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Es gibt da ein Urteil dazu, dass jemand der nicht der deutschen Sprache mächtig ist, vor Aufnahme des Betriebs seines Gewerbes über die spezifischen Sachen zu unterrichten ist. Dazu stehen da anscheinend die Normen für das Bewachungsgewerbe. Zumindest habe ich sie in diesem Zusammenhang interpretiertWas ich bisher leider noch nicht verstehe ist der Zusammenhang zwischen einer Gastwirtschaft und dem bewachenden Gewerbe.
Da bin ich noch nicht sicher, die Steuerschulden sind ja auch noch da.Bei mir hat N auch seine Zuverlässigkeit nicht verloren. Wie seht ihr das ?
Ich machs auch so, ich pürfe die Sprache unter Rücknahme.Bei mir ist er unzuverlässig aufgrund der Steuerschulden, da für die Prognose der Zeitpunkt der letzten Entscheidung der Behörde maßgeblich ist und er zum Zeitpunkt der Entziehung der Gaststättenerlaubnis noch nicht bezahlt hatte.
Ich hab trotzdem nochmal ne Frage zur Abgrenzung Rücknahme / Widerruf.
Eigentlich müsste man doch bezüglich der Sprache eine Rücknahme prüfen und den Rest unter Widerruf. Das erscheint mir aber sehr komisch.
Allerdings ist das Problem, dass ich beim Widerruf das nachträgliche Eintreten des Versagungsgrunds bejahen muss - das ist aber doch bei den mangelhaften Deutschkenntnissen schwierig oder?
In Moodle ist eine Verlinkung unter KE1 Einsendearbeit.hey, kann mir jemand sagen wo ich die EA finde? bei mir gibt es bei lotse nur Aufgabenheft 2, die erste EA finde ich nirgends? Lg