Einsendeaufgaben EA 3 (Lotse) MMV Abgabetermin 29.12.2015

Ein erster Entwurf für die Lösung der 3. EA

Aufgabe 1
B, E(?)

Aufgabe 2
A

Aufgabe 3
A, D

Aufgabe 4
B, C, E

Aufgabe 5
C

Aufgabe 6
D, E

Aufgabe 7
B, D, E

Aufgabe 8
A, E

Aufgabe 9
E

Aufgabe 10
C, D

Nun bin ich auf eure Lösungen gespannt!!!
 
Ein erster Entwurf für die Lösung der 3. EA

Aufgabe 4 // B, C, E

Aufgabe 5 // C

Aufgabe 7 // B, D, E

Aufgabe 8 // A, E

Im zweiten Schritt kommen hier meine Ergänzungen / Korrekturen zur ersten Lösung:

Aufgabe 4:
D ist richtig

Aufgabe 5
hier zweifel ich noch bei der Aussage B - vielleicht auch richtig?????

Aufgabe 7
B ist falsch, somit bleiben D und E

Aufgabe 8
A ist falsch - Unterschied zwischn dringendem Tatverdacht und Anfangsverdacht (!)
 
Du bist schnell - ich werde sobald als möglich nachziehen!
 
Hier möchte ich mal meine Lösungsvorschläge in die Diskussion einbringen, soweit sie von Skippermiezes abweichen:

Aufgabe 1: Nur B; E ist falsch, die StA muß neutrale Sachverhaltsermittlung betreiben.

Aufgabe 4: Nur D und E sind richtig. Nicht nur Verdächtige können Grundrechtseingriffen ausgesetzt sein (auch bspw. Angehörige), und bei Untersuchungshaft und einstweiliger Unterbringung gelten strengere Vorschriften bzgl. Gefahr im Verzug als bei den anderen Maßnahmen.

Aufgabe 5: Nur C ist richig; B nicht, denn § 113 Abs. 2 StPO betrifft speziell die Verhängung der Untersuchungsgefahr bei Fluchtgefahr, nicht allgemein.

Aufgabe 8: Hier habe ich auch B angekreuzt. Das Skript ist in der Frage der Minderjährigen nicht ganz eindeutig, da diesbezüglich verschiedene Ansichten vertreten werden. Nach der herrschenden Auffassung wäre B aber richtig, denn die Durchsuchung bei Angehörigen ist demnach zwar nicht nach § 102, wohl aber nach § 103 StPO zulässig. So habe ich es jedenfalls letztlich verstanden.

Aufgabe 9: Auch ein schwieriger Fall, aber hier habe ich auch B bejaht. Im Skript ist mir der Zusammenhang nicht völlig klargeworden, aber anderweitige Quellen schienen mir klar dahingehend, daß stets der Versuch einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Richter vorliegen müsse. Ganz sicher bin ich mir in diesem Punkt allerdings nicht...

Was meint Ihr dazu?
 
@Anthropos
Schön, dass du auch deine Lösung online stellst.
Am Wochenende werde ich nochmals darüber gehen, bevor ich das Aufgabenheft bearbeite. Vielleicht kannst du mich ja auch von manchen Alternativen überzeugen .-))

Thematisch passt es heute Abend nicht rein.....

Bis dann
skippermieze
 
Hallo, ich gehe hier nur auf die aus meiner Sicht offenen Aufgaben 4, 5, 8 und 9 nein. Bei den anderen stimme ich dem oben Gesagten zu.

4: nur E ist richtig, D ist falsch. In der KE steht explizit. "Es gibt Eingriffe, die bei Gefahr in Verzug zwar von der Staatsanwaltschaft, nicht aber von ihren Ermittlungspersonen angeordnet werden können, z.B. die Postbeschlagnahme, s. § 100 Abs. 1. StPO." Kapitel 4.4.1, Seite 24

5: C, hier folge ich der Argumentation von Anthropos

8: bezüglich E als richtig besteht wohl Einigkeit. Zu B: Gemäß S. 63 der KE gilt folgendes: "Eine Durchsuchung der Wohnung nach § 102 StPO scheidet hier aus, da K strafunmündig ist, also die Taten nicht schuldhaft begangen" - Deshalb habr ich hier wie Skippeermieze nur E

9: BE - hier folge ich der Argumentation von Anthropos, B bejae ich wegen S. 25 der KE ab "Erstens"
 
Hallo zusammen!

Ich habe 5 B dennoch als richtig vermerkt.
Bei den übrigen Fragen stimmen wir weitestgehend überein!

LG,
Jan
 
U062687, vielen Dank für Deine Anmerkungen!

Bei Aufgabe 4 stimme ich Dir nun vollkommen zu; ich hatte zunächst auch D angekreuzt, doch ist das klar falsch, wie sich aus § 100 Abs. 1 StPO ergibt; da muß ich die Norm unpräzise gelesen haben. Danke!

Bei Aufgabe 8, Antwort B ist es, wie gesagt, schwierig, denn vom Skript her sind beide Ansichten "irgendwie richtig", denn Dein Zitat aus dem Skript, das eine Durchsuchung auf Grundlage von § 102 StPO verneint, geht ja noch weiter:
"Von der wohl herrschenden Meinung wird in diesen Fällen aber eine Durchsuchung auf der Grundlage des § 103 StPO für zulässig gehalten. Gegen die Anwendbarkeit des § 103 StPO spricht jedoch, dass hier von ,anderen Personen', d.h. nicht verdächtigen Personen die Rede ist. Das bedeutet aber zugleich, dass es auch Verdächtige geben muss, was im Beispielsfall eindeutig zu verneinen ist."
Man kann sich folglich der h.M. oder der Ansicht von Frau Professor Zwiehoff anschließen, und ich bin an dieser Stelle nun der h.M. gefolgt. Für eine Multiple-Choice-Aufgabe, in der man ja nicht argumentieren kann, läßt hier die Eindeutigkeit der Lösung leider etwas zu wünschen übrig, oder?

Jedenfalls sehe ich es wie Skippermieze: Zum Bestehen sollte es doch wohl bei uns allen hoffentlich reichen...!
 
Das meine ich doch auch!
Und unabhängig davon gibt es hoffentlich Extra-Punkte für den Fleiß zu später Uhrzeit - oder hattet Ihr einen guten Rotwein offen?!
 
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