- Hochschulabschluss
- Bachelor of Laws
- Studiengang
- Erste Juristische Prüfung
- ECTS Credit Points
- 180 von 180
- 2. Studiengang
- Master of Laws
- ECTS Credit Points
- 20 von 90
Für die Nachwelt halte ich mal hier das Gedankenprotokoll der Präsenzklausur im Sommersemester 2023 fest.
Ich hoffe, ich habe nichts vergessen - sonst gerne noch ergänzen, falls jemand noch etwas einfällt :)
Aufgabe 1:
Der Thorsten (T) möchte dem Oskar (O) Schaden zufügen. Hierzu rempelt der T den O an, nimmt seinen Kopf und schlägt diesen drei Mal heftig gegen eine Hauswand. T hat dabei keinen Tötungsvorsatz, weiß aber um die Gefährlichkeit einer solchen Aktion. O erleidet dadurch eine Platzwunde am Kopf. O möchte sich aus dieser Situation befreien und da der T nicht vom O ablässt, erkennt der O für sich keine andere Möglichkeit, als mit einem Taschenmesser in den Oberkörper des T zu stechen. O weiß, dass ein Stich in den Oberkörper gefährlich sein könnte, ist von seinen Fähigkeiten aber überzeugt und auch davon, mit gewisser Präzision in den Oberkörper zu stechen. Er hat dabei keinen Tötungsvorsatz. Dem O gelingt sein Vorhaben, der T sinkt zu Boden.
O erkennt, dass der T stark verletzt ist und ärztliche Hilfe benötigt, da er sonst seinen Verletzungen erliegen könnte. Er fühlt sich aber nicht für die Rettung verantwortlich, schließlich sei er das Opfer und der T habe ihn ja angegriffen. Und außerdem sei es ihm "dann auch ganz recht" wenn der T sterben sollte. O verlässt den Tatort. T konnte noch durch eine dritte Person gerettet werden.
Frage: Wie haben sich die Beteiligten nach dem StGB strafbar gemacht?
Aufgabe 2:
Die Freundin des T, die F, wusste vom Vorhaben des T. Hätte die T den O vorab gewarnt, hätte der T seine Tat mit Sicherheit nicht durchgeführt. Nun fragt sich die F, inwieweit sie sich selbst strafbar gemacht hat und sucht Sie als Rechtsanwältin auf für eine Beratung.
a) Sie bereiten das Gespräch mit der F vor. Welche Normen kommen hier in Betracht? Listen Sie diese auf (nur nennen!).
b) Könnte sich die F strafbar gemacht haben? Begründen und argumentieren Sie kurz Ihre Einschätzung, ohne gutachterliche Prüfung.
Ich hoffe, ich habe nichts vergessen - sonst gerne noch ergänzen, falls jemand noch etwas einfällt :)
Aufgabe 1:
Der Thorsten (T) möchte dem Oskar (O) Schaden zufügen. Hierzu rempelt der T den O an, nimmt seinen Kopf und schlägt diesen drei Mal heftig gegen eine Hauswand. T hat dabei keinen Tötungsvorsatz, weiß aber um die Gefährlichkeit einer solchen Aktion. O erleidet dadurch eine Platzwunde am Kopf. O möchte sich aus dieser Situation befreien und da der T nicht vom O ablässt, erkennt der O für sich keine andere Möglichkeit, als mit einem Taschenmesser in den Oberkörper des T zu stechen. O weiß, dass ein Stich in den Oberkörper gefährlich sein könnte, ist von seinen Fähigkeiten aber überzeugt und auch davon, mit gewisser Präzision in den Oberkörper zu stechen. Er hat dabei keinen Tötungsvorsatz. Dem O gelingt sein Vorhaben, der T sinkt zu Boden.
O erkennt, dass der T stark verletzt ist und ärztliche Hilfe benötigt, da er sonst seinen Verletzungen erliegen könnte. Er fühlt sich aber nicht für die Rettung verantwortlich, schließlich sei er das Opfer und der T habe ihn ja angegriffen. Und außerdem sei es ihm "dann auch ganz recht" wenn der T sterben sollte. O verlässt den Tatort. T konnte noch durch eine dritte Person gerettet werden.
Frage: Wie haben sich die Beteiligten nach dem StGB strafbar gemacht?
Aufgabe 2:
Die Freundin des T, die F, wusste vom Vorhaben des T. Hätte die T den O vorab gewarnt, hätte der T seine Tat mit Sicherheit nicht durchgeführt. Nun fragt sich die F, inwieweit sie sich selbst strafbar gemacht hat und sucht Sie als Rechtsanwältin auf für eine Beratung.
a) Sie bereiten das Gespräch mit der F vor. Welche Normen kommen hier in Betracht? Listen Sie diese auf (nur nennen!).
b) Könnte sich die F strafbar gemacht haben? Begründen und argumentieren Sie kurz Ihre Einschätzung, ohne gutachterliche Prüfung.