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meine Lösungsvorschläge:
1 C
2 D ( es sind 7 WE und insgesamt 3 Rechtsgeschäfte)
3 E ( der Verkäufer hat mehrere gültige Verträge abgeschlossen und kann an einen von beiden liefern, nach evtl. Schadensersatz oder Ausgleich wird nicht gefragt)
4 B, E ( alles, wo im Gesetzestext "ist verpflichtet" oder "hat zu leisten" steht)
5 B
6 A, B, C, D ( E ist eine gesetzliche Vertretung, C ist auch eine Vollmacht an den RA, die auch gültig ist, wenn die WE des Vertreters nichtig ist oder wird)
7 B, D
8 A, B, E
9 D (19,90 sind zu zahlen, Differenz zum Martkpreis und gezahlten Preis, Handeln ohne Vertretungsmacht, auf das positive Interesse begrenzt §179 Abs 2 BGB)
10 B ( 3 Jahre, beginnend am Ende des Jahres, wo es bekannt geworden ist; von einer Verletzung steht dort nichtsun daher nicht relevant)
http://www.123recht.net/Verjaehrungsfrist-Schadenersatz-bei-Raubueberfall-__f418044.html§§195, 197 BGB sind für den generellen Verjährungsanspruch maßgeblich. §199 BGB ist für die Frage, wann die Verjährung beginnt, maßgeblich.§199 II BGB "überschreibt" also nicht die §§195, 197 BGB, sondern schränkt §199 I BGB ein.Antwort B) ist also korrekt. Der 10.6.2041 wäre nur maßgeblich, wenn das Opfer weiterhin keine Kenntnis von der Person des Täters hätte. Dann wäre der Anspruch an diesem Tag verjährt, auch wenn das Opfer erst einen Tag davor (oder eben am Tag danach) die Identität des Täters erfahren hätte. Das ist also eine absolute Verjährungsgrenze, die die relative "Unverjährbarkeit" des §199 I BGB (Verjährung beginnt erst mit Kenntnis zu laufen) begrenzt.
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/rechtsfolg.htmGemeinsam ist diesen gesetzlich geregelten Fällen des § 181 BGB, dass der Vertreter zwar formal für verschiedene Personen handelt, er jedoch beim Vertragsschluss beide Parteien vertritt (im untechnischen Sinne).
Für diese Fälle ordnet § 181 BGB an, dass "der Vertreter ... ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen [kann]". Das spräche dafür, dass ein unter § 181 BGB fallendes Rechtsgeschäft des Vertreters (unheilbar) nichtig ist.
Es besteht jedoch Einigkeit, dass § 181 BGB nur die Vertretungsmacht ausschließt. Demzufolge handelt ein Vertreter, der ein unter § 181 BGB fallendes Rechtsgeschäft vornimmt, als Vertreter ohne Vertretungsmacht; das von ihm vorgenommene Rechtsgeschäft ist nicht nichtig, sondern es finden die §§ 177 ff. BGB entsprechende Anwendung (dazu später).
Bin ich die erste?
Meine Antworten wären:
1 C
2 C (bin der Meinung, es sind nur 3 Willenserklärungen, einmal das Brötchenangebot, dann die Annahme und dann das Trinkgeld. Bin mir aber unsicher.
3 A (Der erste Kaufvertrag hat Gültigkeit.)
4 Hier bin ich mir nicht ganz sicher über die Definition "Anspruchsgrundlagen".
5 B
6 A B D E (C meiner Meinung nach nicht, weil bei Mietverträgen eine schriftliche Vollmacht vorliegen muss).
7 B D (Fall A ist in Ordnung, Fall C ist keine Vertretung, Fall E war vor dem Widerruf, also auch o.k.)
8 Ich würde A B und E sagen, bin mir aber unsicher.
9 A (nur die Differenz zwischen 350 € und dem entgangenen Verkaufspreis von 379,90 muss gezahlt werden)
10 Die Frage ist, ob es sich um einen Angriff auf Leib und Leben handelt, dann wären es 30 Jahren, ansonsten 3. Was meint ihr?
Wäre prima, wenn ihr eure Meinung dazu schreibt.
Zur Fragen 10: Ich bin der Meinung, dass es sich bei dem Raubüberfall um eine Verletzung des Körpers / der Gesundheit handelt. Ich habe daher 30 Jahre angesetzt.