Erste und einzige EA Modul 55100 SS2015 Termin 12.06.15

hatten wir nicht noch einen anderen Beitrag bezüglich EA im Propädeutikum von summerflower? iwie finde ich den nicht wieder...:-(
 
keine Panik auf der Titanic, wenn ihr so viele Threads zu einem Thema öffnet, finde ich nix wieder und wenn sich keiner Antwort-mäßig am Thema beteiligt und auch mal Lösungsvorschläge liefert, wirds mir auch zu doof und dann werde ich dies bezüglich auch viel fauler und lieber wieder die Examenskanditaten der Goethe Uni im echten Leben um Rat fragen. Von daher seid auch mal artig und postet was produktives.....ich will nicht die ganze Arbeit allein machen, ok?

ich sage gleich dazu, dass ich erst zu spät auf den Bearbeitervermerk gestoßen bin, wonach die "nur" das auf ihren Gesetzeszetteln an Vorschriften gedruckten geprüft haben wollten und ich aber noch den § der für das "allgemeine Wohngebiet" zuständig ist mit einbezogen habe. Die Sache ist jetzt ein zweischneidiges Schwert. Im sachverhalt steht der Begriff "allgemeines Wohngebiet"- demnach dürfte man das so schreiben wie ich es jetzt gemacht habe. Allerdings weist der Bearbeitervermerk darauf hin "nur" deren Vorschriften zu verwenden.

Womit wir wieder bei nicht Fisch und nicht Fleisch wären und mir der ganze Mist zu ungenau wird.

Ich frage euch jetzt: muss ich das noch mal umdichten oder soll ich es so riskieren?

Aufgabe 1

A. Maßnahme der Behörde B gegen Schreinerei H, hier Verpflichtung zur teilweisen Betriebsuntersagung gemäß § 25 BImschG

I. Die Behörde B könnte durch ihre Maßnahme, hier teilweise Untersagung des Schreinereibetriebes des H, gemäß § 25 BImschG verpflichtet gewesen sein.

Damit die Maßnahme der Behörde B gegen die Schreinerei H auf Grund der Beschwer des Nachbarn K verpflichtend sein kann, müsste gem. § 25, Abs. 2 BImschG durch das Betreiben der Anlagen des Schreinereibetriebes H in unmittelbarer Nachbarschaft zu K, der im allgemeinen Wohngebiet wohnt, die Umwelteinwirkungen das Leben, die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden.

II. Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO

K wohnt im Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO. Bei der Schreinerei des H müsste es sich um einen nicht störenden Handwerksbetrieb handeln

Ein allgemeines Wohngebiet ist ein Baugebiet, das vorwiegend dem Wohnen dient. Außer Wohngebäuden sind „der Versorgung des Gebiets dienende“ Läden und Gaststätten sowie nichtstörend Handwerksbetriebe und Gemeinschaftseinrichtungen zulässig. Das Allgemeine Wohngebiet dient als Baugebiet vorwiegend dem Wohnen. Dabei muss der Wohncharakter des Gebiets dem Betrachter trotz einer durchaus angestrebten Nutzungsmischung durch die Anzahl der Gebäude mit Wohnungen ins Auge fallen. Dabei umfasst das Allgemeine Wohngebiet eine breite Spanne von Wohnbaugebieten; die in dieser Art der baulichen Nutzung festgesetzten Baugebiete unterscheiden sich untereinander in ihrer städtebaulichen Dichte und den damit einhergehenden gebietstypischen Störfaktoren teils recht erheblich. Neben dem Wohnen sind nur wohnverträgliche Nutzungen zulässig, die meist an die Versorgungsfunktion für das Gebiet geknüpft sind. Die Schreinerei des H dürfte eine solche Versorgungsfunktion darstellen, was für den Betrieb der Anlagen spräche und die nächtliche Wartung derselben. Allerdings sollte dies nach § 4 BauNVO als nicht störender Handwerksbetrieb verrichtet werden ohne Nachbarn zu beeinträchtigen. Fraglich ist, ob die Schreinerei H durch das Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen einen solchen nicht störenden Handwerksbetrieb in der Nachtruhezeit betreibt.

