Einsendeaufgaben EA 3 - SS 2018

Servus,

wer möchte sich zur dritten EA austauschen?

Hab sie jetzt grob gegliedert und suche gerade vergleichbare EAn aus früheren Semestern heraus.

VG
 
Hi!
Ich schreibe die dritte EA auch mit. Hast du eine Ahnung, wer dieser D im Ausgangsfall ("Trotz Lieferung seitens D wurde...") sein soll?
 
Hat B seine Einlage (5000) voll eingezahlt? irgendwie klingt der zweite Absatz im Sachverhalt komisch.
"In der Folgezeit begleicht B die noch ausstehenden 2.500 €." - ich verstehe es so, dass B seine Einlage voll eingezahlt hat. wozu dann diese Abmachung?
was meint Ihr?
 
Ich habe das so verstanden, dass 5.000 Euro im Handelsregister eingetragen sind, B aber noch nichts eingezahlt hat. Später zahlt B aber 2.500 Euro auf Grund der Abmachung mit A, deshalb die Formulierung "die ausstehenden". Er hat also seine Einlage laut Handelsregister nicht vollständig eingezahlt.
 
@llb2018 Bist du schon fündig geworden, ob es eine vergleichbare EA aus früheren Semestern gibt? Ich stehe mit dieser EA bisher noch auf Kriegsfuß...
 
zur Problematik des fehlenden Rechtsnachfolgevermerks in der Abwandlung:
BGH, Urteil vom 29-06-1981 - II ZR 142/80 (Hamm): " Wer einen Kommanditanteil durch Abtretung erworben hat, haftet, sofern der Rechtsvorgänger die Haftsumme eingezahlt hat, den Gesellschaftsgläubigern auch dann nicht, wenn im Handelsregister kein auf die Rechtsnachfolge hinweisender Vermerk eingetragen ist; es haftet der Rechtsvorgänger."
 
Ich habe nur eine EA gefunden die in die Nähe der aktuellen kommt: SS2015. Dort geht es auch um eine KG und einen Kommanditisten der seine Einlage nicht in voller Höhe geleistet hat.. Sonst konnte ich nichts ähnliches finden :(
 
Das ist der Fall + Lösung, den Salomo wohl meinte (Einsendeaufgabe zum Kurs 55109, Teil 5, Kurstitel: Unternehmensrecht I, SS 2015 1/1)

Fall:
A möchte gemeinsam mit B und C eine Schneiderei eröffnen. A, B und C vereinbaren daher die Gründung eines Handelsgewerbes unter dem Namen „Schneiderei ABC-KG“ (S-KG). A möchte aufgrund seines fortgeschrittenen Alters nicht selbst im Geschäft mitarbeiten, zur Vertretung soll er nicht berechtigt sein. B soll die Geschäfte alleine führen. Der geschäftlich eher unerfahrene C soll nur beschränkt auf seine Einlage i.H.v. 5.000,- haften. Die S-KG wird in das Handelsregister eingetragen, kurz darauf erfolgt die Eröffnung des Ladengeschäfts.
1. K lässt bei der S-KG eine Jacke ändern, wobei sie von B bedient wird, die auch die Änderungen vornimmt. Als K am Abend die Jacke tragen möchte, bemerkt sie, dass eine Naht an den geänderten Stellen aufgegangen ist und die Jacke jetzt ein Loch hat. K geht am nächsten Tag zu dem Geschäft zurück. Wegen des großen Gedränges an der Kasse der B fordert K den anwesenden A auf, die Naht zu erneuern und den Fehler so zu beheben. A ist davon völlig überrascht und erwidert nur, dass er kein Schneider sei und sich auch nicht um derartige Angelegenheiten kümmern wolle. K solle sich an die B wenden. Er hafte als Gesellschafter wenn überhaupt wohl nur auf Geldersatz.
Hat K gegen A einen Anspruch auf Nacherfüllung?
2. Im Namen der S-KG mietet die B bei M eine hochwertige Nähmaschine für 250 Euro, zahlbar am jeweiligen Monatsanfang. Über den großen Andrang in der Schneiderei vergisst sie im Januar, die Miete an M zu überweisen. Als M dies am Monatsende bemerkt, wendet er sich an C, der seine Einlage nur in Höhe von 4.000 € eingezahlt hat. C fällt ein, dass M zwei Wochen vorher Kleidung für insgesamt 100 € hat ändern lassen, welche er damals zwar mitgenommen, aber die Änderungen noch nicht bezahlt hat. C erklärt deshalb jedenfalls die Aufrechnung. M meint, das könne C gar nicht.
Kann M von C die Zahlung der 250,- Euro verlangen?

