keine Panik auf der Titanic, wenn ihr so viele Threads zu einem Thema öffnet, finde ich nix wieder und wenn sich keiner Antwort-mäßig am Thema beteiligt und auch mal Lösungsvorschläge liefert, wirds mir auch zu doof und dann werde ich dies bezüglich auch viel fauler und lieber wieder die Examenskanditaten der Goethe Uni im echten Leben um Rat fragen. Von daher seid auch mal artig und postet was produktives.....ich will nicht die ganze Arbeit allein machen, ok?
ich sage gleich dazu, dass ich erst zu spät auf den Bearbeitervermerk gestoßen bin, wonach die "nur" das auf ihren Gesetzeszetteln an Vorschriften gedruckten geprüft haben wollten und ich aber noch den § der für das "allgemeine Wohngebiet" zuständig ist mit einbezogen habe. Die Sache ist jetzt ein zweischneidiges Schwert. Im sachverhalt steht der Begriff "allgemeines Wohngebiet"- demnach dürfte man das so schreiben wie ich es jetzt gemacht habe. Allerdings weist der Bearbeitervermerk darauf hin "nur" deren Vorschriften zu verwenden.
Womit wir wieder bei nicht Fisch und nicht Fleisch wären und mir der ganze Mist zu ungenau wird.
Ich frage euch jetzt: muss ich das noch mal umdichten oder soll ich es so riskieren?
Aufgabe 1
A. Maßnahme der Behörde B gegen Schreinerei H, hier Verpflichtung zur teilweisen Betriebsuntersagung gemäß § 25 BImschG
I. Die Behörde B könnte durch ihre Maßnahme, hier teilweise Untersagung des Schreinereibetriebes des H, gemäß § 25 BImschG verpflichtet gewesen sein.
Damit die Maßnahme der Behörde B gegen die Schreinerei H auf Grund der Beschwer des Nachbarn K verpflichtend sein kann, müsste gem. § 25, Abs. 2 BImschG durch das Betreiben der Anlagen des Schreinereibetriebes H in unmittelbarer Nachbarschaft zu K, der im allgemeinen Wohngebiet wohnt, die Umwelteinwirkungen das Leben, die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden.
II. Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO
K wohnt im Allgemeinen Wohngebiet nach
§ 4 BauNVO. Bei der Schreinerei des H müsste es sich um einen nicht störenden Handwerksbetrieb handeln
Ein allgemeines Wohngebiet ist ein Baugebiet, das vorwiegend dem Wohnen dient. Außer Wohngebäuden sind „der Versorgung des Gebiets dienende“ Läden und Gaststätten sowie nichtstörend Handwerksbetriebe und Gemeinschaftseinrichtungen zulässig. Das Allgemeine Wohngebiet dient als Baugebiet vorwiegend dem Wohnen. Dabei muss der Wohncharakter des Gebiets dem Betrachter trotz einer durchaus angestrebten Nutzungsmischung durch die Anzahl der Gebäude mit Wohnungen ins Auge fallen. Dabei umfasst das Allgemeine Wohngebiet eine breite Spanne von Wohnbaugebieten; die in dieser Art der baulichen Nutzung festgesetzten Baugebiete unterscheiden sich untereinander in ihrer städtebaulichen Dichte und den damit einhergehenden gebietstypischen Störfaktoren teils recht erheblich. Neben dem Wohnen sind nur wohnverträgliche Nutzungen zulässig, die meist an die Versorgungsfunktion für das Gebiet geknüpft sind. Die Schreinerei des H dürfte eine solche Versorgungsfunktion darstellen, was für den Betrieb der Anlagen spräche und die nächtliche Wartung derselben. Allerdings sollte dies nach
§ 4 BauNVO als nicht störender Handwerksbetrieb verrichtet werden ohne Nachbarn zu beeinträchtigen. Fraglich ist, ob die Schreinerei H durch das Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen einen solchen nicht störenden Handwerksbetrieb in der Nachtruhezeit betreibt.
