Hallo Jenny
Ich versuche einmal meine Argumente für unsere Nichtübereinstimmungen zur Diskussion zu stellen:
2. C: zwar wird er "Scheinkaufmann" (früher § 4 HGB???) genannt, ist aber kein Kaufmann nach §§ 1 ff. HGB, sondern haftet so nach "Treu und Glauben", als wäre er Kaufmann.
Danach müsste B und D richtig sein, denn jeder, der ins HR explizit eingetragen wird, ist Kaufmann gem.§§ 1 ff. HGB. D aufgrund der Rechtsform AG (Formkaufmann).
3. D: Hatte ich anfangs auch ins Auge gefasst; es handelt sich beim Dr.-Titel nach deutschem Recht aber m.E. um einen Namensbestandteil (§ 12 BGB) und nicht um eine Gewerbe- oder Berufsbezeichnung des Firmennamens (Firmenwahrheit). Die Bezeichnung Orthopädiebedarf plus Name plus e.K. reicht vollkommen aus und ist m.E. zulässig. Somit E.
8.C: Womöglich ist auch noch C richtig, denn es könnte sich hier um eine Bevollmächtigung durch Rechtschein handeln, denn man sieht ja nicht auf der Stirn der Person geschrieben, ob sich der im Laden oder offenen Lager aufhaltende "Mitarbeiter", Angestellter ist. Zum anderen soll die "Fiktion" durch den Geschäftsherren widerlegbar sein.
D: Ich meine, eher nicht, denn Voraussetzung ist nur, dass er Ladenangestellter etc. ist. Die Vertragsanbahnung könnte im Ladengeschäft erfolgen, insbesondere wegen der Zuordnung der Person als Ladenangestellter. Der Vertragsabschluss könnte m.E.überall stattfinden, wenn die Geschäfte für einen derartigen Laden gewöhnlich sind.