Einsendeaufgaben EA-Besprechung 31061 WS 2013/14 EA1 40560 (14.11.2013)

Bin ich die erste?
Meine Antworten wären:
1 C
2 C (bin der Meinung, es sind nur 3 Willenserklärungen, einmal das Brötchenangebot, dann die Annahme und dann das Trinkgeld. Bin mir aber unsicher.
3 A (Der erste Kaufvertrag hat Gültigkeit.)
4 Hier bin ich mir nicht ganz sicher über die Definition "Anspruchsgrundlagen".
5 B
6 A B D E (C meiner Meinung nach nicht, weil bei Mietverträgen eine schriftliche Vollmacht vorliegen muss).
7 B D (Fall A ist in Ordnung, Fall C ist keine Vertretung, Fall E war vor dem Widerruf, also auch o.k.)
8 Ich würde A B und E sagen, bin mir aber unsicher.
9 A (nur die Differenz zwischen 350 € und dem entgangenen Verkaufspreis von 379,90 muss gezahlt werden)
10 Die Frage ist, ob es sich um einen Angriff auf Leib und Leben handelt, dann wären es 30 Jahren, ansonsten 3. Was meint ihr?

Wäre prima, wenn ihr eure Meinung dazu schreibt.
 
Hallo Kathy,

zu 10: das ist ein nicht unwichtiger Fakt. Ich tippe aber auf Ersteres, da "Raub" bei Wikipedia und im Stgb § 249 als "...Diebstahl unter Anwendung eines qualifizierten Nötigungsmittels, also Personengewalt oder Drohung mit einer Gefahr für Leib/Leben. ..." definiert wird.

LG
 
meine Lösungsvorschläge:
1 C
2 D ( es sind 7 WE und insgesamt 3 Rechtsgeschäfte)
3 E ( der Verkäufer hat mehrere gültige Verträge abgeschlossen und kann an einen von beiden liefern, nach evtl. Schadensersatz oder Ausgleich wird nicht gefragt)
4 B, E ( alles, wo im Gesetzestext "ist verpflichtet" oder "hat zu leisten" steht)
5 B
6 A, B, C, D ( E ist eine gesetzliche Vertretung, C ist auch eine Vollmacht an den RA, die auch gültig ist, wenn die WE des Vertreters nichtig ist oder wird)
7 B, D
8 A, B, E
9 D (19,90 sind zu zahlen, Differenz zum Martkpreis und gezahlten Preis, Handeln ohne Vertretungsmacht, auf das positive Interesse begrenzt §179 Abs 2 BGB)
10 B ( 3 Jahre, beginnend am Ende des Jahres, wo es bekannt geworden ist; von einer Verletzung steht dort nichtsun daher nicht relevant)
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

als bei der 2.ten Aufgabe stellt sich mir die Frage, ob es aus dem Text heraus als Willenserklärung zu werten ist, dass er die 20 Cent als Trinkgeld übergeben will. Dagegen spricht die Formulierung: "...,vergisst alles um sich herum...". Somit fehlt der Handlungswille die 20 Cent zu übergeben und somit gibt er auch keine Willenserklärung ab.
Ich tendiere, wegen der 3 Rechtsgeschäfte deshalb zu "E": 6 Willenserklärungen.

Grüße Markus
 
Hallo,

hier sind mal meine Lösungsansätze:

1) C
2) E (Habe hier auch erst an 7 WEs gedacht, dabei aber eher an die Rückgabe des Wechselgeldes gedacht und nicht an ein Trinkgeld. Mir fiel aber kein logischer Grund ein, wieso die Rückgabe des Wechselgeldes eine WE darstellen soll. Daher dann doch nur 6 WEs)
3) E (sehe das so wie pillexxl)
4) B,D,E (Bei D bin ich mir nicht sicher, ob das Wiederrufsrecht nicht auch eine Anspruchsgrundlage sein kann.)
5) B
6) A,B,D,E
7) B,D
8) A,B,E
9) D
10) B
 
zu 2.:
der V legt das Wechselgeld von 20 Cent hin--> das ist definitiv eine WE (Angebot zur Rückgabe des Wechselgeldes). Der K "vergißt alles um sich herum" und rennt zum Bus. ( das ist keine WE und er nimmt auch nicht das Angebot des V für das Wechselgeld an), daher keine Annahme des Angebotes zur Rückgabe des Wechselgeldes.

