Sonstiges Klage 55304 WS2023/24

Hochschulabschluss
Bachelor of Laws
2. Hochschulabschluss
Erstes Staatsexamen
Studiengang
Master of Laws
Ich habe gegen die FernUniversität Klage erhoben. Insbesondere beanstande ich die Antworten im Strafrecht & überdies beanstande ich noch, dass bei der Antragsbefugnis Ausführungen zum Folgenbeseitigungsanspruch gefordert waren. Ich informiere euch, sofern ich etwas neues weiß. Vielleicht führt die Klage dazu, dass die Aufgabenstellungen nun etwas besser werden.
 
Hier die Klagebegründung @Galvus Damor
Die elektronische Kommunikation kannst du leider knicken, das gibt das Gesetz nicht her, wenn du nicht als Rechtsanwalt ein beA-Postfach nutzt.
Grundsätzlich finde ich es gut, wenn man klagt, soweit man sich sicher ist, dass da Dinge nicht korrekt gelaufen sind.
Da bin ich nicht im Thema und das ergibt sich für mich jetzt auch nicht aus der Begründung, aber wahrscheinlich hast du Anlagen angefügt. Verweise im Schriftsatz am besten immer auf die jeweils gemeinte Anlage.
Gab es denn weder im Modulhandbuch, noch im Skript Material zum Anordnungsanspruch im Rahmen der Antragsbefugnis vorhanden waren? Oder wurde das explizit ausgeschlossen?
 
Hi,
ich habe das MJP und darüber läuft nun auch das Verfahren.
Ich habe natürlich auch Anlagen anbeigefügt. Allerdings dachte, dass das den Rahmen sprengen würde.

Da ich aber einen langen Atem habe und - hoffentlich - im Mai die Anwaltszulassung, klage ich nun. Es geht nämlich im Kern um zwei Fragen:

1. Der Begriff der Antragsbefugnis sieht vor, dass die Geltendmachung nicht ausgeschlossen ist. Die große Frage ist also nun, ob - entsprechend der Rechtsprechung und Lehre- in der Antragsbefugnis und welche Ausführungen zum Anordnungsanspruch gemacht werden müssen.
2. Welche Anforderungen sind an die Aufgabenstellungen zu machen? Da die Fragen - meines Erachtens- so ungenau gestellt wurden, habe ich mir es auch nicht nehmen lassen auch dagegen vorzugehen.

Zumal die Klage bereits aufgrund des offensichtlichen Rechenfehlers der FernUni Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Kann ich also nichts verlieren, weil mein Klageantrag auf Neubescheidung lautet.
 
Die elektronische Kommunikation kannst du leider knicken, das gibt das Gesetz nicht her, wenn du nicht als Rechtsanwalt ein beA-Postfach nutzt.
Grundsätzlich finde ich es gut, wenn man klagt, soweit man sich sicher ist, dass da Dinge nicht korrekt gelaufen sind.
Da bin ich nicht im Thema und das ergibt sich für mich jetzt auch nicht aus der Begründung, aber wahrscheinlich hast du Anlagen angefügt. Verweise im Schriftsatz am besten immer auf die jeweils gemeinte Anlage.
Gab es denn weder im Modulhandbuch, noch im Skript Material zum Anordnungsanspruch im Rahmen der Antragsbefugnis vorhanden waren? Oder wurde das explizit ausgeschlossen?
Sagt dir Mein Justizpostfach etwas?
 
Hi,
ich habe das MJP und darüber läuft nun auch das Verfahren.
Ich habe natürlich auch Anlagen anbeigefügt. Allerdings dachte, dass das den Rahmen sprengen würde.

