Schau ganz am Ende des Urteils.Der Knackpunkt im realen Fall scheint ja hauptsächlich das abstellen auf den Zeitpunkt der Eintragung zu sein-> 1983. (War MC Donalds mit seiner Mac iwas Namensgebung schon bekannt genug?) Da es immer noch Hundefutter mit dem Namen "Mac's Dog" gibt, scheint das nicht der Fall gewesen zu sein. Verwechlungsgefahr liegt nicht vor wegen den unterschiedlichen Geschäftsgebieten, bleibt Rufschädigung. Da das Futter in unserem Fall erst seit 2010 unter dem Namen produziert wird (und seit 2012 eingetragen ist) dürfte das anders als im realen Fall, jedoch zu einem Zeitpunkt geschehen sein zu dem Mc Donalds allgemein bekannt sein dürft, weswegen 14 II nr 3 einschlägig sein dürfte.