Also sind es bei mir 7 WE
 
Genau diese innere Diskussion habe ich auch geführt, ob es eine Willenserklärung ist, das Wechselgeld rauszugeben. Ich bin so langsam auch der Meinung dass es dadurch zu einer siebten WE gekommen ist, auch wenn man sich dessen im Alltagsleben gar nicht so bewusst darüber ist.
 
zu 4D: §312 Abs.1 BGB ist keine Anspruchsgrundlage, aber §312 Abs.2 BGB ist sehr wohl eine Anspruchsgrundlage (hier aber nicht gefragt)
 
zu 2.) Wieso 7 WE? Inklusive der WE "Wechselgeld" sind es doch 6 oder nicht?
 
Hier mal eine Auflistung der WE:
1. WE Bitte ein Brötchen
2. und 3 . WE der V legt eine Tüte auf den Tisch (Annahme durch konkludentes Handeln) und will 30 Cent dafür vom K haben
4. WE K nimmt die Brötchentüte
5. WE K legt aber 50 Cent auf Tisch
6. WE der V nimmt die 50 Cent
7. WE der V legt 20 Cent Wechselgeld hin
 
Also ich stimme größtenteils mit pillexxl überein:

meine Lösungsvorschläge:
1 C
2 D ( es sind 7 WE und insgesamt 3 Rechtsgeschäfte)
3 E ( der Verkäufer hat mehrere gültige Verträge abgeschlossen und kann an einen von beiden liefern, nach evtl. Schadensersatz oder Ausgleich wird nicht gefragt)
4 B, E ( alles, wo im Gesetzestext "ist verpflichtet" oder "hat zu leisten" steht)
5 B
6 A, B, C, D ( E ist eine gesetzliche Vertretung, C ist auch eine Vollmacht an den RA, die auch gültig ist, wenn die WE des Vertreters nichtig ist oder wird)
7 B, D
8 A, B, E
9 D (19,90 sind zu zahlen, Differenz zum Martkpreis und gezahlten Preis, Handeln ohne Vertretungsmacht, auf das positive Interesse begrenzt §179 Abs 2 BGB)
10 B ( 3 Jahre, beginnend am Ende des Jahres, wo es bekannt geworden ist; von einer Verletzung steht dort nichtsun daher nicht relevant)

Dabei habe ich noch folgende Einwände/Überlegungen:
- Aufgabe 2: sehe ich mittlerweile genauso, ich habe bei meinen ersten Überlegungen (siehe weiter oben im Thread) die WE für die Rückgabe des Wechselgeldes nicht beachtet.
- Aufgabe 8: Ich hatte B zuerst auch als richtig angenommen, bei genauerer Betrachtung ist mir allerdings aufgefallen: "...Damit handelte F...ohne Vetretungsmacht." Diese Aussage ist jedoch falsch. Laut §181 kann der "Vetreter...(das )ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen". Somit ist die Vertretungsvollmacht vorhanden, nur das entsprechende Rechtsgeschäft verboten. -> B ist falsch und somit nicht anzukreuzen.
- Aufgabe 10: stimme ich B zu, der Erläuterung will ich aber noch folgendes Zitat und den entsprechenden Link dazu geben:
§§195, 197 BGB sind für den generellen Verjährungsanspruch maßgeblich. §199 BGB ist für die Frage, wann die Verjährung beginnt, maßgeblich.§199 II BGB "überschreibt" also nicht die §§195, 197 BGB, sondern schränkt §199 I BGB ein.Antwort B) ist also korrekt. Der 10.6.2041 wäre nur maßgeblich, wenn das Opfer weiterhin keine Kenntnis von der Person des Täters hätte. Dann wäre der Anspruch an diesem Tag verjährt, auch wenn das Opfer erst einen Tag davor (oder eben am Tag danach) die Identität des Täters erfahren hätte. Das ist also eine absolute Verjährungsgrenze, die die relative "Unverjährbarkeit" des §199 I BGB (Verjährung beginnt erst mit Kenntnis zu laufen) begrenzt.
http://www.123recht.net/Verjaehrungsfrist-Schadenersatz-bei-Raubueberfall-__f418044.html