Musterlösung
Frage zu 1.:
Anspruch des K auf Nacherfüllung gegen den A gemäß §§ 634 Abs. 1, 635 Nr. 1, 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. §§ 161 Abs. 2, 128 HGB
K könnte einen Anspruch auf Nacherfüllung, gerichtet auf das Befestigen des Absatz gegen die H-KG gemäß §§ 439 Abs. 1, 437 Nr. 1, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1HGB haben, für den A gemäß § 128 HGB persönlich einstehen müsste.
A. Anspruch des K gegen die S-KG
K müsste einen Nacherfüllungsanspruch gegen die S-KG gemäß § 439 Abs. 1, 437 Nr. 1, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. § 124 Abs. 1 HGB haben.
I. Kaufvertrag zwischen dem K und der S-KG
Zunächst müsste ein Werkvertrag über die Änderung der Jacke zwischen dem K und der S-KG geschlossen worden sein. K einigte sich mit der B. Fraglich ist, ob die Einigungserklärung der B der S-KG zugerechnet werden kann.
1. Bestehen einer wirksamen KG als Vertragspartner
Dies setzt voraus, dass eine KG wirksam zustande gekommen ist, welche dann auch Vertragspartner sein kann.
Für die Wirksamkeit im Innenverhältnis müssten sich A, B und C zunächst über einen Gesellschaftsvertrag mit dem Inhalt des § 161 Abs. 1 HGB geeinigt haben. Der gemeinsame Zweck lag auch in dem Betrieb einer Schneiderei unter dem Namen S-KG als Handelsgewerbe i.S.d. § 1 Abs. 2 HGB. Des Weiteren ist bei C die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag seiner Vermögenseinlage beschränkt.
Mit dem Eintrag in das Handelsregister entstand die S-KG gem. §§ 161 Abs. 2, 123 Abs. 1 HGB auch wirksam im Außenverhältnis und kann somit gem. §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB Anspruchsgegnerin sein.
2. Wirksame Vertretung der Gesellschaft
Fraglich ist, ob die S-KG wirksam von der B vertreten wurde. Die B gab eine eigene Willenserklärung ab und handelte in dem Geschäft zwar nicht ausdrücklich, aber konkludent im Namen der S-KG.
B müsste mit Vertretungsmacht gegenüber der S-KG gehandelt haben. Gemäß §§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 1 HGB ist jeder Komplementär allein zur Vertretung berechtigt, wenn er nicht von der Vertretung ausgeschlossen ist. Ein Ausschluss liegt hier nur für den Komplementär A vor. Die Einigungserklärung der B ist der S-KG zurechenbar.
Zwischen der S-KG und der K liegt ein wirksamer Werkvertrag vor.
II. Vorliegen eines Mangels i.S.d. § 633 BGB
Das Werk müsste mangelhaft i.S.d. § 633 BGB sein.
Mangelhaft i.S.d. § 633 Abs. 2 S. 2 BGB ist ein Werk mangelhaft, wenn es nicht die gewöhnliche Beschaffenheit aufweist. Von einer Änderung ist zu erwarten, dass die Nähte, die zur Änderung verwendet werden jedenfalls nicht sofort wieder aufgehen. Das Werk weist damit keine Beschaffenheit auf, die von einem Werk dieser Art zu erwarten ist.
III. Rechtsfolge des Mangels
Als Rechtsfolge eines Mangels sieht § 634 Nr. 1 BGB einen Anspruch auf Nacherfüllung nach § 635 BGB vor, bei dem der Käufer gemäß Abs. 1 die Wahl zwischen einer Beseitigung des Mangels und einer Neulieferung hat. K hat sich vorliegend für eine Beseitigung des Mangels Nachbesserung der Naht.
IV. Zwischenergebnis
K hat einen Nacherfüllungsanspruch, gerichtet auf die Nachbesserung der Naht gegen die S-KG gemäß §§ 634 Abs. 1, 635 Nr. 1, 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. §§ 161 Abs. 2, 124 HGB.
B. Persönliche Haftung des Gesellschafters A gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB
A muss als Komplementär der S-KG für diesen Nacherfüllungsanspruch gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB auch persönlich haften.
Als Rechtsfolge sieht § 128 HGB eine gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern vor. Dies bedeutet, dass die Komplementäre einer KG unmittelbar und uneingeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen haben.
Fraglich ist allerdings der Inhalt der Haftung nach § 128 HGB (vgl. KE 2 Rn. 281ff.). Zu klären ist, ob A ebenso wie die S-KG zur Erfüllung in natura verpflichtet ist, oder aber seine Haftung auf das Wertinteresse beschränkt ist.
Nach heute herrschender Meinung stimmt der Inhalt der Gesellschafterhaftung mit der Gesellschaftshaftung überein (Erfüllungstheorie). Eine völlige Beschränkung auf das Wertinteresse (Haftungstheorie) würde den Grundsatz der unmittelbaren Gesellschafterhaftung aushöhlen. Der Gläubiger müsste, wollte er nicht von vornherein auf die Erfüllung seines Anspruchs in natura verzichten, zunächst gegen die Gesellschaft vorgehen. Demzufolge müsste A dem Nacherfüllungsverlangen des K Folge leisten. Allerdings werden Einschränkungen von dem Grundsatz der Erfüllungshaftung zugelassen. Eine solche kommt insbesondere in Betracht, wenn dem Gesellschafter auf Grund einer Abwägung des Interesses des Gläubigers auf Erfüllung einerseits und des schützenswerten Interesses des Gesellschafters auf Freihaltung seiner Privatsphäre andererseits die Erfüllung in natura unzumutbar ist.
Eine Unzumutbarkeit könnte sich hier vielleicht daraus ergeben, dass A selbst nicht Schneider ist und daher nicht in der Lage ist, den Anspruch des K zu erfüllen. Dem steht aber entgegen, dass es ihm ohne weiteres möglich ist, einen Drittunternehmer damit zu betreuen. Dadurch würde seine Privatsphäre nicht übermäßig beeinträchtigt. Von ihm wird nicht mehr erwartet, als sonst K unternehmen müsste, um für eine Behebung des Mangels zu sorgen. A ist es daher zumutbar, dem Nacherfüllungsverlangen der K nachzukommen. Seine Haftung ist nicht auf das Wertinteresse beschränkt.
Andere Ansicht bei entsprechender Begründung vertretbar.
C. Ergebnis
K hat einen Anspruch auf Nacherfüllung gegen A gemäß §§ 634 Abs. 1, 635 Nr. 1, 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. §§ 161 Abs. 2, 124 HGB, 128 HGB.