III. Betreiben und Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen
Die Schreinerei H dürfte mithin die direkten Nachbarn des allgemeinen Wohngebietes durch ihre Aktivitäten nicht stören. Sie müsste ein nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 BauNVO sein. In einem allgemeinen Wohngebiet werden die Gebäude teils ausschließlich zum Wohnen, teils aber auch gemischt genutzt, zB. durch Läden und nicht störende Handwerksbetriebe im Erdgeschoss oder in der Nachbarschaft. Nach Ansicht des H findet das Bundesimmissionsschutzgesetz auf Schreinereien keine Anwendung. H trägt vor, das in der fraglichen Zeit gar nicht gesägt werde, sondern es fänden eine Wartung und Reinigung der Maschinen statt. Dies sei zwar nicht gerade leise, aber könne ja wohl kaum als Betreiben der Schreinerei bezeichnet werden. Strittig ist damit, ob das Warten von Schreinereianlagen als Betreiben gewertet werden kann. Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage. Beim Betreiben von Anlagen in der Schreinerei des H könnte es sich um das Betreiben und Nutzen von Anlagen handeln. Die Wartung und Pflege an ortsfesten Funktionseinheiten und betrieblich verbundenen Funktionseinheiten stellt eine Beschäftigung mit der Anlage dar.

Zwischenergebnis

Damit handelt es sich um den Betrieb von Anlagen. Dieser Betrieb verursacht Lärm, der nachweislich gem. Sachverhalt, den Nachbar K stört. Damit handelt es in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr bei der Schreinerei H um einen störenden und nicht um einen nicht störenden Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 BauNVO.

IV. Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen

Der Betrieb der Schreinerei - Anlagen des H im allgemeinen Wohngebiet in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr könnte unzumutbare Umwelteinwirkungen für den Nachbarn K durch störende Lärmemissionen darstellen. Emissionen im Sinne des Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur-und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Einwirkungen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BImschG liegt eine Berechtigung zur Untersagung durch eine Behörde vor, wenn von einer Anlage die hervorgerufenen Umwelteinwirkungen das Leben, die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährdet wird. Gemäß § 25 Abs. 6 BImschG ist die Gesundheit eines Menschen in der Tageszeit von 6-00 bis 22.00 Uhr bei 55 db(A) und des Nachts in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr bei 40 db (A) gefährdet, wenn diese Grenzwerte überschritten werden. Die Behörde B hat auf Grund der Beschwer des Nachbarn K ein Lärmemissionsgutachten erstellen lassen. Mithin könnte die Schreinerei H die zulässigen Lärmemissionen zu den Nachtruhezeiten gem. Sachverhalt überschritten haben. Laut Sachverhalt führte die Behörde B Messungen vor dem Schlafzimmerfenster des Nachbarn K durch. Die Messungen ergaben, dass dort Pegelwerte zwischen 50 und 98 dB(A) vorliegen. Der Grenzwert ist damit überschritten.

a. Sachwertgefährdung des Hauses von K

Im Überschreiten der Lärmemissionswerte zur Nachtruhezeiten könnte eine Sachwertgefährdung des Hauses von K gegeben sein. Nach § 4 BauNVO Allgemeines Wohngebiet; dient als Baugebiet vorwiegend dem Wohnen, somit wäre durch eine Lärmemissionsüberschreitung gemäß Sachverhalt und damit eine wohnverträgliche Nutzung nicht gegeben. Gemäß § 25 Abs. 5 S 1 u. 2 sind Anlagen im Sinne des Gesetzes Betriebsstätten oder sonstige ortsfeste Einrichtungen bzw. Grundstücke auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert werden oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentlicher Verkehrswege. Eine nachgewiesene nächtliche Lärmbelästigung in einem allgemeinen Wohngebiet stellt oft eine Wertminderung von Häusern der direkten Nachbarn von Betrieben dar. Somit ist eine Sachwertgefährdung des Hauses des K gegeben.