Da ich aber einen langen Atem habe und - hoffentlich - im Mai die Anwaltszulassung, klage ich nun. Es geht nämlich im Kern um zwei Fragen:

1. Der Begriff der Antragsbefugnis sieht vor, dass die Geltendmachung nicht ausgeschlossen ist. Die große Frage ist also nun, ob - entsprechend der Rechtsprechung und Lehre- in der Antragsbefugnis und welche Ausführungen zum Anordnungsanspruch gemacht werden müssen.
2. Welche Anforderungen sind an die Aufgabenstellungen zu machen? Da die Fragen - meines Erachtens- so ungenau gestellt wurden, habe ich mir es auch nicht nehmen lassen auch dagegen vorzugehen.

Zumal die Klage bereits aufgrund des offensichtlichen Rechenfehlers der FernUni Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Kann ich also nichts verlieren, weil mein Klageantrag auf Neubescheidung lautet.
Ich habe bei Hemmer meine Staatsexamenvorbereitung gemacht und dort haben wir schön Ausführungen zum Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund im Rahmen 123 I VwGO geschrieben. 🤷‍♀️ Antragsbefugnis 42 analog immer 1,5 Seiten, Rechtschutzbedürfnis 0,5-1 Seite. Kannst du vielleicht deine Klausurlösung hier posten, dann kann man sich anschauen was genau bei dir bemängelt wurde. Aber es ist sehr mutig dass du klagst. Ich würde mich hin setzen noch mal lernen und noch mal schreiben? Wieviel punkte fehlen dir um zu bestehen?
 
Ich habe bei Hemmer meine Staatsexamenvorbereitung gemacht und dort haben wir schön Ausführungen zum Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund im Rahmen 123 I VwGO geschrieben. 🤷‍♀️ Antragsbefugnis 42 analog immer 1,5 Seiten, Rechtschutzbedürfnis 0,5-1 Seite. Kannst du vielleicht deine Klausurlösung hier posten, dann kann man sich anschauen was genau bei dir bemängelt wurde. Aber es ist sehr mutig dass du klagst. Ich würde mich hin setzen noch mal lernen und noch mal schreiben? Wieviel punkte fehlen dir um zu bestehen?
@Scheri
Ich habe 65 Punkte. Ich habe also bereits bestanden.

Ich kenne das so, dass man Ausführungen zum Anordnungsanspruch und zum Anordnungsgrunde im Rahmen der Begründetheit prüft. Es war aber ausschließlich nach den Sachentscheidungsvoraussetzungen gefragt. Deshalb habe ich mich im Rahmen der Antragsbefugnis nicht darüber vertieft ausgelassen, ob der vorgebrachte Anspruch tatsächlich besteht. Denn dies ist meines Erachtens eine Frage der Begründetheit. Wenn aber nur die Zulässigkeit abgefragt wird, finde ich es befremdlich, wenn vertiefte Ausführungen zum Anordnungsanspruch im Rahmen der Antragsbefugnis erforderlich sind.

Es geht mir bei der Sache schlichtweg ums Prinzip. Da die Klage bereits aufgrund des Rechenfehlers begründet ist, habe ich auch ein überschaubares Kostenrisiko. Ich hoffe einfach, dass ich aufgrund der Klage dazu beitragen kann, dass die Klausurerstellung besser ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
Im Rahmen der Antragsbefugnis musst du auch nicht den Anspruch prüfen. Es ist richtig, dass es eine Frage der Begründetheit ist. Aber wie hast du dann die Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung begründet? Du kannst nicht einfach so schreiben, A ist klagebefugt. Man muss das doch irgendwie begründen. Ich würde die Antragsbefugnis irgendwie so formulieren: Einstig: A müsste klagebefugt 42 analog sein... bla..bla.. Dann: Dazu muss A das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes plausibel behaupten. Dann geht man auf den Folgenbeseitigungsanspruch!!! Man PRÜFT IHN Nicht nur herleitet, wovon sich die Antragsbefugnis ergibt... dann schreibt man am Ende so was: „Scheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass A in ihren Grundrechten" hier benennt man die Grundrechte... verletzt sein kann.. Und am Ende kommt man sozusagen zum Ergebnis, dass es nicht ausgeschlossen werden kann dass eine Grundrechtsverletzung gegeben ist, und daher ist A antragsbefugt. Aber ganz ehrlich, du hast ein Luxusproblem. Schon bestanden und so viel Aufwand jetzt mit einer Klage. Ich habe im Verfahrensrecht 68 Punkte und lieber konzentriere ich mich auf die Masterarbeit, damit ich im Magisterzeugnis "gut" habe. Ich meine, es ist nur eine Note in der Prüfung, die in keiner Weise deinen tatsächlichen Wissenszustand widerspiegelt.

