Einsendeaufgaben EA-Besprechung 31061 SS 2017 EA4 40563 (06.07.2017)

Hat jemand (noch) Lust die EA Handelsrecht abzugleichen?
Hier mein zur Diskussion gestellter Beitrag:
1. BD
2. BD
3. E
4. ABCE (A: Die Einsichtnahme per Internet ist doch in D kostenlos, nur die Ausfertigungen kosten Geld, oder?)
5. C
6. BDE
7. B
8. ABC
9. BCE
10. AC
 
Hallo,

ich habe folgende Ergebnisse :

1. B,D
2. C ( hier liege ich falsch... das habe ich gerade noch einmal nach gelesen bzw. ich habe die Antwort nicht richtig gelesen)
3. D ( Irreführungsverbot , Firma darf keine irreführenden Angaben über geschäftliche Verhältnisse enthalten , es liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Firmenwahrheit vor)
4.ABCE
5. C
6. BDE
7. B
8. ABD ( Bei A bin ich mir nicht sicher )
9. BCE
10. AC

Danke, dass Du vergleichen möchtest.

Grüße
Jenny
 
Hallo Jenny
Ich versuche einmal meine Argumente für unsere Nichtübereinstimmungen zur Diskussion zu stellen:

2. C: zwar wird er "Scheinkaufmann" (früher § 4 HGB???) genannt, ist aber kein Kaufmann nach §§ 1 ff. HGB, sondern haftet so nach "Treu und Glauben", als wäre er Kaufmann.
Danach müsste B und D richtig sein, denn jeder, der ins HR explizit eingetragen wird, ist Kaufmann gem.§§ 1 ff. HGB. D aufgrund der Rechtsform AG (Formkaufmann).
3. D: Hatte ich anfangs auch ins Auge gefasst; es handelt sich beim Dr.-Titel nach deutschem Recht aber m.E. um einen Namensbestandteil (§ 12 BGB) und nicht um eine Gewerbe- oder Berufsbezeichnung des Firmennamens (Firmenwahrheit). Die Bezeichnung Orthopädiebedarf plus Name plus e.K. reicht vollkommen aus und ist m.E. zulässig. Somit E.
8.C: Womöglich ist auch noch C richtig, denn es könnte sich hier um eine Bevollmächtigung durch Rechtschein handeln, denn man sieht ja nicht auf der Stirn der Person geschrieben, ob sich der im Laden oder offenen Lager aufhaltende "Mitarbeiter", Angestellter ist. Zum anderen soll die "Fiktion" durch den Geschäftsherren widerlegbar sein.
D: Ich meine, eher nicht, denn Voraussetzung ist nur, dass er Ladenangestellter etc. ist. Die Vertragsanbahnung könnte im Ladengeschäft erfolgen, insbesondere wegen der Zuordnung der Person als Ladenangestellter. Der Vertragsabschluss könnte m.E.überall stattfinden, wenn die Geschäfte für einen derartigen Laden gewöhnlich sind.
 
Hallo Jenny
Du hast sicher doch recht, was die Ladenvollmacht angeht. In Ann/Haug/Obergfell (3. Auflage 2017) wird auf S. 156 davon gesprochen, dass der örtliche Zusammenhang zwischen Rechtsgeschäft und Lagergegeben sein muss.
Als Rechtsnatur der Ladenvollmacht wird hier auf S. 155 ausgeführt, dass es sich um einen gesetzlich geregelten Sonderfall der Anscheinsvollmacht und somit einer Rechtsscheinhaftung handelt.
Ebenso ist der Scheinkaufmann kein Kaufmann i.S.d. HGB - sowie ich es verstanden habe, S. 145 ff. -, sondern ein Unterfall der Haftung für den zurechenbar erzeugten Rechtschein (Haftung nach Treu und Glauben).
Entschuldigung.
 
Hallo Willi,

vielen Dank für deine detaileiert Erklärungen.
Ich finde deine Erklärungen klingen sehr plausibel. Ich werde meine Antworten noch einmal überarbeiten und nach schauen. Vielen dank

Grüße
Jenny
 
Hallo Jenny

Nochmals zu 3 D: Die Antwort ist richtig, aber meine Begründung alt/falsch.
Dr. ist kein Namensbestandteil, sondern nur ein sogenannter Zusatz. Grundsätzlich kann der Firmenamen eines e.K. aus Namen,Sachbezeichnungenund Phantasienamen gemischt zusammengesetzt sein. Es muss aber die Firmenwahrheit berücksichtigt werden, also der Name darf keine Täuschung abseits der Realität aufweisen. Real ist unser Jurist aber Dr.; er hat somit nicht getäuscht. Der Dr. ist auch als Namenszusatz im HR eintragungsfähig.

Ob der Kieler sich in seinem Wettbewerb beeinträchtigt fühlt, ist m.E. eine Frage des unlauteren Wettbewerbs und nicht der HR-Eintragung.
 
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