Einsendeaufgaben EA2 LOTSE WiSe2020/2021

Hallo!

in diesem Thread sind wir nicht so viele, wie ich sehen konnte. Aber vielleicht wird der Austausch dadurch intensiver.

Sollen wir unsere Lösungen mit Erläuterungen dazu austauschen?

LG Tima
 
A und D habe ich auch, allerdings habe ich dazu noch C genommen, da diese sich auf die Akzessorietät bezieht und es akzessorische und nicht akzesdorische Sicherheiten gibt.

Unschlüssig bin ich mir jedoch bei B. Ich habe gelesen, dass Bürgschaftssicherheiten, die die Vermögensverhältnisse des Bürgen in krassem Maße übersteigen, was häufig bei aus emotionaler Bindung zum Schuldner heraus erklärten Bürgschaften der Fall ist, zB. die Eltern bürgen für das Kind, sittenwidrig sein sollen. Insofern könnten die Vermögensverhältnisse zumindest denkbar sein.

Wie seht ihr das?
 
Meine Lösungen und Überlegungen zur EA2 bisher:

Aufgabe 1
A, C, D, E
Sicherungsübereignung ist richterlich entwickelt.

Aufgabe 2
E
Gestaltungsrechte umfassen auch Kündigung und Anfechtung. Einrede der Vorausklage schützt nur Bürgen (siehe unten von Tima).

Aufgabe 3
nix
Sicherungsübereignung ist ein dinglicher Vertrag.

Aufgabe 4
A, C, D, E
Übereignung ist erfolgt, allerdings auflösend bedingt.

Aufgabe 5
B, E
Bin mir extrem unsicher, habe auch keine gute Begründung.

Aufgabe 6
A, B, C, D
Briefgrundschuld kann ohne Korrektur im Grundbuch übertragen werden, also A und B falsch. Grundschulden erlöschen erst mit entfernung aus dem Grundbuch, also C falsch. Die Grundschuld ist ein dinglicher Vertrag und unabhängig von der zu sichernden Forderung, also ist D falsch. Selbst eine Briefgrundschuld wird im Grundbuch eingetragen, also E richtig. Es sind die falschen Antworten anzukreuzen (siehe unten von Anlisa).

Aufgabe 7
A, B, D
Eine Grundschuld ist nicht akzessorisch, kann also auch ohne Forderung bestehen, also sind C und E falsch.

Aufgabe 8
B, C
Realsicherheiten geben nur Anspruch auf Verwertung der Sicherheit, also ist A falsch. Personalsicherheiten werde im Regelfall nicht vom Schuldner gestellt, also ist D falsch.

Aufgabe 9
A, B, E
Es gibt auch gesetzliche Pfandrechte, also sind A und B falsch. Es existieren besitzlose Pfandrecht (z.B. Vermieterpfandrecht), also ist E falsch. Es sind die falschen Antworten anzukreuzen (siehe unten von Anlisa).

Aufgabe 10
C, D, E
Der Rang von Pfandrechten wird durch den Entstehungszeitpunkt definiert, also ist A falsch. Eine Grundschuld wird mit veräußert, also ist B falsch.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich habe bei Aufgabe 2 nur E. Der Bürge kann Gegenrechte aus dem Bürgschaftsvertrag haben, die der Hauptschuldner nicht hat.
 
Ich habe bei Aufgabe 2 auch nur E.

A. Trifft nicht zu, denn der Bürge kann aus dem Recht des Hauptschuldners Einreden und Einwendungen geltend machen.

B. Trifft nicht zu, der Bürge verliert die Möglichkeit der Einrede gegen den Gläubiger nicht, nur weil der Hauptschuldner darauf verzichtet, Beispiel Verjährung.

C. Trifft nicht zu, weil es für ihre Ausübung durch einen Dritten einer entsprechenden Vollmacht bedarf.

D. Trifft nicht zu, da die Einrede der Vorausklage nur der Verteidigung des Bürgen dient.
 
D. Trifft nicht zu, da die Einrede der Vorausklage nur der Verteidigung des Bürgen dient.
Stimmt. Daran hatte ich nicht gedacht. Und die Antwort E ist natürlich korrekt, weil es im Skript auf Seite 79 steht...
 