Frage zu 2.:
Anspruch des M auf Zahlung von 250,- Euro gegen C aus § 535 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 161 Abs. 2, 128 HGB
M könnte einen Anspruch auf Zahlung von 250,- Euro gegen die S-KG aus § 535 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB haben, für den C gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB persönlich einstehen müsste
A. Anspruch des M gegen die S-KG
I. Entstanden
Hinsichtlich des Bestehens der S-KG kann auf die Ausführungen oben verwiesen werden.
B hat umfasst von ihrer Vertretungsmacht im Namen der S-KG mit dem M einen Mietvertrag gemäß § 535 BGB über einen Parkplatz geschlossen. Aus diesem Vertrag besteht auch ein fälliger Anspruch des M auf die Januarmiete in Höhe von 250,- Euro.
II. Erloschen durch Aufrechnung gemäß §§ 387ff. BGB
Möglicherweise kann die S-KG mit einem Anspruch aus § 631 Abs. 1 BGB in Höhe von 100 Euro aufrechnen und den Anspruch des M dadurch gemäß § 389 BGB in dieser Höhe zum Erlöschen bringen.
Ein wirksamer Werkvertrag zwischen der S-KG und M liegt vor. Die S-KG hat daher einen Anspruch auf Zahlung von 100,- Euro gegen den M aus § 631 Abs. 1 BGB.
1. Vorliegen einer Aufrechnungslage
Es müsste zunächst eine Aufrechnungslage vorliegen.
Die Forderungen müssten in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, Aufrechnender und Aufrechnungsgegner müssten zugleich Gläubiger und Schuldner des jeweils anderen sein. Dies ist hinsichtlich der Kaufpreisforderung der S-KG und der Mietforderung des M auch der Fall.
Des Weiteren sind beide Forderungen auf Geld gerichtet und daher gleichartig.
Außerdem müsste die Forderung, mit der aufgerechnet wird (Gegenforderung) vollwirksam und fällig sein. Dies ist bei der Kaufpreisforderung der S-KG auch gegeben. Hinsichtlich der Forderung, gegen die aufgerechnet wird (Hauptforderung), reicht es aus, wenn diese erfüllbar ist. Dies ist für die Mietforderung des M der Fall. Eine Aufrechnungslage liegt vor. Die Aufrechnung ist auch nicht gemäß §§ 393ff. BGB ausgeschlossen.
2. Aufrechnungserklärung
Zum Erlöschen der Mietforderung des M gemäß § 390 BGB bedarf es noch der Erklärung der Aufrechnung mit der Kaufpreisforderung durch die S-KG gemäß § 388 BGB. Da es sich bei der Aufrechnung um ein Gestaltungsrecht der S-KG handelt, kann dessen Ausübung jedoch nur durch ein vertretungsberechtigtes Organ der S-KG erfolgen. B als Alleinvertretungsberechtigte der S-KG hat eine derartige Erklärung aber nicht abgegeben.
§ 126 Abs. 2 HGB ist hier nicht einschlägig. Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht setzt zwingend Vertretungsmacht, § 125 HGB, voraus. E ist aber von der Vertretung ausgeschlossen. Siehe auch § 180 BGB.
III. Zwischenergebnis
Der Anspruch des M in Höhe von 250 Euro gegen die S-KG aus § 535 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB ist nicht erloschen.
B. Persönliche Haftung des C gemäß §§ 171 Abs. 1, 161 Abs. 2, 128 HGB
Für diese Verbindlichkeit der S-KG haftet der Kommanditist nur in Höhe seiner Einlage, was sich nach der Handelsregistereintragung bemisst. Die Haftung ist grundsätzlich eine persönliche gemäß §§ 171 Abs. 1, 161 Abs. 2, 128 HGB, soweit die Einlage noch nicht geleistet ist. Die persönliche Haftung ist auch lediglich in Höhe der geleisteten Einlage in Höhe von 4000 € gem. § 171 Abs. 2. HS HGB ausgeschlossen, so dass eine persönliche Haftung in Höhe von 1000 € weiterbesteht. Maßgeblich ist gemäß § 172 Abs. 1 HGB die Handelsregistereintragung, die eine Einlage von 5000 € vorsieht.
I. Erlöschen durch Aufrechnung gemäß §§ 387ff. BGB
Der Anspruch ist auch nicht durch Aufrechnung erloschen, C ist hier zwar Schuldner der Mietforderung, er ist jedoch nicht Anspruchsinhaber der Kaufpreisforderung. Diese steht allein der rechtlich selbständigen S-KG zu. Eine Aufrechnung durch A gemäß §§ 387ff. BGB scheidet mangels einer Aufrechnungslage infolge fehlender Gegenseitigkeit der Forderungen aus.