b. Gesundheitsgefährdung des K

Fraglich ist, ob die Gesundheit des K ebenso gefährdet ist. Eine Gesundheitsschädigung besteht im Hervorrufen oder steigern eines (vorübergehenden) pathologischen Zustandes. Eine körperliche Misshandlung ist hierfür nicht notwendig. Jedoch sind grenzwertüberschreitende Lärmemissionen nachweislich gesundheitsgefährdend. Damit ist K in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr nachts in der Gesundheit gefährdet, wenn die Schreinerei in dieser Zeit ihre Anlagen betreibt.




Ergebnis

Die Gesundheit eines Menschen zu schützen liegt in Art 2 GG, S. 2, 1. HS als lex specialis begründet. Sie ist somit höher rangiges Recht vor den allgemeinen handlungsfreiheitsmäßigen Rechten und handwerklichen Betriebsinteressen der Schreinerei H. Damit liegt für die Behörde B gemäß § 25 Abs. 2 BImschG die Verpflichtung vor, die Gesundheit des K gemäß Art 2 GG, S. 2, 1. HS und auch den Sachwert seines Hauses gemäß § 4 BauNVO, welche beides durch Lärmemissionen (lt. § 25 Abs. 6 BImschG) oberhalb der Grenzwerte gefährdet sind zu schützen und der Schreinerei des H den Betrieb seiner Anlagen in der Zeit der Nachtruhe zwischen 22.00 und 6.00 Uhr zu untersagen.


Frage 2)

Recherchieren Sie, wann im Öffentlichen Recht ein Recht verwirkt ist. Geben Sie mindestens eine Fundstelle für Ihr Ergebnis an. Nicht einzugehen ist hier auf die Verwirkung von Grundrechten (Art. 18 GG). (10 Punkte)

Verwirkung und Verzicht

Die wichtigsten Fälle sind die (prozessuale und materielle) Verwirkung und der Verzicht.