Viel Spaß und ich hoffe, dass du gewinnst und der Aufwand sich tatsächlich lohnt.
 
Dann geht man auf den Folgenbeseitigungsanspruch!!! Man PRÜFT IHN Nicht nur herleitet, wovon sich die Antragsbefugnis ergibt...
Genau das habe ich gemacht und das wurde beanstandet. In der Korrektur heißt es sinngemäß: Im Rahmen der Antragsbefugnis hätte ausführlich der Folgenbeseitigungsanspruch geprüft werden müssen. Hier wurden wertvolle Punkte verloren."

Im Rahmen der Antragsbefugnis musst du auch nicht den Anspruch prüfen. Es ist richtig, dass es eine Frage der Begründetheit ist. Aber wie hast du dann die Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung begründet? Du kannst nicht einfach so schreiben, A ist klagebefugt. Man muss das doch irgendwie begründen. Ich würde die Antragsbefugnis irgendwie so formulieren: Einstig: A müsste klagebefugt 42 analog sein... bla..bla.. Dann: Dazu muss A das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes plausibel behaupten. Dann geht man auf den Folgenbeseitigungsanspruch!!! Man PRÜFT IHN Nicht nur herleitet, wovon sich die Antragsbefugnis ergibt... dann schreibt man am Ende so was: „Scheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass A in ihren Grundrechten" hier benennt man die Grundrechte... verletzt sein kann.. Und am Ende kommt man sozusagen zum Ergebnis, dass es nicht ausgeschlossen werden kann dass eine Grundrechtsverletzung gegeben ist, und daher ist A antragsbefugt. Aber ganz ehrlich, du hast ein Luxusproblem. Schon bestanden und so viel Aufwand jetzt mit einer Klage. Ich habe im Verfahrensrecht 68 Punkte und lieber konzentriere ich mich auf die Masterarbeit, damit ich im Magisterzeugnis "gut" habe. Ich meine, es ist nur eine Note in der Prüfung, die in keiner Weise deinen tatsächlichen Wissenszustand widerspiegelt.

Viel Spaß und ich hoffe, dass du gewinnst und der Aufwand sich tatsächlich lohnt.
Mir geht es nicht so sehr um die Note, sondern mir geht es nur ums Prinzip. Es ist auch für mich keine verschwendete Zeit, weil ich dadurch etwas hinsichtlich Prozessführung etc lerne. Ich bin wirklich sehr gespannt, wie der Rechtsstreit ausgeht und namentlich, welche Rechtsauffassung das Gericht vertritt.
 
Es geht mir bei der Sache schlichtweg ums Prinzip. Da die Klage bereits aufgrund des Rechenfehlers begründet ist, habe ich auch ein überschaubares Kostenrisiko. Ich hoffe einfach, dass ich aufgrund der Klage dazu beitragen kann, dass die Klausurerstellung besser ist.
Das ist super. Eine ähnliche Argumentation habe ich neulich auch irgendwo gelesen, ich glaube in der LTO. Da schrieb jemand sinngemäß, dass man immer klagen sollte, wenn man kann. Es gebe nämlich zahlreiche Studierende, die das aus finanziellen oder anderen Gründen gerade nicht können; ohne Klage würde es aber auch nicht besser.

Insofern: Danke, dass Du machst, was Du kannst.
 
Das ist super. Eine ähnliche Argumentation habe ich neulich auch irgendwo gelesen, ich glaube in der LTO. Da schrieb jemand sinngemäß, dass man immer klagen sollte, wenn man kann. Es gebe nämlich zahlreiche Studierende, die das aus finanziellen oder anderen Gründen gerade nicht können; ohne Klage würde es aber auch nicht besser.

