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Stimmt. Daran hatte ich nicht gedacht. Und die Antwort E ist natürlich korrekt, weil es im Skript auf Seite 79 steht...D. Trifft nicht zu, da die Einrede der Vorausklage nur der Verteidigung des Bürgen dient.
Ich habe im Skript das hier gefunden:Woher hast du die Info, dass die Sicherungsübereignung richterlich entwickelt sei? Ich habe gelesen, dass sich dies aus der Praxis ergeben hat.
Seite 30, Hervorhebung von mir.Inzwischen hat sich die Sicherungsübereignung infolge ständiger Rechtsprechung und auf Grund allgemeiner Anerkennung auch als Gewohnheitsrecht durchgesetzt.
Ich habe im Skript das hier gefunden:
Seite 30, Hervorhebung von mir.
Und wieso hast du bei Aufgabe 10 den Punkt E als richtig markiert? Ich habe das zwar auch so markiert, aber eigentlich mehr aus der Logik heraus, ohne dafür tatsächlich einen Beleg aus der Literatur zu haben. Schwarz auf weiß finde ich nichts dazu.Meine Lösungen und Überlegungen zur EA2 bisher:
Aufgabe 1
A, C, D, E
Sicherungsübereignung ist richterlich entwickelt.
Aufgabe 2
E
Gestaltungsrechte umfassen auch Kündigung und Anfechtung. Einrede der Vorausklage schützt nur Bürgen (siehe unten von Tima).
Aufgabe 3
nix
Sicherungsübereignung ist ein dinglicher Vertrag.
Aufgabe 4
A, C, D, E
Übereignung ist erfolgt, allerdings auflösend bedingt.
Aufgabe 5
B, E
Bin mir extrem unsicher, habe auch keine gute Begründung.
Aufgabe 6
E
Briefgrundschuld kann ohne Korrektur im Grundbuch übertragen werden, also A und B falsch. Grundschulden erlöschen erst mit entfernung aus dem Grundbuch, also C falsch. Die Grundschuld ist ein dinglicher Vertrag und unabhängig von der zu sichernden Forderung, also ist D falsch. Selbst eine Briefgrundschuld wird im Grundbuch eingetragen, also E richtig.
Aufgabe 7
A, B, D
Eine Grundschuld ist nicht akzessorisch, kann also auch ohne Forderung bestehen, also sind C und E falsch.
Aufgabe 8
B, C
Realsicherheiten geben nur Anspruch auf Verwertung der Sicherheit, also ist A falsch. Personalsicherheiten werde im Regelfall nicht vom Schuldner gestellt, also ist D falsch.
Aufgabe 9
C, D
Es gibt auch gesetzliche Pfandrechte, also sind A und B falsch. Es existieren besitzlose Pfandrecht (z.B. Vermieterpfandrecht), also ist E falsch.
Aufgabe 10
C, D, E
Der Rang von Pfandrechten wird durch den Entstehungszeitpunkt definiert, also ist A falsch. Eine Grundschuld wird mit veräußert, also ist B falsch.
Weil schon allein die Tatsache, dass Grundpfandrechte einen Rang haben, bedeutet, dass diese mehrfach vorkommen können.Und wieso hast du bei Aufgabe 10 den Punkt E als richtig markiert?
Aber woher weiß man denn nun, dass diese namentlich genannten nebeneinander bestehen können? Es könnten bei der Rangfolge könnten ja auch mehrere Kreditsicherheiten der gleichen Art gelistet sein oder nicht?Weil schon allein die Tatsache, dass Grundpfandrechte einen Rang haben, bedeutet, dass diese mehrfach vorkommen können.
Danke für den Hinweis, ich habe meine Lösung korrigiert (und auch die Lösung zu Aufgabe 9).Müsste die Antwort zu Frage 6 nicht A, B, C und D sein? weil danach gefragt wurde was NICHT zutrifft, oder habe ich jetzt einen Knoten im Kopf?