„Der Nachbar kann den Schutz der Rechtsordnung nicht unbegrenzt verlangen.“

Ohne Weiteres besteht kein Rechtsschutz, wenn die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten ist. Aber selbst dann, wenn ihm die Baugenehmigung nicht nach §§ 13, 41 VwVfG bekanntgegeben wurde, kann er seine Rechte prozessual verwirkt haben. Zwar ist in diesem Falle weder § 74 Abs. 1 VwGO noch § 58 Abs. 2 VwGO direkt anwendbar, in seltenen Fällen kann jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB zur Verwirkung führen, wenn der Kläger eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat und der Bauherr hierauf vertraut hat. Hat er ferner seine Unterschrift unter die Baupläne geleistet, auf seine Rechte verzichtet oder eine zivilrechtliche Vereinbarung getroffen, wäre es unter dem Aspekt von Treu und Glauben nicht hinnehmbar, wenn ihm die Gerichte trotz seines Vorverhaltens Rechtsschutz gewährten. Die Verzichtserklärung ist nach herrschender Meinung analog § 130 BGB zu behandeln und nur widerruflich bis sie der Behörde zugegangen ist (VGH München DÖV 2006, 303). Sie kann aber noch nach § 119 BGB angefochten werden. Nach anderer Ansicht ist der Verzicht nach § 183 BGB bis zur Genehmigung des Vorhabens bedingt und deshalb bis dahin frei widerruflich. In der gerichtlichen Praxis waren vor allem auch Fälle relevant, bei denen der klagende Nachbar (etwa Naturschutzvereine) ein sog. Sperrgrundstück allein deshalb erworben hatte, weil er so als Nachbar gegen ein Bauvorhaben vorgehen konnte. Streitig war in Literatur und Rechtsprechung allerdings der Grund, warum der Rechtsschutz zu versagen war: Die herrschende Literatur hielt solche Klagen bereits für unzulässig mangels Klagebefugnis oder mangels Rechtsschutzbedürfnis. Das Bundesverwaltungsgericht hat demgegenüber lange Zeit herausgestellt, dass das Eigentum an einem Grundstück ungeachtet der Motive des Erwerbs für die Klagebefugnis ausreiche. Mittlerweile ist es allerdings dazu übergegangen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen werden könne, weil sie rechtsmissbräuchlich sei.Nachbarn stehen zueinander in einem „nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis“, das nach Treu und Glauben von ihnen besondere Rücksichten gegeneinander fordert (BVerwG v. 18.3.1988, Az.: 4 B 50/88; Roth in Münchner Kommentar, BGB, 5. Auflage 2007, Rn. 194 zu § 242). Aus dem nachbarlichen Gegenseitigkeits- und Gemeinschaftsverhältnis resultiert etwa die Pflicht, Einwendungen gegen ein Bauvorhaben möglichst ungesäumt vorzutragen, um auf diese Weise wirtschaftlichen Schaden vom Bauherrn abzuwenden oder möglichst gering zu halten (BVerwG v. 16.5.1991, NVwZ 1991, 1182; OVG Saarland vom 21.9.1998, Az.: 2 W 6/98; OVG MV v. 5.11.2001, NVwZ-RR 2003, 15). Der Nachbar muss dieser Verpflichtung dadurch nachkommen, dass er nach Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend macht, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, weil er mit seinen Einwendungen länger als notwendig gewartet hat (BayVGH vom 16.11.2009, Az.: 2 ZB 08.2389). Die Dauer des Zeitraumes der Untätigkeit des Berechtigten, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung des Rechts die Rede sein kann, hängt dabei entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab (BVerwG v. 16.5.1991 a.a.O.). Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bereits vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO Verwirkung eintreten kann (BVerwG v. 16.5.1991 a.a.O; OVG SH v. 26.3.1997, Az.: 1 L 322/95, OVG MV v. 5.11.2001 a.a.O.). Allerdings ist die Verwirkungsfrist deutlich länger als die Monatsfrist des § 70 i.V.m. § 58 Abs. 1 VwGO zu bemessen (BVerwG v. 16.5.1991 a.a.O.).“

Zitat aus Wikipedia, zuletzt abgerufen am 27.04.2015 http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliches_Baurecht_%28Deutschland%29#Verwirkung_und_Verzicht




Frage 3)

Liegt bei K eine Verwirkung seiner nachbarrechtlichen Abwehrrechte vor, wenn man davon ausgeht, dass solche bestehen und auch der Verwirkung unterliegen können? Prüfen Sie gutachterlich! (30 Punkte)

Quelle: http://www.gsk.de/uploads/media/JuSTutorium_2013_online.pdf


A. K gegen die Schreinerei H

I. Bei K könnte eine Verwirkung der nachbarlichen Abwehrrechte vorliegen.

Wird eine Nutzung (hier: Betrieb der Schreinerei H in direkter Nachbarschaft) vom Nachbarn über eine längere Zeit ohne Einwendungen geduldet, kann dies zur Verwirkung der nachbarlichen Abwehrrechte im öffentlichen Baurecht führen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 08.10.2013, Az.: 1 LB 162/13






Abwandlung /Sachverhalt 2 :