Insofern: Danke, dass Du machst, was Du kannst.
In der Tat. Das Problem ist häufig, dass man sich viele die Klage nicht leisten können.

Ich hoffe einfach, dass durch die Klage die Art der Aufgabenstellungen etwas klarer werden. Früher hatte ich nicht die Mittel und nicht die Geduld. Da ich allerdings bald - hoffentlich - im April die Anwaltszulassung habe, versuche ich einfach ein Mal mein Glück. Selbst wenn ich verliere, weiß ich nun immerhin genau, was ich falsch gemacht habe. Dann ist das ein durchaus gutes Lehrgeld. Ich habe bereits auch angeregt, dass das Gericht mittels Gerichtsbescheid entscheidet, weil der Sachverhalt erstens klar ist und zweitens würde eine mündliche Verhandlung - voraussichtlich - an dem Standpunkt der FernUniversität nichts ändern. Sollte ich verlieren, kann ich auch den Antrag auf Nichtzulassung der Berufung (§ 124a VwGO) stellen oder Berufung einlegen.
 
Ja, etwas Übung zu sammeln ist immer gut. Ich hatte auch kürzlich Ärger mit dem Amt und habe Widerspruch gegen einen abweisenden VA eingelegt. Der wurde zwar abgewiesen, anschließend wurde mir der begehrte VA von der Ursprungsbehörde allerdings doch noch erteilt. Mangels Rechtschutzbedürfnis fehlt es nun an der Zulässigkeit einer Klage...
 
Kannst du das mit dem Gerichtsbescheid erklären? Bin im Ref und kam nur am Rande und versteh es nicht.

Übrigens Klagen oder latenter Ärger mit der Polizei ist übrigens wirklich die beste praktische Übung am eigenen Leib, die man haben kann. ;-)
Der Gerichtsbescheid richtet sich nach § 84 VwGO. Es ist ein Verfahren, ohne mündliche Verhandlung. Im Gegensatz zu § 101 II VwGO ist gegen den Gerichtsbescheid als weiteres Rechtsmittel auch der Antrag auf mündliche Verhandlung zulässig (§ 84 II Nr. 5 VwGO). Ferner kann auch ein Gerichtsbescheid gegen den Willen der Parteien erlassen werden; die Partei sind vorher nur anzuhören (§ 84 I 2 VwGO).
 
Der Gerichtsbescheid richtet sich nach § 84 VwGO. Es ist ein Verfahren, ohne mündliche Verhandlung. Im Gegensatz zu § 101 II VwGO ist gegen den Gerichtsbescheid als weiteres Rechtsmittel auch der Antrag auf mündliche Verhandlung zulässig (§ 84 II Nr. 5 VwGO). Ferner kann auch ein Gerichtsbescheid gegen den Willen der Parteien erlassen werden; die Partei sind vorher nur anzuhören (§ 84 I 2 VwGO).
Danke.

Aber was ist dann der Unterschied zum Beschluss? Kenne den eigentlich als Instrument ohne mündliche Verhandlung.
 
Aber was ist dann der Unterschied zum Beschluss? Kenne den eigentlich als Instrument ohne mündliche Verhandlung.
Das Beschlussverfahren ist vom Urteilsverfahren abzugrenzen. Der Normalfall ist das Urteilsverfahren, § 107 VwGO.

Im Urteilsverfahren erfordert der Verzicht auf die mündliche Verhandlung normalerweise ein Einverständnis der Beteiligten, § 101 II VwGO. Davon macht der Gerichtsbescheid eine Ausnahme: er ergeht gemäß § 84 I 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung, wirkt aber gemäß § 84 III Hs. 1 VwGO als Urteil.

Im Beschlussverfahren dagegen ist der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung im Regelfall möglich, § 101 III VwGO.
 
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