EA 2 (Lotse) BGB III WS 2016/17

By the way: Ich mag MC-Tests nicht... Aber es hilft nichts:
Wie habt Ihr Aufgabe 4 verstanden?
"Worauf kann die fehlende Berechtigung des Ersterwerbers zur Übertragung von Forderung und Hypothek beruhen?" Die wollen ja scheinbar auf die Gründe für einen gutgläubigen Zweiterwerb vom Nichtberechtigten hinaus oder? Daher hab ich jetzt ABDE? (Kann das sein?)
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Und das nächste...
Aufgabe 5:
Richtige Aussagen über die Hypothek
Antwort E: Sie kann auch an einem Grundstücksbruchteil bestehen.
Muss ich da jetzt JA oder NEIN sagen? Natürlich geht das nur nach § 1114 in ein ganz paar Ausnahmen - Also antworte ich jetzt da mit "Ja", oder???:durcheinander
 
Und das nächste...
Aufgabe 5:
Richtige Aussagen über die Hypothek
Antwort E: Sie kann auch an einem Grundstücksbruchteil bestehen.
Muss ich da jetzt JA oder NEIN sagen? Natürlich geht das nur nach § 1114 in ein ganz paar Ausnahmen - Also antworte ich jetzt da mit "Ja", oder???:durcheinander
Antwort Ja.
In einer mündlichen Prüfung würdest Du antworten: Ja, kann sie, allerdings nur in den Ausnahmefällen gemäß ...
 
Und es wird immer besser:
Wenn dank eines Meinungsstreits eigentlich mehrere Ansichten in Aufgabe 7 vertretbar sind - je nachdem ob man das Anwartschaftsrecht als Belastung i.S.d. § 936 sieht oder nicht... Juchu... Ich glaube, ich folge der herrschenden Meinung... :down:
 
Und jetzt finden die sich witzig :wall: ???
"Im Fall der Insolvenz des Schuldners hat der 'Grundrechtspfandgläubiger' ein sog. Absonderungsrecht."
Ist das jetzt ein Schreibfehler oder wollen die einen testen, ob man lesen kann??? Ich verpfände gleich auch meine Grundrechte...
Es ist zum heulen...
 
So, erstmal alles gelöst und Lotse-Heft geschlossen... Mal schauen, ob ich bis Nikolaus noch Verbesserungen daran vornehmen werde :whistling:
 
Bei Frage 10 hab ich bisher auch noch nichts. Den Rest habe ich bisher größtenteils wie du, aber bei einigen Fragen hab ich auch noch Fragezeichen an meinen Antworten, die ich bis 06.12. noch irgendwie los werden muss.
 
Bei Leistung durch den Eigentümer dernicht Schuldner ist auf dinglichen Anspruch gemäß § 1142 BGB => Forderung geht auf Eigentümer über, § 1143 I 1
=> Hypothek folgt gemäß §§ 401, 412, 1153 I BGB und wird zur forderungsbekleideten Eigentümerhypothek nach § 1177 II BGB
also hätte ich bei der Frage 10 b und c. Seit ihr D´accord? :-)
 
Doch, ich habe die Lösungen auch wie vor. Allerdings bin ich mir bei 10 auch nicht ganz sicher. Das ist mit Aussage a)? Im
§1143 BGB steht, dass die Forderung auf den Eigentümer, der nicht persönlicher Schuldner ist, übergeht, wenn er den Gläubiger befriedigt. Wäre dann a) nicht auch richtig? Und ehrlich gesagt sehe ich außer dem "kraft Gesetzes" keinen Unterschied zwischen a und b...
 
Achja, und bei Aufgabe 2 überlege ich noch, was mit Aussage d) ist... Meiner Meinung nach ist die Bank ja auch Inhaberin einer Forderung gegen S, nämlich die darlehensrückzahlung. Mich irritiert ein wenig, dass das sonst niemand so sieht
 
Zurück
Oben