Die Behörde schreitet nach der Beschwerde des K nicht gegen H ein. Deshalb will K seine nachbarrechtlichen Abwehrrechte gerichtlich geltend machen. Die Behörde meint, dass er dies gern versuchen könne, allerdings habe er seine nachbarrechtlichen Abwehrrechte verwirkt. Schließlich habe er einen Monat lang mit dem Lärm gelebt, ohne die Behörde zu informieren. Zudem unterhalte er zu H trotz des Lärms ein sehr freundschaftliches Verhältnis, sodass dieser ja wohl auf keinen Fall damit rechnen müsse, dass K plötzlich die Behörden auf ihn hetze.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hi Admin Belgarath, ich würde gerne den Beitrag und den in dem anderen Thread zum Thema Propädeutikum löschen, aber die Löschfunktion wird mir nicht mehr geboten. Könntest du das Zeug bitte löschen?
 
also ich bin noch mal in mich gegangen und so wie der Sachverhalt aussieht müsste man das eigentlich wie folgt machen:

ich habe vorläufig das so wie es normalerweise gehört mal zusammen gefasst, jedoch ist das Fach Propädeutikum und die haben ja in Moodle mich gerügt, es würde eben nicht um eine Klage gehen, da das der SV ja so nicht bestimme. Ich bin am Überlegen ob es ein Widerspruchsverfahren sein könnte (früher hieß es wohl mal Beschwerdeverfahren) - aber irgendwie gibt der SV das alles so genau nicht her. Bei dem Fach brauche ich Hilfe. So blöd das klingt.Lach .....wo seid ihr denn alle.....bin ich wirklich einsam und verlassen damit?

Verpflichtungsklage
, zuerst Verpflichtungsrechtsbehelf (öffentlich - rechtlicher Verpflichtungsanspruch, Verpflichtungswiderspruch -als unbedingtes Vorverfahren-, ggf. Vorläufiger Rechtsschutz nach §123 VwGO in Hinblick auf die Betriebsbeschränkung); ergo gegen die Immissionschutzbehörde ggf. auf Einschreiten klagen wie z.B. auf nachträgliche Anordnung nach §17 BImSchG oder auf Anordnung im Einzelfall nach §24 BImSchG (beide haben nachbarschützenden Charakter). Beachte: das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache bei §123 VwGO.
Missachtung nachbarschützender Normen i.V.m. einer mehr als nur geringfügigen Beeinträchtigung nachbarlicher Belange, also Verletzung eines eigenen, subjektiv - öffentlichen Rechts. Schutzzweck der betrefffenden Norm muss dem Schutz individueller Interessen dienen. Rücksichtnahme auf Interessen Dritter.
Tatsächliche Belastung durch schädliche Umwelteinwirkungen des Nachbarn, Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger (nach Immissionsschutzrecht, vgl. 4. BImSchV, Schreinereien nicht) Anlagen nach §§22 ff. BImSchG. Betrieb der Anlage verursacht schädliche Umwelteinwirkungen über das genehmigte Maß hinaus, §17 I BImSchG, oder verhindert diese nicht, soweit vermeidbar, §22 I BImSchG.
Begriff des Nachbarn erfüllt, räumlich unmittelbar angrenzend.
Behörde kann auch nichts ermessensfehlerfrei ablehnen unter Hinweis auf den eröffneten Zivilrechtsweg, da Anspruch auf Einschreiten in §17 I 2 BImSchG normiert sowie in §§20, 25 II BImSchG. Bindung an Grenzwerte wie TA - Lärm oder VDI - RL 2058 umstritten, Stichworte: 1. Antizipierte Sachenverständigengutachten, 2. Normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, 3. Rechtsnatur offen, daher auch teleologische Reduktion im Einzelfall möglich. Grenzwerte sind in Verwaltungsvorschriften bzw. Verordnungen enthalten, v.a. 6.1 TA - Lärm wie auch in der Anlage dieser die Ermittlung der Geräuschimmissionen; keine demokratisch legitimierten Rechtsnormen, einzelfallabhängiger Wertungscharakter. Hier ist dann auch kurz auf §4 BauNVO einzugehen, wie geschehen. Länderspezifische Regelungen sind zu beachten. Landratsamt oder Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten verpflichtet. Hier Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung und wahrscheinlich sogar Ermessensreduzierung auf Null.
Verwirkung durch längeres Untätigbleiben welches ein berechtigtes Vertrauen des Betreibers schafft, ist abzuwenden.
Auf ein Sperrgrundstück ist an dieser Stelle nicht einzugehen.
1. Zulässigkeit der Klage (Verwaltungsrechtsweg etc.)
2. Begründetheit (Anspruchsgrundlage, Tatbestandsvoraussetzungen, Ermessen),
wie üblich und das obige einzusortieren.
 
