Einsendeaufgaben EA-Besprechung 31061 SS 2015 EA1 40560 (neu 05.06.2015 - alt 15.05.2015)

179 (2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

Auf Deutsch heißt das für mich, dass B mit 19,90 haftet, weil er nun zum Ersatz des Schadens verpflichetet ist, der dem Verkäufer entstanden ist, weil er auf die 369,90 vertraut hat. Da der V Interesse an dem Gewinn von 19,90 hatte -> D und Augen auf für wen man eine Vertretung eingeht :-)

Oder?
 
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