EA 3 55109 WS16/17

Wollt ihr euer Schema evtl. hier im Forum diskutieren? Oder nur über PN?
 
Ich erstelle eine Gesprächsgruppe mit Schreibern der EAs, die sich austauschen und Sekundärliteratur einander zur Verfügungsstellen wollen, bitte PN an mich!!
BGB IV 55113
Kapitalgesellschaftsrecht 55202
Unternehmensrecht 1 55109
IPR 55110
Organisation 41712

Bitte PN mit Fach an mich!

Florian

Ziese@t-online

Oder FB Florian Ziese
 
Will hier noch irgendjemand außerhalb von irgendwelche privaten Gruppen über die EA diskutieren?
 
Gerne. Habe bei Frage 1 so begonnen:

A Anspruch auf Zahlung des Werklohns gem. § 631 Abs. 1 BGB

I. Vertrag zwischen B und C (-)

II. Vertrag zwischen B und Gesellschaft

1. Gesellschaft vor Eintritt des C (--> e.K.)

2. Gesellschaft nach Eintritt des C (--> KG)

3. Rechtsfähigkeit der Gesellschaft (+)

4. Wirksame Vertretung / Wirksamkeit vergangener Rechtsgeschäfte (+)

III. Persönliche Haftung des Gesellschafters C

Hier wird es schwierig: Einlage nicht geleistet, also eigentlich bis zur Höhe der Einlage, aber: wenn nicht im HR eingetragen: Haftung unbeschränkt. Das muss man da irgendwie einbauen denke ich

B Ergebnis?

Gruß Maik
 
Hallo Maik,

grundsätzlich hab ich das genauso. Ich hab hier allerdings einen Kaufvertrag als Grundlage. Ich bin zu dem Schluss gekommen, dass C bis er seine Einlage vollständig geleistet hat unbegrenzt haftet. Also im Ergebnis: ja, B kann die Zahlung von ihm verlangen.

Gruß
Markus
 
So war ich auch unterwegs. Über den KV muss ich nochmal nachdenken. Die Frage, die sich mir am Ende gestellt hat: Wann fordert B von C? Nach Eintrag ins HR oder gilt die Leistungszeit?
 
Das würde bestimmt keine Rolle spielen ob du da einen KV oder einen WV drin siehst. Ein WV wär es ja, wenn er sich die Hebebühnen nach seinen Vorgaben anfertigen lassen würde. Aber hier steht das mit dem Kaufvertrag steht sogar explizit im Sachverhalt.
Das mit dem Zeitpunkt, zu dem er fordert interpretiere ich so: es ist für die Zahlung keine Fälligkeit angegeben also wird sie nach meiner Einschätzung sofort fällig. Somit fordert er vor Eintragung.
 
Ja, nur das ist viel zu kurz, dass man dafür 40 Punkte bekommen kann. Ist das hier wirklich nur eine Vertretung ohne Vertretungsmacht, wie in BGB I ??? Der 170 HGB füllt bei mir nicht so wirklich viel Platz. Wie sieht es da bei euch aus?
 
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