Sachverhalt

K bewohnt in der Stadt S ein Haus in einem allgemeinen Wohngebiet, das direkt an das Grundstück einer Schreinerei grenzt. In der Schreinerei wird auch nachts gearbeitet. Das Schlafzimmerfenster des K ist dem Grundstück mit der Schreinerei zugewandt. In seinem Schlafzimmer kann K jede Nacht die Geräusche hören, die durch die Schreinerei verursacht werden. Es entsteht so viel Lärm, dass K unter Schlafstörungen leidet. K beschwerte sich bei der zuständigen Behörde (B). Diese führte Messungen vor dessen Schlafzimmerfenster durch. Die Messungen ergaben, dass dort Pegelwerte zwischen 50 und 98 dB(A) vorliegen. Die Behörde (B) untersagte dem Betreiber der Schreinerei Horst Holz (H) daraufhin seine Schreinerei in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr zu betreiben. Die Behörde sieht sich hierzu nach § 25 BImSchG verpflichtet. H ist entrüstet. Für solche Maßnahmen gebe es keine rechtliche Grundlage. Nach seiner Ansicht findet das Bundesimmissionsschutzgesetz auf Schreinereien schon gar keine Anwendung. Außerdem werde zu dieser Zeit gar nicht gesägt, sondern es finde eine Wartung und Reinigung der Maschinen statt. Dies sei zwar nicht gerade leise, aber könne ja wohl kaum als Betreiben der Schreinerei bezeichnet werden.

Frage 1) Ist die Behörde verpflichtet, den H den Betrieb der Schreinerei teilweise untersagen? Prüfen Sie gutachterlich! (60 Punkte)

Bitte gehen Sie auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen, gegebenenfalls in einem Hilfsgutachten, ein.

Abwandlung: Die Behörde schreitet nach der Beschwerde des K nicht gegen H ein. Deshalb will K seine nachbarrechtlichen Abwehrrechte gerichtlich geltend machen. Die Behörde meint, dass er dies gern versuchen könne, allerdings habe er seine nachbarrechtlichen Abwehrrechte verwirkt. Schließlich habe er einen Monat lang mit dem Lärm gelebt, ohne die Behörde zu informieren. Zudem unterhalte er zu H trotz des Lärms ein sehr freundschaftliches Verhältnis, sodass dieser ja wohl auf keinen Fall damit rechnen müsse, dass K plötzlich die Behörden auf ihn hetze.
Frage 2) Recherchieren Sie, wann im Öffentlichen Recht ein Recht verwirkt ist. Geben Sie mindestens eine Fundstelle für Ihr Ergebnis an. Nicht einzugehen ist hier auf die Verwirkung von Grundrechten (Art. 18 GG). (10 Punkte)

Frage 3) Liegt bei K eine Verwirkung seiner nachbarrechtlichen Abwehrrechte vor, wenn man davon ausgeht, dass solche bestehen und auch der Verwirkung unterliegen können? Prüfen Sie gutachterlich! (30 Punkte)

Und dann sind da noch die Anhänge mit den Gesetzeszetteln dran. Ich neige immer dazu zuviel zu machen und fall damit uff die Schauze.....deswegen frage ich vorher nach ich will das jetzt rocken.
 
Nun, dann habt Ihr ja die Fragen, die im Gutachten zu lösen sind - und nur die.