II. Durchsetzbarkeit des Anspruchs
1. Leistungsverweigerungsrecht des C
Der Anspruch des M müsste auch durchsetzbar sein. Fraglich ist, ob dem C ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber M aus §§ 161 Abs. 2, 129 Abs. 3 HGB zusteht.
Laut § 129 Abs. 3 HGB kann ein Gesellschafter die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann. Entgegen dem Wortlaut des § 129 Abs. 3 HGB kommt es jedoch nach dessen Sinn und Zweck allein auf die Aufrechnungsmöglichkeit der Gesellschaft (also der S-KG) und nicht des Gläubigers (M) an. § 129 Abs. 3 HGB zieht lediglich die Konsequenz aus der fehlenden Befugnis des Gesellschafters zur Ausübung des Gestaltungsrechts für die Gesellschaft. Bei seiner Formulierung handelt es sich um ein redaktionelles Versehen (vgl. dazu BGHZ 42, 396, 397f.; MüKo/Schmidt, § 129 HGB Rn. 24; Baumbach/Hopt, § 120 Rn. 10, 12f.).
Die Möglichkeit zur Aufrechnung ist für die S-KG gegeben (s.o.).
(Wem dies nicht bekannt war und wer entsprechend dem Wortlaut des § 129 Abs. 3 HGB gemäß löste, dem werden dafür keine Punkte abgezogen.)
2. Erhebung der Einrede
C müsste die aufschiebende Einrede des Leistungsverweigerungsrechts nach §§ 161 Abs. 2, 129 Abs. 3 HGB erhoben haben. Zwar ist dies nicht ausdrücklich geschehen, gemäß § 133 BGB ist seine (unwirksame) Aufrechnungserklärung allerdings als Geltendmachung seines Leistungsverweigerungsrechts auszulegen.
C. Ergebnis
C hat gemäß §§ 161 Abs. 2, 129 Abs. 3 HGB die Leistung an den M infolge der Aufrechnungsmöglichkeit der S-KG in Höhe von 100 € verweigert. M hat also lediglich einen durchsetzbaren Anspruch in Höhe von 150 € aus § 535 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 171, 161, 128 HGB.
 
