Einsendeaufgaben EA 3 - SS 2018

Hm, in § 162 II geht es doch nur um die Bekanntmachung der Eintragungen. Dabei ist zum Schutz der Kommanditisten auf Angaben zu ihrer Person zu verzichten. Interessenten oder Gläubiger können aber trotzdem in das Handelsregister Einsicht nehmen. Bzgl. der Eintragung wirkt § 15 HGB meiner Meinung nach. Sonst würde es ja gar keinen Sinn machen, dass Änderungen zu Kommanditisten ins Handelsregister eingetragen werden müssen. Oder stehe ich da grade auf dem Schlauch?
 
@Maultier Du siehst das richtig. Steht auch so in den Kommentaren. Dazu EBJS/Strohn HGB § 173 Rn. 18-22. Finde die Norm nur ein wenig verwirren, weil wer schaut heute noch in Zeitungen nach Bekanntmachungen über Änderung von Gesellschaften oder ähnliches, wenn das Handelsregister online abgerufen werden kann? Daher ist es für mich auch schwierig diesen "Meinungsstreit" darzustellen. Entscheiden ist immer was in den Registern eingetragen ist!
 
Das ist ja das Problem -> wie soll man § 162 II HS. 2 HGB ("die Vorschriften des § 15 sind insoweit nicht anzuwenden.") verstehen?

Im Kommentar von K. Schmidt steht was anderes: "Seit der gesetzestechnisch misslungenen Änderung des § 162 im Jahr 2001 (vgl. RdNr. 26 sowie §§ 171, 172 RdNr. 26) ist die weitere Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 umstritten (vgl. RdNr. 35; für Anwendbarkeit aber Grunewald § 162 RdNr. 13). Nach dem Gesetzeswortlaut und nach der gesetzgeberischen Absicht wird man die Haftung nicht mehr auf § 15 Abs. 1 stützen können (wie hier § 15 RdNr. 30 [Krebs]; aM § 162 RdNr. 13 [Grunewald]), sondern nur auf allgemeine Rechtsscheingrundsätze,..."

Zur gesetztgeberischen Absicht: BT-Drucks. 14/4051, S. 18 f.:
"Mangels Bekanntmachung können auch die Vorschriften
des § 15 HGB (Publizität des Handelsregisters) auf die Ein-
tragungen bezüglich der Kommanditisten keine Anwen-
dung finden, was im zweiten Halbsatz des neuen § 162
Abs. 2 HGB klargestellt wird."

Aber für uns ist es wichtiger das Problem bzw. den Streit zu erkennen und zu schildern. Für welche Ansicht man sich dann entscheidet, spielt nicht so eine große Rolle. Es wird bestimmt vertretbar sein. hoffe ich, da ich mich K. Schmidt anschließe :-).
 
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MüKoHGB/Grunewald, 3. Aufl. 2012, HGB § 162 Rn. 13:

Abs. 2 ist § 15 HGB „insoweit“ nicht anwendbar. Mit diesem unklaren Wortlaut ist nicht gemeint, dass § 15 HGB in Bezug auf fehlerhafte Angaben zu den Kommanditisten nicht gelten würde. Vielmehr wird nur gesagt, dass – da eine Bekanntmachung nicht erforderlich ist – für Bekanntmachungsfehler – die es mangels Bekanntmachung eigentlich ja gar nicht geben dürfte – § 15 HGB nicht gilt. Diese Interpretation ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Es ging in dem Gesetzgebungsverfahren nur darum, umfangreiche Bekanntmachungen zu vermeiden. An der materiellen Rechtslage in Bezug auf die Kommanditistenhaftung sollte nichts geändert werden. Daher kann sich ein Kommanditist beispielsweise nicht darauf berufen, dass er aus der KG ausgeschieden ist, wenn dies im Handelsregister nicht eingetragen wurde (§ 15 Abs. 1). Es gelten daher insoweit weiterhin die allgemeinen Regeln zu § 15 HGB.
 
Eine Frage:
Im Ergebnis ist es doch im Ausgangsfall scheiß egal, ob es einen Erlass der Einlage für B gab oder dass C noch nicht die komplette Einlage gezahlt hat, weil doch beide immer noch mehr als die von E geforderten 1000 € eingezahlt haben und somit sich beide (also B und C) auf den § 171 I, 2. HS HGB berufen können. Oder habe ich etwas übersehen?
 
Wäre die Vereinbarung zwischen B und A wirksam gewesen - also nach außen durch Eintragung ins Handelsregister - wäre B haftungsbefreit, weil er seine Einlage komplett geleistet hätte. Aber: Vereinbarung unwirksam --> Einlage nicht gezahlt --> keine Haftungsbefreiung.
C lasse ich bis 500€ haften, weil er nur 1500 von 2000€ geleistet hat.
es ist ja nicht danach gefragt, ob E die 1000€ aus der geleisteten Haftsumme von der KG verlangen kann, sondern ob er sich direkt an B oder C wenden kann.

