- Ort
- Reutlingen
- Studiengang
- Bachelor of Laws
- ECTS Credit Points
- 210 von 210
- 2. Studiengang
- B.Sc. Informatik
- ECTS Credit Points
- 0 von 180
Recht interessiert verfolge ich nun schon seit einigen Tagen die Diskussionen in den diversen Foren zu dem Thema und ich muss sagen, ich bin leicht perplex, dass an aus meiner Sicht so eindeutigen Dingen dermaßen rumdiskutiert werden kann...
Wenn ein Klausursteller eine Aufgabe so gestellt hat, dass sie unlösbar ist, muss sie aus der Bewertung genommen werden und zusätzlich müssen die Noten dahingehend korrigiert werden, dass die Verkürzung der Bearbeitungszeit, die durch die verlängerte Bearbeitungszeit der unlösbaren Aufgabe draufgegangen ist, ausreichend berücksichtigt wird.
Ich verstehe gar nicht, wie man auf irgendeine andere Idee kommen kann.
Gleichzeitig meine ich genau so, dass es dazu gehört, wenn man zu einer Prüfung geht, dass man liest, welche Hilfsmittel zugelassen sind.
Dass man das irgendwann nicht mehr macht, weils immer das gleiche war, verstehe ich auch. Aber das ist doch dann persönliches Risiko. Auch da sehe ich gar kein Diskussionspotential.
(Nicht mal, weil man kurz vor der Klausur in der ganzen Umgebung seines Heimatortes keinen erlaubten Taschenrechner kaufen konnte. Wenn die auch im Versandhandel alle vergriffen gewesen wären - meiner wars - hätte man das eben VOR der Klausur entsprechend ans Prüfungsamt melden müssen.)
Wenn dann die Aufsichtspersonen, wie dies nach Aussage einer Studentin in Moodle geschehen ist, eine Benutzung des anderen Taschenrechnermodells erlaubt haben unter der Bedingung, dass man unterschreibt, ist die Sache auch klar.
Muss man halt beweisen können, was in einem Saal mit etlichen anderen Prüflingen vielleicht gar nicht so schwer ist...
Wenn die Aufsichtspersonen aber gar nicht die Benutzung erlaubt haben, sondern so wie es gedacht war, nur zugelassen unter dem Hinweis, dass anhand der Liste später geprüft wird, ob es sich um ein erlaubtes Taschenrechnermodells handelt, ist das vielleicht ein wenig verwirrend, aber auch eindeutig. Dass das Modell eben nicht erlaubt war, hat man ja vorher in den Prüfungsinfos lesen können.
Soweit meine Meinung, die ja auch nicht wirklich wichtig ist.
Aber wichtig und woran wieder keiner im Prüfungsamt gedacht hat, ist meine persönlich Beziehung zu meinem Taschenrechner.
Das zugelassene Taschenrechnermodells, das ich jetzt zum Bearbeiten des Moduls angeschafft habe, ist nämlich wirklich ein blödes Ding!
Ich habe meinen Taschenrechner geliebt
, habe Anleitungsvideos auf Youtube angeschaut, ihn kennengelernt, überall mit hin genommen, lustige Sachen mit ihm ausgerechnet, wenn ich mich ein bisschen von dem Jurakrempel erholen wollte. Er hatte das richtige Gewicht, die richtige Form und war stabil.
Der war toll, wirklich!
Jetzt habe ich ihn meiner Tochter für die Schule vermacht und schiele am Wohnzimmertisch neidisch zu ihr rüber, wenn ich meinen Casio fx 86 auspacke und ich nicht nur das Design ganz furchtbar finde, sondern auch noch die wackeligen Tasten bedienen muss....

Wenn ein Klausursteller eine Aufgabe so gestellt hat, dass sie unlösbar ist, muss sie aus der Bewertung genommen werden und zusätzlich müssen die Noten dahingehend korrigiert werden, dass die Verkürzung der Bearbeitungszeit, die durch die verlängerte Bearbeitungszeit der unlösbaren Aufgabe draufgegangen ist, ausreichend berücksichtigt wird.
Ich verstehe gar nicht, wie man auf irgendeine andere Idee kommen kann.
Gleichzeitig meine ich genau so, dass es dazu gehört, wenn man zu einer Prüfung geht, dass man liest, welche Hilfsmittel zugelassen sind.
Dass man das irgendwann nicht mehr macht, weils immer das gleiche war, verstehe ich auch. Aber das ist doch dann persönliches Risiko. Auch da sehe ich gar kein Diskussionspotential.
(Nicht mal, weil man kurz vor der Klausur in der ganzen Umgebung seines Heimatortes keinen erlaubten Taschenrechner kaufen konnte. Wenn die auch im Versandhandel alle vergriffen gewesen wären - meiner wars - hätte man das eben VOR der Klausur entsprechend ans Prüfungsamt melden müssen.)
Wenn dann die Aufsichtspersonen, wie dies nach Aussage einer Studentin in Moodle geschehen ist, eine Benutzung des anderen Taschenrechnermodells erlaubt haben unter der Bedingung, dass man unterschreibt, ist die Sache auch klar.
Muss man halt beweisen können, was in einem Saal mit etlichen anderen Prüflingen vielleicht gar nicht so schwer ist...
Wenn die Aufsichtspersonen aber gar nicht die Benutzung erlaubt haben, sondern so wie es gedacht war, nur zugelassen unter dem Hinweis, dass anhand der Liste später geprüft wird, ob es sich um ein erlaubtes Taschenrechnermodells handelt, ist das vielleicht ein wenig verwirrend, aber auch eindeutig. Dass das Modell eben nicht erlaubt war, hat man ja vorher in den Prüfungsinfos lesen können.
Soweit meine Meinung, die ja auch nicht wirklich wichtig ist.
Aber wichtig und woran wieder keiner im Prüfungsamt gedacht hat, ist meine persönlich Beziehung zu meinem Taschenrechner.
Das zugelassene Taschenrechnermodells, das ich jetzt zum Bearbeiten des Moduls angeschafft habe, ist nämlich wirklich ein blödes Ding!
Ich habe meinen Taschenrechner geliebt
Der war toll, wirklich!
Jetzt habe ich ihn meiner Tochter für die Schule vermacht und schiele am Wohnzimmertisch neidisch zu ihr rüber, wenn ich meinen Casio fx 86 auspacke und ich nicht nur das Design ganz furchtbar finde, sondern auch noch die wackeligen Tasten bedienen muss....