EA 2 Strafrecht (Lotse) SS 2014 Termin 20.5.2014

z.Z. habe ich die folgende Lösung:

1. C, D
2. A, B, C, D
3. B, D, E
4. A, B, C
5. C, E
6. A
7. A,B, C, D, E
8. C, E
9. B, C, D, E
10. A, D
 
gleiche Lösung bei : 1., 4. , 6. , 8.
bei 2. A,B,C (D nicht weil ein Anfangsverdacht ausreicht)
bei 3. D,E (B nicht , siehe S. 94 im Skript)
bei 5.E (C nicht, siehe S. 68)
bei 7. A,B,D,E (C nicht wegen des Legalitätsprinzips)
bei 9. C,E (weiss aber auch nicht warum)
bei 10, A,B,D (warum B kann ich nicht sagen)
 
Super Danke. Es ist gut, eine andere Lösung zu sehen, ich war mir bei einigen Punkten nicht so sicher und gestern platzte mir den Kopf durch die EA, Lotse und entzückende aber zugleich sehr ablenkende Tochter-Mutter-Gespräche.

So meine Zwischenbilanz heute - bei zwei Punkten bin ich mir allerding noch unsicher und muss mich noch tiefer durchlesen:

1. C, D

2. A, B, C => D nicht => klar, erst für die Anklageerhebung notwendig :wall:

3. D, E =>B nicht => ich habe den „nicht“ übersehen. Glups! :facepalm:

4. A, B, C

5. E =>klar

6. A

7. A,B, D, E (C steht bei mir weiterhin auf dem Prüfstand)

8. C, E

9. B, C, E => Begründung:

A nein, weil m.E. ggf. eigenes Verfahren
B würde weiterhin bejahen: S. 97 => Hinweis Nr. 10: in dubio pro reo – 3. Absatz „In dubio pro reo sagt nur, was im Zweifel zu geschehen hat, aber nicht, wann der Richterzweifeln soll. Die Regel kommt also nur zum Zuge, wenn das Gericht Zweifel hat. Dagegen kann eine Überzeugung des Gerichts nicht mit der Begründung angegriffen werden,dass es vernünftigerweise hätte zweifeln sollen.“
C => ja S. 21 – s. 3.1.3 Ausnahmen
D => natürlich nein- habe noch mal § 24 StPO genauer gelesen => in dem Fall könnte man m.E. den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit und nicht kraft Gesetzes ablehnen.
E "Im Strafverfahren hängt es oft von den vorherigen Prozesshandlungen der Beteiligten ab, welche Schritte die Strafverfolgungsbehörden unternehmen dürfen oder müssen (Dynamik als Eigenart des Strafprozesses)." <=> S. 8 - 1.3 Strafverfahren als dynamischer Prozess - "Die Eigenart des Prozesses besteht darin, dass er „dynamisch" auf ein Ziel gerichtet ist, auf das er durch die Prozesshandlungen der Beteiligten gesteuert wird. Alle Abschnitte des Strafverfahrens sind nur als Durchgangspunkte zu diesem Verfahrensziel zu verstehen." => Ich bin mir aber nicht sicher, ob beide Sätze vom Sinn her wirklich deckungsgleich sind. :dejection:

10. A
B => nein - Hier gilt im Strafrecht § 333 StPO "Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig."
D => D nicht – s. hier auch Hinweis 10 S. 97: „Der in-dubio-Satz ist also keine Regelung zur Würdigung der Beweise, also keine Beweiswürdigungsregel.“ – Der Grundsatz ist nur eine Beweislastregel.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich habe gerade in Moodle gesehen, dass die Ergebnisse dieser EA wegen Widersprüchlichkeiten in den Skripten noch mal geändert worden sind.
 
Zurück
Oben