Einsendeaufgaben EA 2 SS 2018 (Lotse)

Zu 9:
Wenn Anspruch auf Schmerzensgeld Gegenstand sein kann, dann doch auch ein Anspruch auf Steuerrückerstattung, oder?
Genau, habe bei 9 A, B, C. Den Anspruch auf Steuerrückerstattung habe ich auch im Kommentar gefunden, den auf Schmerzensgeld noch nicht so explzit - da habe ich unterschiedliche Ansichten gefunden, will aber nochmal nach suchen.
 
Schmerzensgeldanspruch stellt m.E. auch eine Forderung im Sinne der §§ 828 ZPO vor, deshalb pfändbar.
Ich stell die Antworten jetzt ganz kühn ein ;-)
 
Die Forderung ist nicht abhängig von der Hypothek - die könnte doch auch schon vorher bestehen und ich vereinbare erst später die Hypothek (Nachbesicherung) oder sie besteht in Restsumme fort, wenn die Hypothek bspw. in der Zwangsversteigerung erledigt wurde, aber nicht die volle Forderungssumme erzielt wurde. Die Hypothek ist im Bestand abhängig von der Forderung - erlischt die Forderung, erlischt die Hypothek. Umgekehrt sehe ich das nicht. Aber auch das ohne Gewähr.

Oh man, das Modul ist echt nicht meins...
 
Zu Frage 10
Laut Skript S. 55 und §1120 gehören doch gerade auch Erzeugnisse zum Haftungsverband der Hypothek, da würde für mich Bier und Holzlager zu den sonstigen Bestandteilen gehören und somit doch auch dazu
 
hi,

Frage 1: wieso nicht D? die Liquidität der G erhöht sich doch durch die Gewährung des Kredites?
Frage 3: wieso nicht E, § 1155?
Frage 5: wieso B? die Hypothek sichert die Forderung, natürlich. Aber wieso soll die Forderung von der Hypothek abhängig sein?
Frage 9: ist nicht alles bis auf den Perso ein Anspruch?
 
Zuletzt bearbeitet:
Frage 1: Die Mutter gewährt der G keinen Kredit, sondern erteilt lediglich die Zusage, im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der G entsprechende Liquidität zur Verfügung zu stellen. Tritt die ZU nicht ein, gibts auch kein Geld, und damit keine Liquidität. Es handelt sich um eine Patronatserklärung, das ist quasi eine BÜ der Mutter an die Tochter
Frage 5: Die Antwort lautet: Die Forderung ist im Bestand nicht abhängig von der Hypothek.
 
Zu Frage 10
Laut Skript S. 55 und §1120 gehören doch gerade auch Erzeugnisse zum Haftungsverband der Hypothek, da würde für mich Bier und Holzlager zu den sonstigen Bestandteilen gehören und somit doch auch dazu
Ich war mir da auch nicht sicher, habe deshalb im Kommentar (BeckOK) nachgelesen und das weiter oben Stehende gefunden, demnach zählen Erzeugnisse, die der Veräußerung dienen, nicht zum Haftungsverbund.
 
OK, ich hatte an sich auch in verschiedenen Kommentaren nachgelesen, kam aber einfach nicht zum selben Ergebnis, jetzt habe ich aber doch noch im MüKo Beispiele für kein Zubehör gefunden, worunter explizit Bier und Holzlager fallen, ich schließe mich euch also doch an. Erzeugnisse in diesem Sinne sind wohl auch eher die des Grund und Bodens
 
Hm, die Musterlösung zu Frage 1 kann ich zwar nicht ganz nachvollziehen, aber gut....wahrscheinlich habe ich zu praktisch gedacht, denn tatsächlich erhält die Firma nur bei Eintritt des Notfalls Liquidität, d.h. es wirkt sich auch dann erst in der monetär aus. Aber des LS Lösung ist sein Himmelreich :-D
 
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