III. Betreiben und Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen
Die Schreinerei H dürfte mithin die direkten Nachbarn des allgemeinen Wohngebietes durch ihre Aktivitäten nicht stören. Sie müsste ein nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 BauNVO sein. In einem allgemeinen Wohngebiet werden die Gebäude teils ausschließlich zum Wohnen, teils aber auch gemischt genutzt, zB. durch Läden und nicht störende Handwerksbetriebe im Erdgeschoss oder in der Nachbarschaft. Nach Ansicht des H findet das Bundesimmissionsschutzgesetz auf Schreinereien keine Anwendung. H trägt vor, das in der fraglichen Zeit gar nicht gesägt werde, sondern es fänden eine Wartung und Reinigung der Maschinen statt. Dies sei zwar nicht gerade leise, aber könne ja wohl kaum als Betreiben der Schreinerei bezeichnet werden. Strittig ist damit, ob das Warten von Schreinereianlagen als Betreiben gewertet werden kann.
Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage. Beim Betreiben von Anlagen in der Schreinerei des H könnte es sich um das Betreiben und Nutzen von Anlagen handeln. Die Wartung und Pflege an ortsfesten Funktionseinheiten und betrieblich verbundenen Funktionseinheiten stellt eine Beschäftigung mit der Anlage dar.
Zwischenergebnis
Damit handelt es sich um den Betrieb von Anlagen. Dieser Betrieb verursacht Lärm, der nachweislich gem. Sachverhalt, den Nachbar K stört. Damit handelt es in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr bei der Schreinerei H um einen störenden und nicht um einen nicht störenden Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 BauNVO.
IV. Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen
Der Betrieb der Schreinerei - Anlagen des H im allgemeinen Wohngebiet in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr könnte unzumutbare Umwelteinwirkungen für den Nachbarn K durch störende Lärmemissionen darstellen. Emissionen im Sinne des Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur-und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Einwirkungen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BImschG liegt eine Berechtigung zur Untersagung durch eine Behörde vor, wenn von einer Anlage die hervorgerufenen Umwelteinwirkungen das Leben, die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährdet wird. Gemäß § 25 Abs. 6 BImschG ist die Gesundheit eines Menschen in der Tageszeit von 6-00 bis 22.00 Uhr bei 55 db(A) und des Nachts in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr bei 40 db (A) gefährdet, wenn diese Grenzwerte überschritten werden. Die Behörde B hat auf Grund der Beschwer des Nachbarn K ein Lärmemissionsgutachten erstellen lassen. Mithin könnte die Schreinerei H die zulässigen Lärmemissionen zu den Nachtruhezeiten gem. Sachverhalt überschritten haben. Laut Sachverhalt führte die Behörde B Messungen vor dem Schlafzimmerfenster des Nachbarn K durch. Die Messungen ergaben, dass dort Pegelwerte zwischen 50 und 98 dB(A) vorliegen. Der Grenzwert ist damit überschritten.
a. Sachwertgefährdung des Hauses von K
Im Überschreiten der Lärmemissionswerte zur Nachtruhezeiten könnte eine Sachwertgefährdung des Hauses von K gegeben sein. Nach
§ 4 BauNVO Allgemeines Wohngebiet; dient als Baugebiet vorwiegend dem Wohnen, somit wäre durch eine Lärmemissionsüberschreitung gemäß Sachverhalt und damit eine wohnverträgliche Nutzung nicht gegeben. Gemäß § 25 Abs. 5 S 1 u. 2 sind Anlagen im Sinne des Gesetzes Betriebsstätten oder sonstige ortsfeste Einrichtungen bzw. Grundstücke auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert werden oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentlicher Verkehrswege. Eine nachgewiesene nächtliche Lärmbelästigung in einem allgemeinen Wohngebiet stellt oft eine Wertminderung von Häusern der direkten Nachbarn von Betrieben dar. Somit ist eine Sachwertgefährdung des Hauses des K gegeben.
b. Gesundheitsgefährdung des K
Fraglich ist, ob die Gesundheit des K ebenso gefährdet ist. Eine Gesundheitsschädigung besteht im Hervorrufen oder steigern eines (vorübergehenden) pathologischen Zustandes. Eine körperliche Misshandlung ist hierfür nicht notwendig. Jedoch sind grenzwertüberschreitende Lärmemissionen nachweislich gesundheitsgefährdend. Damit ist K in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr nachts in der Gesundheit gefährdet, wenn die Schreinerei in dieser Zeit ihre Anlagen betreibt.