Gern. :-)
Die Falllösung von Fall 6 in der KE 5 ist noch ähnlich, in Teilen (Lösung hinten im Skipt ab S. 151).
 
Habe auch nur die beiden gefunden :(

Wieviele seiten habt ihr so geschrieben? bei mir werden es nicht mehr als 7......
 
Habe genau 7 Seiten.
Lösung im hemmer Skript
Ich habe mir von hemmer nur die wichtigsten Fälle besorgt, da wurde die Problematik (aus der Abwandlung) leider fast gar nicht angesprochen.
Habe es in der Abwandlung so gelöst:

F -> D kein Anspruch, weil D sich auf § 171 I HS. 2 HGB berufen kann. Hier habe ich auch kurz den Erwerb von Geschäftsanteilen problematisiert, wegen § 719 BGB.

F -> C hier gibt es mehrere Ansichten. habe mich wie folgt entschieden:
1. § 172 IV HGB analog (-), da keine Verkürzung der Haftungsmasse.
2. § 15 HGB (-), wegen § 162 II HS. 2 HGB.
3. Allgemeiner Rechtsscheingrundsatz (-), weil keine kausale Vermögensdisposition des F.
Insgesamt also F -> C kein Anspruch.

Was sagt hemmer Skript?
 
hemmer sagt:
Haftung Altkommmanditist, also C:
- keine Einlagenrückgewähr i.S.v. § 172 IV 2 HGB
- P: fehlender Vermerk
--> i.E.: Rechtsnachfolge ist nicht eingetreten (§ 15 I HGB), kann daher dem Gläubiger nicht entgegengehalten werden
--> h.M.: Hafteinlage wirkt zugunsten des neuen Kommanditisten. Zulasten C ist 172 IV 2 analog anzuwenden
- C kann sich nicht auf § 171 I HS 2 HGB berufen
Anspruch (+)

Haftung D:
- Haftungsbefreiung, da § 171 I HS 2 zu seien Gunsten wirkt.

Wie kommst du zu der Nicht-Verkürzung der Haftungsmasse?
 
vielen Dank!

der § 172 IV HGB setzt eine Verkürzung der Haftungsmasse voraus. In unserem Fall ist die Haftungsmasse wegen Übertragung nicht geringer geworden. Im Mittelpunkt steht der Rechtsschein, als ob Ein- und Austritt unabhängig sind. Daher käme hier nur § 15 HGB in Betracht. wegen § 162 II HS. 2 HGB ist seine Anwendung bei Kommanditisten jedoch nicht möglich. ich habe mich der Meinung von K. Schmidt angeschlossen.
 
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