EA 3 Modul 55109 Abgabetermin 15.12.2015

... wird noch jemand diese dritte EA auch noch schreiben und hier mit anderen diskutieren wollen?
 
werde hier auch mitdiskutieren, allerdings dauert es noch ein paar Tage bevor ich mich mit dem Fall beschäftige.
 
also ich habe den Fall wie folgt gegliedert:
I. Bestehen der Gesellschaft
--> im Innen- und Außenverhältnis keine Probleme
II. Verbindlichkeit der Gesellschaft
--> Vertreung des B für die KG thematisieren
III. Haftung der C-GmbH
--> Haftet voll und persönlich als Gesamtschuldner gem. § 128 HGB
IV. Haftung des B
--> grds. nur in Höhe der Einlage gem. § 171 HGB
--> Haftungsausschluss nach § 171 Abs. 1, 2. HS HGB wenn Einlage bereits geleistet. Hier kann man das bejahen wegen Bareinzahlung und Geschäftsanteilübertragung

bei Frage 2 noch Haftung des K
ähnlich wie bei B.

Hier bin ich mir allerdings nicht sicher wie geprüft werden soll, dass der fällige Anspruch des H beglichen wurde. Was gehört zu der Prüfung alles dazu? Habt ihr Ideen?
 
Hallo,
ich sehe das so, dass B seine Einlagen noch nicht voll geleistet hat. Gem. § 172 VI zählen ja die Anteile an der persönlich haftenden GmbH NICHT als Einlage. Oder verstehe ich das falsch?
 
Ich bin noch etwas unsicher ob da wirklich die Geschäftsanteile gemeint sind.
Wie seht ihr anderen das? Wäre über weitere Meinungen froh :durcheinander
 
Ich bin mittlerweile bei der Recherche fündig geworden und kann KR80 zustimmen.
Habe auch eine gute Begründung und Erläuterung zu § 172 Abs. 6 HGB gefunden.
Wer möchte kann sich das mal durchlesen. Ist ein relativ kurzer Text.
Unter Punkt d) Kapitalaufbringung zu finden:

https://books.google.de/books?id=2goP1yjeZ10C&pg=PA114&lpg=PA114&dq=§+172+Abs.+6+hgb&source=bl&ots=QmdErOjILP&sig=qq9cDEs9-g8K7uUJR1FXUyvPzzk&hl=de&sa=X&redir_esc=y#v=onepage&q=§ 172 Abs. 6 hgb&f=false

Somit wäre ja auch eigentlich klar, dass B seine Einlageschuld noch nicht komplett geleistet hat und somit
noch beschränkt mit 70.000,00 € haftet.
 
So habe ich nun gegliedert:

1. Anspruch D gegen C-GmbH, gem. § 433 II BGB i.V.m. §§ 161 II, 128 HGB

a) Verbindlichkeit der KG (+)
- Stellvertretung durch B
1. Eigene WE (+)
2. In fremden Namen (+)
3. Vertretungsmacht (+)
a) ogranschaftlich (-)
b) rechtsgeschäftlich (+)

b) Haftung der C-GmbH
- aus §§ 161 II, 128 S.1 HGB

c) Ergebnis
D hat einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in voller Höhe
gegen die C-GmbH

2. Anspruch D gegen B, gem. § 433 II BGB i.V.m. § 171 I Hs. 1 HGB

a) Verbindlichkeit der KG (+)
siehe oben

b) Haftung des B
aa) § 171 I Hs. 1 HGB (+)
bb) Ausschluss der Haftung gem. § 171 I Hs. 2 HGB (-)
- hat nur einen Teil geleistet ( 30.000 €)

c) Ergebnis
D hat einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 70.000 € gegen B.
 
Die Gliederung finde ich gut und danke für den Link MiaChioma.

Ist es nicht so, dass der Kommanditist komplett mit seinem Privatvermögen haftet soweit er die Einlage nicht geleistet hat? Ich meine Haftsumme und Einlage sind getrennt anzusehen. Das würde bedeuten nicht 70T€ sondern 150T€
 
Bin noch etwas verwirrt bei Frage 2.....weiß jetzt nicht genau ob K auf welchen Zeitpunkt die Haftungsfrage bezogen ist.
Laut Sachverhalt hat ja K die Summe mit der noch haften würde bereits an D geleistet (50.000 €).
Hat sich das mit dem Anspruch schon erledigt oder sollen wir prüfen ob diese Zahlung überhaupt berechtigt war?
 
Der K hat die 50.000 Euro mit einem Anspruch des H an die Gesellschaft beglichen, nicht D. Deswegen würde ich davon ausgehen, dass K seine Einlage komplett geleistet hat und deshalb nicht haften muss.
 
war mir nur nicht sicher, ob diese Zahlung an H irgendwie mit Aufrechnung geprüft werden soll.
Also ob die Forderung des H an die Gesellschaft (wegen Werkvertrag) mit der Forderung der Gesellschaft an den K (wegen Einlage) irgendwie aufgerechnet werden soll aber das ist komisch weil es drei Parteien gibt.
 
aaaaaaaah :down:Ich habe den H irgendwie überlesen und bin nur von D ausgegangen.
Dann hat K seine Einlage voll geleistet. Hatte das heute auch irgendwo gelesen, dass dies auch in der Form möglich ist.
Also man kann die Einlage auch leisten in dem man für Verbindlichkeiten aufgrund von Haftung als Kommanditist der KG aufkommt.
 
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