Ist die Behörde tatsächlich verpflichtet, gibt ihr also das Gesetz auf, zu handeln, oder aber ist ihr Ermessensspielraum, sofern es nur eine "Kann-Regelung" sein sollte, so sehr eingeschränkt, daß es quasi eine gebundene Entscheidung ist?

Und mit allen im Sachverhalt angelegten Fragen muß man sich auseinandersetzen - gilt Wartung und Reinigung bereits als "Betrieb", gilt das Gesetz tatsächlich für diesen Fall, und reicht es als Rechtsgrundlage ...

Frage zwei ist völlig abstrakt zu beantworten, und die in der Abwandlung angelegten Fragen sind in Frage drei zu beantworten.

Da bei Frage 1 und 3 ausdrücklich auf eine gutachterliche Lösung verwiesen wird, ist also ferner davon auszugehen, daß die 10 Punkte der Frage 2 nur der Trostpreis sind und man hier kein Gutachten braucht.
 
ja genau das ist das verflixte was ich am Propädeutikum nicht verstehe, denn normalerweise wäre es im Ö-Recht ein Vorverfahren im Sinne eines Widerspruchsverfahrens und dann daraus folgend eine Verpflichtungsklage, womit dann auch die Abwandlung gelöst wäre.

Anderseits habe ich ja schon mal nach der Klageart gefragt und seitens der Mentoren den Hinweis erhalten es gäbe keine Klage zu prüfen, sondern lediglich die Antworten gutachterlich zu lösen.

Das ist ja genau das Problem wo ich immer sage, das Fach ist nicht Fisch und nicht Fleisch und ich komme einfach damit nicht klar.

Denn m.E. wäre in einem solchen Sachverhalt normaler Weise schon ein Widerspruchsverfahren und eine mögliche Verpflichtungsklage denkbar.

Jedoch gibt der Sachverhalt nicht genug her, um das strikt Ö-Rechtsmäßig durchzuprüfen, weil einfach dazu jede Menge Angaben fehlen.

Das Fach Propädeutikum bringt mich noch zum Wahnsinn.

Liebe Grüße,

Petra
 
Auch im Öffentlichen Recht beantwortest du immer (nur) die Fallfrage, und nach einer wie auch immer gearteten Klage ist hier ganz einfach nicht gefragt!

Die erste Frage lautet doch vielmehr, ob die Behörde zu einem Teilverbot verpflichtet ist oder nicht, und die Beantwortung dieser EA-Fragen sähe um kein Jota anders aus, stünde sie als Übung in 55111 statt 55100 ...
 
ich glaube ich lösche einfach alles was ich bisher hatte, atme noch mal tief durch und beginne von vorn. Lach

om....om....om.....(wie Buddha oder Mönche....hahahaha)
 
doch in der Abwandlung ist nach eine Klage gefragt und daher spielt das schon eine Rolle und das ganze Gutachten kann man dann nach möglichem Vorverfahren und einer Klage die ggf. folgt aufbauen.

Deswegen komme ich doch auf diese Ideen. Demnach könnte man das Ganze ja auch schon so machen oder ?


I.Verwaltungsrechtsweg II. Statthaftigkeit des Antrags III. Antragsbefugnis, IV. Vorverfahren, V. passive Prozessführungsbefungnis, VI. Beteiligtenfähigkeit VII. Anhörung IX. Zuständigkeit des Gerichts X. Ergebnis zu A.

B. Begründetheit, I. Anordnungsanspruch , Befungnis zur Teiluntersagung des betriebes technischer Anlagen der Schreinerei H, a) formelle Rechtmäßigkeit, b) materielle Rechtmäßigkeit , aa) Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, bb) Inanspruchnahme des richtigen Adressaten, (1) Inanspruchnahme des Emissionsverursachers, (2) Inanspruchnahme des Nachbarn K und dann weiter mit den einzelnen Normen a, b, c, d, e usw…..Zwischenergebisse zu a, b, c, usw….Ergebnissen zu a, b, c, usw., cc) Ermessensausübung der Behörde, Anspruch des Nachbarn K auf Untersagung der Geräuschemissionen der Schreinerei H, 3. Ergebnis zu I, II. Anordnungsgrund, III. Inhalt der einstweiligen Anordnung, IV. Ergebnis C) Gesamtergebnis.

