EA 2 Modul 55110 Abgabetermin 15.12.2015

Teil 1

I. Sachverhalt mit Auslandsberührung
II. Materielles Einheitsrecht
a. Sachlicher Anwendungsbereich
b. Räumlicher Anwendungsbereich

c. Kein Ausschluss, Art. 2 CISG
(Ausschluss des CISG da Ware für persönlichen Gebrauch)

III. Kollisionsrecht
Anwendbarkeit der Rom I-VO da Schuldverhältnis in Zivilsachen...
1. Sachlicher Anwendungsbereich

2. Räumlicher Anwendungsbereich

3. Zeitlicher Anwendungsbereich
4. Kein Ausschluss


IV. Bestimmung des anwendbaren Rechts
1. Rechtswahl, Art. 3 I Rom I-VO
Vereinbarung ist laut Sachverhalt auch materiell wirksam zustande gekommen, Art. 3 I 2, 1. Alt, V i.V.m.10 Rom I-VO
2. Sonderanknüpfung Art. 6 Rom I-VO
- da Verbrauchervertrag
- Eine besondere Nähebeziehung ist gegeben bei Ausübung der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Unternehmers im Verbraucherstaat (Art. 6 I lit. a) Rom I-VO), oder wenn diese Tätigkeit auf diesen Staat ausgerichtet ist (Art. 6 I lit. b) Rom I-VO)
- keine der Alternativen trifft hier zu
- deshlab gilt Absatz 3 der wieder auf Art. 3 und 4 verweist

3. Art. 3 I Rom I-VO
Rechtswahl nach Art. 3 ist gültig.

V. Ergebnis
Es gilt französisches Recht da die Rechtswahl gültig ist. Das AG in Konstanz ist somit nicht zuständig


Zu der Zusatzfrage habe ich bisher noch keine Idee wie man diese angehen soll. Darf man dabei ggf auf das LugÜ eingehen? Denn u.a. in Artikel 16 ff. steht etwas dazu...

 
Hallo Nefeteri,

kann es sein, dass Du auf dem falschen Pferd sitzt?
Gefragt ist: "Ist das Amtsgericht Konstanz international zuständig?"
Also die Anwendung der EuGVO (Brüssel Ia-VO). Nach dem anzuwendenden Recht ist nicht gefragt.
 
Hallo Nefeteri,

kann es sein, dass Du auf dem falschen Pferd sitzt?
Gefragt ist: "Ist das Amtsgericht Konstanz international zuständig?"
Also die Anwendung der EuGVO (Brüssel Ia-VO). Nach dem anzuwendenden Recht ist nicht gefragt.

So früh schon wach UND dann noch aufmerksam :-)
 
Auch noch zu untersuchen:
Wird der Studienerfolg durch den nächtlichen Harndrang beeinflusst!?
 
So ne Katze muß jeden Morgen noch lange vor Sonnenaufgang vor dem unmittelbar drohenden Hungertod errettet sein...

Gottseidank ist unser Hund um diese Zeit ein im sprichwörtlichen Sinne noch "fauler Hund" und würde mich bei dem Ansinnen, sich jetzt von seiner Bettstatt erheben zu müssen anschauen wie nen Fall fürs Irrenhaus! :O_o:

Ich geb dir Recht, Aehzebaer - lieber zweimal IPR machen als einmal rhetorische Elemente analysieren müssen!
 
Nix da mit fachfremd, das war ein gezielter Testeinsatz des Mittels Rhetorische Frage :-D
 
Die Katz hat Hunger. Da versteht die keinen Spaß. ;-)



Nee, zwar alt, aber dicht. :-D

Ihr seid ja auch nicht die Schlafmützen, schon wach oder noch wach?


Ich schlag mich gerade mit der rhetorischen Analyse der "Gettysburg Adress" rum. Irgendwie liegt mir das nicht. :dejection:

Schon wach - die Stunden, bevor die 4-jährige Tochter auf einem rumhüpft, sind kostbar und müssen für das Fernstudium genutzt werden...
 
Ok. Gut das ich noch Zeit habe das neu zu schreiben :P
Hab meine Gliederung gerade geschrieben.

habt ihr denn eine Gliederung parat? Bzw landet ihr am Ende im deutschen Recht?
 
Also bei mir ist das AG Konstanz international zuständig, da wegen Art. 23 V EuGVO Gerichtsstandsvereinbarungen rechtlich keine Wirkung haben, wenn sie den Vorschriften der Artikel 13, 17 und 21 der Verordnung zuwiderlaufen.
 
Hallo Nefeteri,

Ich werde am Wochenende die EA schreiben und komme zum selben Ergebnis wie du.
Für Aufgabe 2 hab ich noch keine Idee.
 
habe irgendwie Schwierigkeiten mit dem Aufbau. Kann vielleicht jemand helfen?
Habe bisher folgenden Aufbau:

A. Anwendung der EuGVVO
I. Sachl. Anwendung
II. Räumliche-und persönliche Anwendung
III. Zeitl. Anwedung
IV. Zwischenergebnis: EuGVVO anwendbar

B. Zuständigkeit der Klage
I. Allg. Gerichtsstand Art. 2 EuGVVO: Deutschland
II. Gerichtsstand des Erfüllugsortes Art. 5 EuGVVO: Deutschland

Komme nicht weiter.....
 
hi ,
bin auch gerade an der EA. der aufbau ist insoweit wie bei dir . du prüfst den allgemeinen gerichtsstand, dann den besonderen usw im skript kann man das ganz gut nachvollziehen.

ich hab nur eine anmerkung hast du beachtet, dass nach dem aktuellem recht geschrieben werden soll.? ist nicht. art 4I,5I EuGVO der allgemeine gerichtsstand?
 
Ich prüfe gerade den Art 7 Nr.1 durch und das kostet mich gerade ein paar Nerven. Es ist leider nicht besonders leicht zu formulieren. den generellen prüfungsablauf hierzu hab ich aus KE 2 seite 47.
wenn ich die besonderen gerichtsstände durch habe prüfe ich nur noch die ausschließlichen und dann die gerichtsstandsvereinbarung
 
Hat hier einer evt schon ne idee zu der aufgabe 2 ? hat das evt etwas mit den Torpedoklagen zu tun oder bin ich wie man so schön sagt auf dem holzweg.
 
Hallo Nefeteri,
also ich komme auch auf die internationale Zuständigkeit Konstanz,
allerdings sind doch die Gerichtsstandsvereinbarungen in Art. 25 EuGVO geregelt.
 
prüft ihr das mit der Wirksameneinbeziehung der Gerichtsstandsvereinbarung ausführlich?
oder nur knapp, weil ja im sachverhalt davon auszugehen ist?
 
Zurück
Oben