Woher hast du die Info, dass die Sicherungsübereignung richterlich entwickelt sei? Ich habe gelesen, dass sich dies aus der Praxis ergeben hat.
 
Woher hast du die Info, dass die Sicherungsübereignung richterlich entwickelt sei? Ich habe gelesen, dass sich dies aus der Praxis ergeben hat.
Ich habe im Skript das hier gefunden:
Inzwischen hat sich die Sicherungsübereignung infolge ständiger Rechtsprechung und auf Grund allgemeiner Anerkennung auch als Gewohnheitsrecht durchgesetzt.
Seite 30, Hervorhebung von mir.
 
Ich habe im Skript das hier gefunden:

Seite 30, Hervorhebung von mir.
03B023A5-1599-421C-8F21-693F36839FC4.png
Also das verwirrt mich gerade etwas. Ich habe dazu in unterschiedlichen Quellen herausfinden können, dass die Sicherungsübereignung im geschäftlichen Verkehr entwickelt wurde, siehe ua oben Lehrbuch Sachenrecht, Wolfgang Lücke, 3. Auflage, Rn 617
 
Im Zweifel hat das Skript Recht, denke ich. :angel1:
 
Meine Lösungen und Überlegungen zur EA2 bisher:

Aufgabe 1
A, C, D, E
Sicherungsübereignung ist richterlich entwickelt.

Aufgabe 2
E
Gestaltungsrechte umfassen auch Kündigung und Anfechtung. Einrede der Vorausklage schützt nur Bürgen (siehe unten von Tima).

Aufgabe 3
nix
Sicherungsübereignung ist ein dinglicher Vertrag.

Aufgabe 4
A, C, D, E
Übereignung ist erfolgt, allerdings auflösend bedingt.

Aufgabe 5
B, E
Bin mir extrem unsicher, habe auch keine gute Begründung.

Aufgabe 6
E
Briefgrundschuld kann ohne Korrektur im Grundbuch übertragen werden, also A und B falsch. Grundschulden erlöschen erst mit entfernung aus dem Grundbuch, also C falsch. Die Grundschuld ist ein dinglicher Vertrag und unabhängig von der zu sichernden Forderung, also ist D falsch. Selbst eine Briefgrundschuld wird im Grundbuch eingetragen, also E richtig.

Aufgabe 7
A, B, D
Eine Grundschuld ist nicht akzessorisch, kann also auch ohne Forderung bestehen, also sind C und E falsch.

Aufgabe 8
B, C
Realsicherheiten geben nur Anspruch auf Verwertung der Sicherheit, also ist A falsch. Personalsicherheiten werde im Regelfall nicht vom Schuldner gestellt, also ist D falsch.

Aufgabe 9
C, D
Es gibt auch gesetzliche Pfandrechte, also sind A und B falsch. Es existieren besitzlose Pfandrecht (z.B. Vermieterpfandrecht), also ist E falsch.

Aufgabe 10
C, D, E
Der Rang von Pfandrechten wird durch den Entstehungszeitpunkt definiert, also ist A falsch. Eine Grundschuld wird mit veräußert, also ist B falsch.
Und wieso hast du bei Aufgabe 10 den Punkt E als richtig markiert? Ich habe das zwar auch so markiert, aber eigentlich mehr aus der Logik heraus, ohne dafür tatsächlich einen Beleg aus der Literatur zu haben. Schwarz auf weiß finde ich nichts dazu.
 
Zuletzt bearbeitet:
Weil schon allein die Tatsache, dass Grundpfandrechte einen Rang haben, bedeutet, dass diese mehrfach vorkommen können.
Aber woher weiß man denn nun, dass diese namentlich genannten nebeneinander bestehen können? Es könnten bei der Rangfolge könnten ja auch mehrere Kreditsicherheiten der gleichen Art gelistet sein oder nicht?
 
Müsste die Antwort zu Frage 6 nicht A, B, C und D sein? weil danach gefragt wurde was NICHT zutrifft, oder habe ich jetzt einen Knoten im Kopf?
 
Müsste die Antwort zu Frage 6 nicht A, B, C und D sein? weil danach gefragt wurde was NICHT zutrifft, oder habe ich jetzt einen Knoten im Kopf?
Danke für den Hinweis, ich habe meine Lösung korrigiert (und auch die Lösung zu Aufgabe 9).
 
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