FAQ Kann ich ein Arbeitszimmer als FernUni Student von der Steuer absetzen?

Melania

Fernuni-Hilfe
Ort
München
Hochschulabschluss
Diplom-Betriebswirtin (FH)
Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt (Faustregel 90% der Arbeitszeit) der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, können alle Kosten abgesetzt werden. Alle anderen dürfen pro Jahr Aufwendungen in Höhe von maximal 1.250 Euro von der Steuer absetzen.

Für FernUni Hagen Studenten sollte das Arbeitszimmer absetzbar sein, denn da befindet sich der berufliche Mittelpunkt (zum lernen) nachweislich im heimischen Büro.
Ob die absetzbaren Kosten auf 1.250 Euro begrenzt sind oder nicht, hängt von den restlichen Lebenssituationen ab (ist man neben dem Studium hauptberuflich tätig etc.) Hier am besten den Steuerberater fragen!

Wenn Du dich im Erststudium befindest, kannst Du die Kosten für dein Arbeitszimmer als Sonderausgaben (jährliche Begrenzung auf 4.000 Euro) geltend machen. Beim Zweistudium/Fortbildung als Werbungskosten.

Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist jedoch, dass das Arbeitszimmer ein abgetrennter Raum ist und kein Durchgangszimmer. Weiterhin muss die Einrichtung entsprechend dem Zweck des Arbeitszimmers sein, also inkl. PC, Bürotisch, Stuhl, Bücherregale etc. Problematisch wird es, wenn ein Bett oder Fernseher etc. im Arbeitszimmer stehen.

Neben der anteiligen Miete können auch weitere Kosten in Verbindung mit dem Arbeitszimmer anteilig abgesetzt werden:

- Kosten für Energie und Wasser.
- Kosten für die Reinigung.
- Versicherungskosten (Gebäudeversicherung).
- Schuldzinsen und Kredite.
- Müllgebühren.
- Grundsteuer.
- Die Ausstattung des Arbeitszimmers (z.B. Teppich, Tapete etc.).


Stand: Deutsches Recht, Juli 2012
 
Österreich:

Die Aufwendungen für ein privates Arbeitszimmer einschließlich Einrichtung sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Abzugsfähige Ausgaben liegen nur dann vor, wenn dieses (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird und den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

Liegt eine solche Abzugsfähigkeit vor, können folgende anteilige Kosten als "Werbungskosten" geltend gemacht werden:
- Mietkosten
- Betriebskosten (Beheizung, Beleuchtung, Versicherung etc.)
- AfA für Einrichtungsgegenstände; bei Eigenheimen oder Eigentumswohnungen auch eine AfA von den Herstellungskosten
- Finanzierungskosten

Für Detailinfos dazu siehe auch "ABC der Werbungskosten" des Bundesministeriums für Finanzen.
 
Zurück
Oben