- Hochschulabschluss
- Diplom-Ingenieur (FH)
- 2. Hochschulabschluss
- Bachelor of Laws
- Studiengang
- Master of Laws
- ECTS Credit Points
- 70 von 90
Bei einer Fotokpie wird die Urkundeneigenschaft mehrheitlich verneint, weil der Aussteller ( der Bediener des Kopiergerätes ) nicht eindeutig zu bestimmen sei.
Gleichzeitig heißt es aber, gemäß der Geistigkeitstheorie sei der Aussteller der, von dem die Gedankenerklärung geistig herrührt. Wer sie körperlich hergestellt hat sei nicht relevant. Beim Original soll der geistige Verfasser der Aussteller sein, bei der Kopie aber der Kopierer. Das ist für mich ein Widerspruch. Kann mir da jemand weiterhelfen ? LG Charlie
Gleichzeitig heißt es aber, gemäß der Geistigkeitstheorie sei der Aussteller der, von dem die Gedankenerklärung geistig herrührt. Wer sie körperlich hergestellt hat sei nicht relevant. Beim Original soll der geistige Verfasser der Aussteller sein, bei der Kopie aber der Kopierer. Das ist für mich ein Widerspruch. Kann mir da jemand weiterhelfen ? LG Charlie