Hi!
Habt Ihr hierzu vllt eine Idee:
K schickt einen am Display beschädigten Laptop zwecks Reperatur an Händler H.
Der Versand erfolgt versichtert über den Transportdienstleister T.
Nach 2 Wochen erhält K den Laptop zurück; der zu reparierende Schaden ist repariert doch massive neue Schäden hinzugekommen.
Nach Rückfrage bei H erhält K die Antwort dass der Laptop bereits mit diesen Schäden bei ihm angekommen war und er sich nicht in der Pflicht sieht für diese in irgendeiner Art und Weise zu haften.
Meine Sicht der Dinge in Kurzform:
Generell:
Bewegliche Sache von Unternehmer an Privatperson -> Verbrauchsgüterkauf
Haftungsrisiken liegen damit einzig beim Verkäufer (§ 474 Abs. 2 BGB)
Etwaige Klauseln in den AGBs die diese Regelungen ausheben wollen sind per se ungültig (§ 474 Abs. 1 BGB)
Geht man mal die möglichen Fälle durch:
1. Schaden auf dem Rückweg von H zu K entstanden:
Per se das Problem des H; er kann sich aber nat. mit T auseinandersetzen; dennoch nicht das Problem von K und die Beweislast liegt bei H
2. Schaden hat H selbst verursacht (und gibt es nicht zu)
Per se auch das Problem des H; erneut nicht das Problem von K und die Beweislast liegt bei H
3. Schaden wirklich auf dem Hinweg von K zu H entstanden
Das ist der mE etwas knifflige Fall.
Ich würde vermuten dass hier, wenns hart of hart kommt, der Beweis des ersten Anscheins greifen wird.
Es ist mE sehr unwahrscheinlicher dass der K ein Betrüger ist als dass hier beim Transport oder bei H was kaputt gegangen ist; v.a. stellt sich dann nämlich die Frage wieso der H sich nicht gewundert hat als er ein Gerät erhielt dass noch wesentlich mehr Schäden hatte als diejenigen die K repariert haben wollte.
Doch wer trägt in Fall 3 die Beweislast?
Gilt auch hier, also beim Hinversand die Beweislastumkehr und liegt auch hier die Beweislast beim Händler?
Danke.
Habt Ihr hierzu vllt eine Idee:
K schickt einen am Display beschädigten Laptop zwecks Reperatur an Händler H.
Der Versand erfolgt versichtert über den Transportdienstleister T.
Nach 2 Wochen erhält K den Laptop zurück; der zu reparierende Schaden ist repariert doch massive neue Schäden hinzugekommen.
Nach Rückfrage bei H erhält K die Antwort dass der Laptop bereits mit diesen Schäden bei ihm angekommen war und er sich nicht in der Pflicht sieht für diese in irgendeiner Art und Weise zu haften.
Meine Sicht der Dinge in Kurzform:
Generell:
Bewegliche Sache von Unternehmer an Privatperson -> Verbrauchsgüterkauf
Haftungsrisiken liegen damit einzig beim Verkäufer (§ 474 Abs. 2 BGB)
Etwaige Klauseln in den AGBs die diese Regelungen ausheben wollen sind per se ungültig (§ 474 Abs. 1 BGB)
Geht man mal die möglichen Fälle durch:
1. Schaden auf dem Rückweg von H zu K entstanden:
Per se das Problem des H; er kann sich aber nat. mit T auseinandersetzen; dennoch nicht das Problem von K und die Beweislast liegt bei H
2. Schaden hat H selbst verursacht (und gibt es nicht zu)
Per se auch das Problem des H; erneut nicht das Problem von K und die Beweislast liegt bei H
3. Schaden wirklich auf dem Hinweg von K zu H entstanden
Das ist der mE etwas knifflige Fall.
Ich würde vermuten dass hier, wenns hart of hart kommt, der Beweis des ersten Anscheins greifen wird.
Es ist mE sehr unwahrscheinlicher dass der K ein Betrüger ist als dass hier beim Transport oder bei H was kaputt gegangen ist; v.a. stellt sich dann nämlich die Frage wieso der H sich nicht gewundert hat als er ein Gerät erhielt dass noch wesentlich mehr Schäden hatte als diejenigen die K repariert haben wollte.
Doch wer trägt in Fall 3 die Beweislast?
Gilt auch hier, also beim Hinversand die Beweislastumkehr und liegt auch hier die Beweislast beim Händler?
Danke.