Grüße Markus
 
Und ich denke 8 B ist RICHTIG, weil der B wegen seiner Vertreterstellung den Weisungen der F unterliegt , ist die Gefahr eines
Interessenkonflikts zum Nachteil des A ebenso groß wie bei einem Vertragsschluß ohne Vertreter. Damit ist der §181 BGB ("Ein Vertreter kann...im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen") erfüllt und F handelte somit ohne Vertretungsmacht. siehe auch die richtige Antwort E in diesem Bezug.
 
Ok , nach weiteren Recherchen habe ich folgendes gefunden:

Gemeinsam ist diesen gesetzlich geregelten Fällen des § 181 BGB, dass der Vertreter zwar formal für verschiedene Personen handelt, er jedoch beim Vertragsschluss beide Parteien vertritt (im untechnischen Sinne).

Für diese Fälle ordnet § 181 BGB an, dass "der Vertreter ... ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen [kann]". Das spräche dafür, dass ein unter § 181 BGB fallendes Rechtsgeschäft des Vertreters (unheilbar) nichtig ist.

Es besteht jedoch Einigkeit, dass § 181 BGB nur die Vertretungsmacht ausschließt. Demzufolge handelt ein Vertreter, der ein unter § 181 BGB fallendes Rechtsgeschäft vornimmt, als Vertreter ohne Vertretungsmacht; das von ihm vorgenommene Rechtsgeschäft ist nicht nichtig, sondern es finden die §§ 177 ff. BGB entsprechende Anwendung (dazu später).
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/rechtsfolg.htm

Also ist nach dieser Erklärung B richtig.

Wenn man die entsprechenden Passagen im Skript liest, kommt man leider zu dem Schluß, den ich zuerst als richtig erachtet habe:
KE 1 S. 71: "Das Gesetz erklärt Insichgeschäfte grundsätzlich für unzulässig,..." und "Die Folge eines Verstoßes gegen §181 besteht darin, dass das Rechtsgeschäft, das abgeschlossen werden sollte, schwebend unwirksam ist. Es kann durch Genehmigung des Betroffenen gemäß §184 voll wirksam werden. Wird die Genehmigung nicht erteilt, ist das Geschäft nichtig."
Da finde ich besteht Verbesserungsbedarf im Skript.
 
Bin ich die erste?
Meine Antworten wären:
1 C
2 C (bin der Meinung, es sind nur 3 Willenserklärungen, einmal das Brötchenangebot, dann die Annahme und dann das Trinkgeld. Bin mir aber unsicher.
3 A (Der erste Kaufvertrag hat Gültigkeit.)
4 Hier bin ich mir nicht ganz sicher über die Definition "Anspruchsgrundlagen".
5 B
6 A B D E (C meiner Meinung nach nicht, weil bei Mietverträgen eine schriftliche Vollmacht vorliegen muss).
7 B D (Fall A ist in Ordnung, Fall C ist keine Vertretung, Fall E war vor dem Widerruf, also auch o.k.)
8 Ich würde A B und E sagen, bin mir aber unsicher.
9 A (nur die Differenz zwischen 350 € und dem entgangenen Verkaufspreis von 379,90 muss gezahlt werden)
10 Die Frage ist, ob es sich um einen Angriff auf Leib und Leben handelt, dann wären es 30 Jahren, ansonsten 3. Was meint ihr?

Wäre prima, wenn ihr eure Meinung dazu schreibt.

Zur Fragen 10: Ich bin der Meinung, dass es sich bei dem Raubüberfall um eine Verletzung des Körpers / der Gesundheit handelt. Ich habe daher 30 Jahre angesetzt.
 
Zur Fragen 10: Ich bin der Meinung, dass es sich bei dem Raubüberfall um eine Verletzung des Körpers / der Gesundheit handelt. Ich habe daher 30 Jahre angesetzt.

Das scheint dieselbe Frage zu sein wie in meiner EA damals. Und wenn ich das jetzt richtig rausgesucht habe, dann sind 30 Jahre damals richtig gewesen (§199 Abs. 2).
 
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