Ergebnis
Die Gesundheit eines Menschen zu schützen liegt in Art 2 GG, S. 2, 1. HS als lex specialis begründet. Sie ist somit höher rangiges Recht vor den allgemeinen handlungsfreiheitsmäßigen Rechten und handwerklichen Betriebsinteressen der Schreinerei H. Damit liegt für die Behörde B gemäß § 25 Abs. 2 BImschG die Verpflichtung vor, die Gesundheit des K gemäß Art 2 GG, S. 2, 1. HS und auch den Sachwert seines Hauses gemäß § 4 BauNVO, welche beides durch Lärmemissionen (lt. § 25 Abs. 6 BImschG) oberhalb der Grenzwerte gefährdet sind zu schützen und der Schreinerei des H den Betrieb seiner Anlagen in der Zeit der Nachtruhe zwischen 22.00 und 6.00 Uhr zu untersagen.
Frage 2)
Recherchieren Sie, wann im Öffentlichen Recht ein Recht verwirkt ist. Geben Sie mindestens eine Fundstelle für Ihr Ergebnis an. Nicht einzugehen ist hier auf die Verwirkung von Grundrechten (Art. 18 GG). (10 Punkte)
Verwirkung und Verzicht
Die wichtigsten Fälle sind die (prozessuale und materielle) Verwirkung und der Verzicht.
„Der Nachbar kann den Schutz der Rechtsordnung nicht unbegrenzt verlangen.“
Ohne Weiteres besteht kein Rechtsschutz, wenn die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten ist. Aber selbst dann, wenn ihm die Baugenehmigung nicht nach §§ 13, 41 VwVfG bekanntgegeben wurde, kann er seine Rechte prozessual verwirkt haben. Zwar ist in diesem Falle weder § 74 Abs. 1 VwGO noch § 58 Abs. 2 VwGO direkt anwendbar, in seltenen Fällen kann jedoch der Grundsatz von
Treu und Glauben aus § 242 BGB zur Verwirkung führen, wenn der Kläger eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat und der Bauherr hierauf vertraut hat. Hat er ferner seine Unterschrift unter die Baupläne geleistet, auf seine Rechte verzichtet oder eine zivilrechtliche Vereinbarung getroffen, wäre es unter dem Aspekt von Treu und Glauben nicht hinnehmbar, wenn ihm die Gerichte trotz seines Vorverhaltens Rechtsschutz gewährten. Die Verzichtserklärung ist nach herrschender Meinung analog
§ 130 BGB zu behandeln und nur widerruflich bis sie der Behörde zugegangen ist (VGH München DÖV 2006, 303). Sie kann aber noch nach
§ 119 BGB angefochten werden. Nach anderer Ansicht ist der Verzicht nach
§ 183 BGB bis zur Genehmigung des Vorhabens bedingt und deshalb bis dahin frei widerruflich. In der gerichtlichen Praxis waren vor allem auch Fälle relevant, bei denen der klagende Nachbar (etwa Naturschutzvereine) ein sog. Sperrgrundstück allein deshalb erworben hatte, weil er so als Nachbar gegen ein Bauvorhaben vorgehen konnte. Streitig war in Literatur und Rechtsprechung allerdings der Grund, warum der Rechtsschutz zu versagen war: Die herrschende Literatur hielt solche Klagen bereits für unzulässig mangels Klagebefugnis oder mangels Rechtsschutzbedürfnis. Das Bundesverwaltungsgericht hat demgegenüber lange Zeit herausgestellt, dass das Eigentum an einem Grundstück ungeachtet der Motive des Erwerbs für die Klagebefugnis ausreiche. Mittlerweile ist es allerdings dazu übergegangen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen werden könne, weil sie rechtsmissbräuchlich sei.Nachbarn stehen zueinander in einem „nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis“, das nach Treu und Glauben von ihnen besondere Rücksichten gegeneinander fordert (BVerwG v. 18.3.1988, Az.:
