Im Rahmen der Antragsbefugnis musst du auch nicht den Anspruch prüfen. Es ist richtig, dass es eine Frage der Begründetheit ist. Aber wie hast du dann die Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung begründet? Du kannst nicht einfach so schreiben, A ist klagebefugt. Man muss das doch irgendwie begründen. Ich würde die Antragsbefugnis irgendwie so formulieren: Einstig: A müsste klagebefugt 42 analog sein... bla..bla.. Dann: Dazu muss A das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes plausibel behaupten. Dann geht man auf den Folgenbeseitigungsanspruch!!! Man PRÜFT IHN Nicht nur herleitet, wovon sich die Antragsbefugnis ergibt... dann schreibt man am Ende so was: „Scheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass A in ihren Grundrechten" hier benennt man die Grundrechte... verletzt sein kann.. Und am Ende kommt man sozusagen zum Ergebnis, dass es nicht ausgeschlossen werden kann dass eine Grundrechtsverletzung gegeben ist, und daher ist A antragsbefugt. Aber ganz ehrlich, du hast ein Luxusproblem. Schon bestanden und so viel Aufwand jetzt mit einer Klage. Ich habe im Verfahrensrecht 68 Punkte und lieber konzentriere ich mich auf die Masterarbeit, damit ich im Magisterzeugnis "gut" habe. Ich meine, es ist nur eine Note in der Prüfung, die in keiner Weise deinen tatsächlichen Wissenszustand widerspiegelt.
Viel Spaß und ich hoffe, dass du gewinnst und der Aufwand sich tatsächlich lohnt.