Deliktgerichtsstand gibt es keinen Verbraucherschutz.....
Ich komme nicht wirklich weiter.

...man muss doch im Rahmen der ROM-II VO prüfen, welcher Vertragstyp zustande käme, hätten sie sich geeinigt. Also ein Vertrag über den Kauf eines Grundstücks. Und diese Verträge fallen in die Zuständigkeit von Gerichten in dem Land, wo sich das Grundstück befindet. Muss nicht jetzt das Problem mit dem Verbraucher auftauchen?
 
Das habe ich noch gar nicht gesehen, woraus ergibt sich das ?

Ich prüfe aber auf jeden Fall den Verbraucherschutz, auch wenn man ihn letztlich verneint und somit sich keine Zuständigkeit des LG Köln zumindest daraus ermittelt. Der Hinweis im Sachverhalt ist zu prominent, um ihn zu ignorieren. Möglicherweise prüfe ich das zuerst, und komme erst dann zum Delikt.

Wo und wie prüfst du den Verbraucherschutz? Wie bringst du die E-Mails ein? Ich denke, dass hier der Aufbau knifflig ist. Die EuGVO und die ROM-II VO in einem zu prüfen dürfte nicht perfekt sein. Deshalb werde ich das wohl nicht so machen. Dafür ist die Regelung der culpa in contrahendo in der ROM-II VO zu klar. Ähnliches in der EuGVO habe ich nicht gefunden.
 
Versteht ihr den Sachverhalt so, dass O den B getäuscht hat?

Bin bisher nur von einer culpa in contrahendo ausgegangen. Allerdings machen mich die Ausführungen darüber wo B die E-Mails liest etwas stutzig, weil das so gut zu den Ausführungen im Script zum Betrug und dem Zugang von E-Mail passt.
Auf der anderen Seite gibt es aber keine Hinweise, dass O absichtlich getäuscht hat, sondern nur das er irgendwann die Vertragsverhandlungen abgebrochen hat...hmm...

Wo genau im Skript steht das mit dem Betrug und der E-Mail?

Ich gehe auch nur von culpa in contrahendo aus. Diskussionswürdig erscheint die Verbrauchereigenschaft im Rahmen der culpa in contrahendo. Ich weiß nur noch nicht wo und wie. Ob O den B getäuscht hat ist eher unerheblich, zumindest haben die Vertragsverhandlungen zu keinem Abschluss geführt und B ist ein Schaden entstanden. Zu klären ist ja nur die Zuständigkeit des LG Köln. Und hier wäre nach dem hypothetischen Kaufvertrag über ein Grundstück ein Gericht in den Niederlanden zuständig. Aber B ist halt Verbraucher und da ist noch die Sache mit den E-Mails. Ich bin verwirrt.
 
Im Skript ab Seite 47 steht einiges Brauchbares für unseren Fall. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, Art. 7 Nr.2 EuGVO. Rn.64 erwähnt die c.i.c
Dazu in Rn. 67 im Bereich des Handlungsortes steht "bei Benutzung von Telekommunikationsmitteln kann das der Ort sein, an dem die Täuschungserklärung optisch oder akustisch vernommen wird- daher das mit der Email.
Habt ihr den Erfolgort auch beschrieben? Ist der Erfolgsort dann der Ort an dem der Vertrag nicht zustande gekommen ist und wäre dies bei Immobilienkäufen immer der Ort an dem sich die Immobilie befindet?
 
Habt ihr den Erfolgort auch beschrieben? Ist der Erfolgsort dann der Ort an dem der Vertrag nicht zustande gekommen ist und wäre dies bei Immobilienkäufen immer der Ort an dem sich die Immobilie befindet?
Ich verstehe den Erfolgsort so, dass dort der Schaden eintritt. Der in Fussnote 156 zitierte Artikel von Sujecki fasst die Definitionen des EuGH hier sehr gut zusammen.
 
Habt ihr den Erfolgort auch beschrieben? Ist der Erfolgsort dann der Ort an dem der Vertrag nicht zustande gekommen ist und wäre dies bei Immobilienkäufen immer der Ort an dem sich die Immobilie befindet?

Gemäß Art. 6 Abs. 4 c) ROM-I VO gilt der Gerichtsstand i.S.d. Verbraucherschutzes nicht bei Grundstücksgeschäften. Und nach Art. 12 Abs. 1 ROM-II Vo ist auf den Vertrag abzustellen, welcher bei Einigung zutreffend wäre. Und Art. 4 Abs. 1 c) ROM-II VO bestimmt, dass bei Grundstücksgeschäften das Recht des Staates anzuwenden ist, in welchem sich das Grundstück befindet.

Demnach müsste bei Grundstücksgeschäften der Erfolgsort immer dort sein, wo sich das Grundstück befindet.

Beginnt ihr eure Prüfung mit EuGVO bzw. wie bringt ihr die ROM-I/II VO ein?
 
Ich verstehe den Erfolgsort so, dass dort der Schaden eintritt. Der in Fussnote 156 zitierte Artikel von Sujecki fasst die Definitionen des EuGH hier sehr gut zusammen.

Jetzt komme ich ins grübeln. Ich verstehe es bisher so, dass mit dem Erfolgsort gemeint ist, wo der Erfolg eingetreten wäre, wenn der Vertrag zustande gekommen wäre. Aber B verlangt ja nicht Vertragserfüllung, sondern Schadensersatz. Und wenn man jetzt überlegt, wo der "Erfolg" (Schadenseintritt) passierte, dann ist das nicht mehr so eindeutig. Aber weil man in dieser Konstellation der cic auf den Ort des Grundstücks abstellt, ist es doch naheliegend, dass man auch bei Ansprüchen aus cic auf diesen Ort abstellt oder was meint ihr?
 
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