Hab ich deine Frage so richtig verstanden?
 
Die Vereinbarung mit A ist zwar unwirksam, jedoch hat er zumindest eine Einlage in Höhe von 2500€ geleistet. Zunächst ist doch nach einem Anspruch gegen die KG zu prüfen. KV entstanden, also Anspruch auf Kaufpreiszahlung. Also Anspruch des E gegen B grundsätzlich gegeben. Aber B ist in Höhe von 2500€ (seine Einlage) wegen § 171 I, 2. HS befreit. Und da der Anspruch sich bloß auf 1000€ beläuft, ist B befreit...gleiche Argumentation bei C. Oder ist das falsch?
 
Ja, er ist iHv 2500 befreit. aber das ist nicht gefragt. er haftet trotzdem noch für die restlichen 2500, die er eben nicht gezahlt hat.
und wenn der Gläubiger eben nunmal von dem Kommanditisten persönlich das Geld haben will und nicht von der KG (weil die KG insolvent oder zu langsam oder blöd ist), dann muss der Kommanditist auch zahlen. Das ist die Fragestellung. "Kann E von B/C verlangen", nicht "Kann E von der KG die Einlage von B/C verlangen" oder "von B/C die Einlage, die sie an die Gesellschaft geleistet hat".
B/C haben sich jeweils dazu verpflichtet, der KG eine bestimmte Haftungssumme zur Verfügung zu stellen, was sie nicht getan haben. Also müssen sie auch Gläubigern gegenüber so viel zahlen, bis sie ihre Haftungssumme ausgeschöpft haben.
 
hmmmmmmmm ist das wirlkich so? Wenn ich mir die Fallösung von Fall 6 aus KE 5 S. 141 ff. auf Seite 144 die Lösung anschaue, dann wird es dort genauso gehandhabt, wie ich es geschrieben habe
 
Aber du wirst wohl Recht haben, sonst macht der Fall auch keinen Sinn. Ich werde es so wie du schreiben. Vielen Dank für die Aufklärung
 
Fall 6 ist ein rauf und runter der Haftungssumme. das Ergebnis: Groß hat gegenüber Wasch einen Anspruch in Höhe der verbleibenden Haftungssumme - also des Teils, den er nicht (mehr) an die Gesellschaft geleistet hat. Wenn du es wie in Fall 6 schreibst, ist das schon richtig. Aber das ist auch genau das, was ich gesagt habe. =)
 
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MüKoHGB/Grunewald, 3. Aufl. 2012, HGB § 162 Rn. 13:
Das ist Meinung von einem Juristen. Sicherlich ist sie vertretbar.
Wie verstehst du aber die Begründung vom Gesetzgeber zur Änderung des § 162 II HGB (den Link habe ich oben gepostet)?
Auf Seite 18 der Begründung steht:
"Mangels Bekanntmachung können auch die Vorschriften
des § 15 HGB (Publizität des Handelsregisters) auf die Ein-
tragungen bezüglich der Kommanditisten keine Anwen-
dung finden, was im zweiten Halbsatz des neuen § 162
Abs. 2 HGB klargestellt wird"

Ich verstehe es so: bezüglich Kommanditisten wird nichts bekannt gemacht. es können also 100 Kommanditisten oder nur 1 sein. Die Einlage kann 1 000 000 € oder nur 1 € sein. keiner wird es aus dem Handelsregister wegen § 162 II HS. 1 HGB erfahren. Wegen dieser Nichtbekanntmachung soll § 15 HGB (auch) auf die Eintragungen (bei Kommanditisten) keine Anwendung finden.
 
Ich glaube, es ist tatsächlich völlig egal, wie man sich entscheidet. Ich hab so viel dazu gelesen, dass ich am Ende einen Knoten im Kopf hatte. Teilweise wird auch mit der Entstehungsgeschichte des § 162 II HGB argumentiert. Die h.M. geht über die Analogie, wenn ich das richtig verstanden habe. Die hab ich aber auch in einem Satz mangels vergleichbarer Lage abgelehnt. Ich wollte nicht zur allgemeinen Rechtsscheinhaftung kommen, weil ich die hätte ablehnen müssen, wollte aber trotzdem eine Haftung von C annehmen und hab das dann gedreht und begründet, dass es passt. Vom reinen Rechtsgefühl her ist C selbst schuld, wenn die so blöd sind und den Vermerk nicht eintragen lassen, F ist für mich da schutzwürdiger.

Ich hab das aber schon so verstanden, dass man Informationen über die Kommanditisten aus dem HReg bekommen kann, weil das trotzdem eintragungspflichtig ist, nur darf nichts bekanntgemacht werden. Ursprünglich waren viele Kommanditisten Familienmitglieder, die aber sonst mit der Gesellschaft nichts zu tun hatten. Damit deren Beteiligung nicht in Zeitungen, Amtsblättern oder wo das sonst bekanntgegeben wird steht, sollte die Bekanntmachung von Kommanditisten generell ausgeschlossen werden.
 
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