4 B 50/88; Roth in Münchner Kommentar, BGB, 5. Auflage 2007, Rn. 194 zu § 242). Aus dem nachbarlichen Gegenseitigkeits- und Gemeinschaftsverhältnis resultiert etwa die Pflicht, Einwendungen gegen ein Bauvorhaben möglichst ungesäumt vorzutragen, um auf diese Weise wirtschaftlichen Schaden vom Bauherrn abzuwenden oder möglichst gering zu halten (BVerwG v. 16.5.1991,
NVwZ 1991, 1182; OVG Saarland vom 21.9.1998, Az.:
2 W 6/98; OVG MV v. 5.11.2001,
NVwZ-RR 2003, 15). Der Nachbar muss dieser Verpflichtung dadurch nachkommen, dass er nach Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend macht, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, weil er mit seinen Einwendungen länger als notwendig gewartet hat (BayVGH vom 16.11.2009, Az.:
2 ZB 08.2389). Die Dauer des Zeitraumes der Untätigkeit des Berechtigten, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung des Rechts die Rede sein kann, hängt dabei entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab (BVerwG v. 16.5.1991
a.a.O.). Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bereits vor Ablauf der Jahresfrist des §
58 Abs. 2 VwGO Verwirkung eintreten kann (BVerwG v. 16.5.1991
a.a.O; OVG SH v. 26.3.1997, Az.:
1 L 322/95, OVG MV v. 5.11.2001
a.a.O.). Allerdings ist die Verwirkungsfrist deutlich länger als die Monatsfrist des §
70 i.V.m. §
58 Abs. 1 VwGO zu bemessen (BVerwG v. 16.5.1991
a.a.O.).“
Zitat aus Wikipedia, zuletzt abgerufen am 27.04.2015
http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliches_Baurecht_%28Deutschland%29#Verwirkung_und_Verzicht
Frage 3)
Liegt bei K eine Verwirkung seiner nachbarrechtlichen Abwehrrechte vor, wenn man davon ausgeht, dass solche bestehen und auch der Verwirkung unterliegen können? Prüfen Sie gutachterlich! (30 Punkte)
Quelle:
http://www.gsk.de/uploads/media/JuSTutorium_2013_online.pdf
A. K gegen die Schreinerei H
I. Bei K könnte eine Verwirkung der nachbarlichen Abwehrrechte vorliegen.
Wird eine Nutzung (hier: Betrieb der Schreinerei H in direkter Nachbarschaft) vom Nachbarn über eine längere Zeit ohne Einwendungen geduldet, kann dies zur Verwirkung der nachbarlichen Abwehrrechte im öffentlichen Baurecht führen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 08.10.2013, Az.: 1 LB 162/13
Abwandlung /Sachverhalt 2 :
Die Behörde schreitet nach der Beschwerde des K nicht gegen H ein. Deshalb will K seine nachbarrechtlichen Abwehrrechte gerichtlich geltend machen. Die Behörde meint, dass er dies gern versuchen könne, allerdings habe er seine nachbarrechtlichen Abwehrrechte verwirkt. Schließlich habe er einen Monat lang mit dem Lärm gelebt, ohne die Behörde zu informieren. Zudem unterhalte er zu H trotz des Lärms ein sehr freundschaftliches Verhältnis, sodass dieser ja wohl auf keinen Fall damit rechnen müsse, dass K plötzlich die Behörden auf ihn hetze.