Vorüberlegung
Es könnte sich vorliegend nicht nur um eine einzige Klage, sondern um mehrere Klagen handeln:

1) 2 Kläger - subjektive Klagehäufung

2) 2 Streitgegenstände:

a) „Wiederherstellung des bisherigen rechtlichen Zustands“: erreichbar durch Aufhebung der möglicherweise vormals erteilten Betriebserlaubnis technischer Anlagen in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr.

b) Beseitigung der von der Schreinerei H ausgehenden Lärmemission für technische Anlagen in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr; erreichbar durch behördliche Teiluntersagungssverfügung bezügl. Lärmemissionen der Schreinerei H und ggf. behördl. Anweisung, die alte Ordnung wieder herzustellen

- objektive Klagehäufung



Lösungsskizze Propädeutikum Einsendeaufgabe 2015
Verpflichtungsklage, zuerst Verpflichtungsrechtsbehelf (öffentlich - rechtlicher Verpflichtungsanspruch, Verpflichtungswiderspruch -als unbedingtes Vorverfahren-, ggf. Vorläufiger Rechtsschutz nach §123 VwGO in Hinblick auf die Betriebsbeschränkung); ergo gegen die Immissionschutzbehörde ggf. auf Einschreiten klagen wie z.B. auf nachträgliche Anordnung nach §17 BImSchG oder auf Anordnung im Einzelfall nach §24 BImSchG (beide haben nachbarschützenden Charakter). Beachte: das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache bei §123 VwGO.

Missachtung nachbarschützender Normen i.V.m. einer mehr als nur geringfügigen Beeinträchtigung nachbarlicher Belange, also Verletzung eines eigenen, subjektiv - öffentlichen Rechts. Schutzzweck der betrefffenden Norm muss dem Schutz individueller Interessen dienen. Rücksichtnahme auf Interessen Dritter.

Tatsächliche Belastung durch schädliche Umwelteinwirkungen des Nachbarn, Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger (nach Immissionsschutzrecht, vgl. 4. BImSchV, Schreinereien nicht) Anlagen nach §§22 ff. BImSchG. Betrieb der Anlage verursacht schädliche Umwelteinwirkungen über das genehmigte Maß hinaus, §17 I BImSchG, oder verhindert diese nicht, soweit vermeidbar, §22 I BImSchG.

Begriff des Nachbarn erfüllt, räumlich unmittelbar angrenzend.

Behörde kann auch nichts ermessensfehlerfrei ablehnen unter Hinweis auf den eröffneten Zivilrechtsweg, da Anspruch auf Einschreiten in §17 I 2 BImSchG normiert sowie in §§20, 25 II BImSchG. Bindung an Grenzwerte wie TA - Lärm oder VDI - RL 2058 umstritten, Stichworte: 1. Antizipierte Sachenverständigengutachten, 2. Normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, 3. Rechtsnatur offen, daher auch teleologische Reduktion im Einzelfall möglich. Grenzwerte sind in Verwaltungsvorschriften bzw. Verordnungen enthalten, v.a.6.1 TA - Lärm wie auch in der Anlage dieser die Ermittlung der Geräuschimmissionen; keine demokratisch legitimierten Rechtsnormen, einzelfallabhängiger Wertungscharakter. Hier ist dann auch kurz auf §4 BauNVO einzugehen, wie geschehen. Länderspezifische Regelungen sind zu beachten. Landratsamt oder Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten verpflichtet. Hier Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung und wahrscheinlich sogar Ermessensreduzierung auf Null.
 
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