Ich glaube, es ist tatsächlich völlig egal, wie man sich entscheidet. Ich hab so viel dazu gelesen, dass ich am Ende einen Knoten im Kopf hatte. Teilweise wird auch mit der Entstehungsgeschichte des § 162 II HGB argumentiert. Die h.M. geht über die Analogie, wenn ich das richtig verstanden habe. Die hab ich aber auch in einem Satz mangels vergleichbarer Lage abgelehnt. Ich wollte nicht zur allgemeinen Rechtsscheinhaftung kommen, weil ich die hätte ablehnen müssen, wollte aber trotzdem eine Haftung von C annehmen und hab das dann gedreht und begründet, dass es passt. Vom reinen Rechtsgefühl her ist C selbst schuld, wenn die so blöd sind und den Vermerk nicht eintragen lassen, F ist für mich da schutzwürdiger.
Ich hab das aber schon so verstanden, dass man Informationen über die Kommanditisten aus dem HReg bekommen kann, weil das trotzdem eintragungspflichtig ist, nur darf nichts bekanntgemacht werden. Ursprünglich waren viele Kommanditisten Familienmitglieder, die aber sonst mit der Gesellschaft nichts zu tun hatten. Damit deren Beteiligung nicht in Zeitungen, Amtsblättern oder wo das sonst bekanntgegeben wird steht, sollte die Bekanntmachung von Kommanditisten generell ausgeschlossen werden.