Einsendeaufgaben EA-Besprechung WS 2013/14 EA2 41680 (09.01.2014)

Hier ist mein Lösungsvorschlag, über Kommentare und Korrekturen würde ich mich freuen :-)

Aufgabe 1 (= Aufgabe 3b in Klausur ES 2010/11, Musterlösung)

a) Grundsätzlich unterliegen alle Leistungen einem Umsatzsteuersatz von 19% (§12 UStG Abs. 1)
Jedoch gilt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7% für:
  • Übernachtungen (§12 UStG Abs. 2 Nr. 11)
  • Tageszeitung (§12 UStG Abs. 2 Nr. 1)
1.png

b)

1. B bekommt die gezahlte Vorsteuer von 4.845€ (= 19% von Bemessungsgrundlage 25.500€) auf die Dachziegel im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt zurück (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG).

2. B erbringt gemäß § 3 Abs. 1 UStG eine Lieferung.
D erbringt durch seine Dienstleistung gem. § 3 Abs. 9 UStG eine sonstige Leistung.
Obwohl hier kein Geld fließt, handelt es sich um entgeltliche Lieferungen/Leistungen, nämlich um einen tauschähnlichen Umsatz (§ 3 Abs. 12 S. 2 UStG) in Form von Lieferung gegen sonstige Leistungen. Somit sind sie laut §1 Abs. 1 UStG steuerbar. Da auch keiner der Fälle des §4 UStG zutrifft, wonach sie steuerfrei wären (= von der Umsatzsteuer befreit), sind die Lieferungen/Leistungen nicht steuerfrei.
steuerbar + nicht steuerfrei → steuerpflichtig

Als Bemessungswerte muß man gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 den "Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz" ansetzen. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt (§ 10 Absatz 2 Satz 3).
Bemessungsgrundlage ist im vorliegenden Fall der übliche Veräußerungspreis der Dachziegel von 30.000€.
Durch B ist hier auf diesen üblichen Veräußerungspreis 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 5.700€ zu entrichten, also (0,19 · 30.000€).

3. B kann jedoch nicht die Vorsteuer auf die vom Dachdecker erbrachte sonstige Leistung der Dachreparatur im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt zurückbekommen, da ihm leider keine Rechnung vom Dachdecker vorliegt, und laut § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG, der Besitz einer Rechnung notwendig ist zum Vorsteuerabzug.

Also ist B für 4.845€ vorsteuerabzugsberechtigt, aber er muß gleichzeitig 5.700€ an Umsatzsteuer entrichten, d.h. er hat insgesamt eine Umsatzsteuerschuld von 855€ (= 5.700€ - 4.845€).

Auch wird sich der Gewinn von B um diese 30.000€ erhöhen, die er gar nicht in bar erhalten hatte, und gleichzeitig darf er die Reparatur des Daches nicht als Betriebsausgabe absetzen, da ihm wieder die Rechnung des Dachdeckers dazu fehlt.

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Aufgabe 2

a) Skript S. 290, 279

2a.png


b) Skript S. 173

Die Kapitalgesellschaft schüttet die Bruttodividende (= auszuschüttender Gewinn) an ihre Gesellschafter aus.

Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft sind laut §20 Abs. 1 Nr. 1 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen und diese sind grundsätzlich zu versteuern.


Anteile an ausschüttender Kapitalgesellschaft werden im Privatvermögen einer natürlichen Person gehalten:
Falls der Steuerpflichtige die Anteile an der Kapitalgesellschaft imPrivatvermögen hält, wird die Bruttodividende mit 25% Kapitalertragssteuer (= Abgeltungsteuer) + 5,5% Soli auf die KESt. besteuert, also mit 26,375% (= 25% + 25%·5,5%):

ausgezahlte Nettodividende = Bruttodividende · (1 - 0,25·1,055)​

Sollte der persönliche Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen unter 25% liegen, ist für ihn von Vorteil, gemäß §32d Abs. 6 EStG statt der Besteuerung mit 25% Abgeltungsteuer, die Besteuerung mit seinem persönlichen, tariflichen ESt-Satz zu beantragen.

Falls er Steuerpflichtige die Anteile an der Kapitalgesellschaft imPrivatvermögen hält und Gesellschafter mit mindestens 25% bzw. bei beruflicher Tätigkeit des Gesellschafters für die Kapitalgesellschaft, mindestens zu 1% an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist (§32d Abs. 2 Nr. 3 EStG), kann der Steuerpflichtige statt der Besteuerung mit der Abgeltungsteuer auch für eine Besteuerung mit dem Teileinkünfteverfahrenoptieren, je nachdem was für ihn vorteilhafter ist, sprich weniger Steuerlast bedeutet.

Anteile an ausschüttender Kapitalgesellschaft werden im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft/natürlichen Person gehalten:
Für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die zu den gewerblichen oder selbständigen oder land- und forstwirtschaftlichen Einkünften gehören, sind diese laut §20 Abs. 8 EStG dieser jeweiligen Einkunftsart zuzurechnen, und werden nicht einfach durch die Abgeltungsteuer abgegolten.
60% der Bruttodividende
- nur 40% der Betriebsvermögensmehrung d.h. der Bruttodividende, d.h. des ausschüttungsfähigen Betrages, sind steuerfrei laut §3 Nr. 40 EStG-
werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert, dies ist dasTeileinkünfteverfahren.

Anteile an ausschüttender Kapitalgesellschaft werden im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft gehalten:
Sofern das dividendenempfangende Kapitalgesellschaft am Anfang des Kalenderjahres mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals der dividendenzahlenden Kapitalgesellschaft besaß (§8b Abs. 1 EStG in Verbindung mit §8b Abs. 4 EStG), dann sind die Dividenden steuerfrei.
Aber trotzdem sind sie im Endeffekt nicht ganz steuerfrei, da laut §8b Abs. 5 EStG 5% der Dividendeneinnahmen den steuerpflichtigen Gewinn erhöhen werden, als nichtabziehbare Betriebsausgaben, dies ist das modifizierte Nulleinkünfteverfahren.


Aufgabe 3

a) Skript S. 302, S. 311 Gleichung 7.29
unterer Plafond: Steuertarif = 42%

Nettokalkulationszinsfuß = wieviel einem von dem 4% Festgeldzinssatz nach Steuern übrigbleiben.

3a.png

Nettokalkulationszinsfuß = iNetto, Personenunternehmen

= [ 1 – kombinierter Einkommensteuersatz §32a EStG

- MeßzahlGewerbesteuer∙HebesatzGewerbesteuer

+ Anrechnungsfaktor§35 EStG∙MeßzahlGewerbesteuer∙(1 + Solidaritätszuschlag) ]
· Bruttozins

= [ 1 - – 3,5%∙425% + 3,8∙3,5%∙(1 + 5,5%) ] ∙4%

= [ 1 - 0,46338 – 0,14875 + 0,140315 ] ∙0,04

= 0,0211 = 2,11%


b) Skript S. 302

3b.png

Da der Steuerbarwert von Alternative 2 niedriger ist als der Steuerbarwert von Alternative 1, man also in Alternative 2 eine geringere Steuerbelastung (abgezinst auf das Jahr 0) hat, ist Alternative 2 vorzuziehen.
 
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