- Hochschulabschluss
- Diplom-Ingenieur
- 2. Hochschulabschluss
- Bachelor of Laws
- Studiengang
- Master of Laws
- ECTS Credit Points
- 90 von 90
- 2. Studiengang
- M.Sc. Wirtschaftswissenschaft
- ECTS Credit Points
- 120 von 120
Wie schon anhand der zugelassenen Gesetzestexte, nur BGB und ZPO, zu vermuten war, war der Schwerpunkt bei der Klausur dieses Semester (WS2018/2019) die ZPO.
Allerdings, und das fand ich ehrlich gesagt nicht in Ordnung, auch wenn ich es ja selbst schon vermutet hatte, gab es zwei(!) Aufgaben mit je 10 Punkten aus den anderen beiden Bereichen (Strafrecht und Verwaltungsrecht). Eine aus dem Strafprozessrecht und eine aus dem Verwaltungsprozessrecht. Es war quasi, jedenfalls hatte ich das so interpretiert, eine Multi-Choice-Aufgabe. Irgendwie komisch das ganze. Und vor allem: Es waren § in der Strafrechtaufgabe angegeben, welche man ja gar nicht überprüfen konnte, da nur ZPO und BGB zugelassen. Das fand ich nicht fair, da hätte man andere Fragen stellen können, welche ohne Paragraphen auskommen. Meiner Ansicht hätte man die Fragen durchaus so machen können, dann aber bitte als tatsächliche Zusatzaufgaben, für vllt. 10 Sonderpunkte. Sowas gibt es beim MM Zivilrecht und finde ich dann auch fair. Aber 20% der Gesamtpunktzahl in Aufgaben zu packen, welche gar nicht mit Gesetzestexten nachgeschlagen werden können. Sowas geht nicht.
Die Hauptaufgabe (Aufgabe 1 mit insgesamt 80P) war eine Urkundenklage. Ein Vermieter will von seinem alten Mieter noch 6 Monatsmieten, insgesamt 1500 €. Da er keine Lust auf einen Prozess hat, tritt er den Anspruch an seinen vermögenslosen Freund ab. Dieser klagt gegen den ehemaligen Mieter.
Aufgabe.1 (80P):
Frage 1 (40P): Hat die Klage Erfolg?
Hauptproblem war meiner Erinnerung nach hier: Prozessführungsbefugnis. Nebenbei musste man halt auch erkennen, dass es ein Urkundenprozess war und die ganzen Sachen aus § 592 ff. prüfen bzw. anführen. Daneben dann natürlich in der Begründetheit auch die Aktivlegitimation ansprechen.
Frage 2 (10P): Falls bei Frage 1 zulässig und begründet bejaht, wäre dies auch der Fall, wenn er lediglich seinen Freund ermächtigt hätte?
Hier war das Problem ebenfalls Prozessführungsbefugnis, aber halt diesmal nicht zulässig, da eine Ermächtigung eines vermögenslosen eben ein Nachteil für den Angeklagten darstellt. Daneben hab ich auch das schutzwürdige Interesse des Freundes näher ausgeführt, denn das hätte ja ein rechtliches oder auch wirtschaftliches sein können, hier war es nur ein wirtschaftliches. Dazu gab es etwas im Skript, dass das mittlerweile auch anerkannt sei, mir war jedenfalls in der Klausur so.
Frage 3 (10 P): Wie kann sich der alte Mieter gegen ein evtl. stattgebendes Urteil wehren.
Hier hab ich kurz die Beschwerde angesprochen und verneint, da kein Beschluss sondern Urteil. Also demnach dann die Berufung § 511 angeführt bzw. durchgeprüft.
Frage 4 (20P): Von der Freundin der alten Mieters wird ein wertvolles Mobiltelefon gepfändet. Was kann sie dagegen tun. Was kann sie tun, wenn die Vollstreckung bereits beendet und der Erlös ausgekehrt sind?
Typische Probleme hier: Zwangsvolstreckungserinnerung nach § 766 ZPO. Auch fraglich Gewahrsam nach § 739 und auch dann § 809. Danach die Drittwiderspruchsklage durchgeprüft, da bei der Erinnerung ja keine Überprüfung der Eigentumsverhältnisse durch den Gerichtsvollzieher.
Nach Auskehr meiner Meinung nach keine Möglichkeit mehr, lediglich die verlängerte Drittwiderspruchsklage, mit Klageumstellung auf Schadensersatz.
Bis auf die verlängerte Drittwiderspruchsklage hab ich alles durchgeprüft, denn die Fragen waren meiner Ansicht nach mindestens komisch gestellt, so dass man sie auch mit normalem Text hätte beantworten können, was aber ja bestimmt nicht gewollt sein dürfte. Die Zeit war wie immer sehr sehr knapp bemessen.
Aufgabe 2: Fragen aus dem Strafprozessrecht (10P)
Aufgabe 3: Fragen aus dem Verwaltungsprozessrecht (10P)
Was sagen die anderen Mitschreiber?
Allerdings, und das fand ich ehrlich gesagt nicht in Ordnung, auch wenn ich es ja selbst schon vermutet hatte, gab es zwei(!) Aufgaben mit je 10 Punkten aus den anderen beiden Bereichen (Strafrecht und Verwaltungsrecht). Eine aus dem Strafprozessrecht und eine aus dem Verwaltungsprozessrecht. Es war quasi, jedenfalls hatte ich das so interpretiert, eine Multi-Choice-Aufgabe. Irgendwie komisch das ganze. Und vor allem: Es waren § in der Strafrechtaufgabe angegeben, welche man ja gar nicht überprüfen konnte, da nur ZPO und BGB zugelassen. Das fand ich nicht fair, da hätte man andere Fragen stellen können, welche ohne Paragraphen auskommen. Meiner Ansicht hätte man die Fragen durchaus so machen können, dann aber bitte als tatsächliche Zusatzaufgaben, für vllt. 10 Sonderpunkte. Sowas gibt es beim MM Zivilrecht und finde ich dann auch fair. Aber 20% der Gesamtpunktzahl in Aufgaben zu packen, welche gar nicht mit Gesetzestexten nachgeschlagen werden können. Sowas geht nicht.
Die Hauptaufgabe (Aufgabe 1 mit insgesamt 80P) war eine Urkundenklage. Ein Vermieter will von seinem alten Mieter noch 6 Monatsmieten, insgesamt 1500 €. Da er keine Lust auf einen Prozess hat, tritt er den Anspruch an seinen vermögenslosen Freund ab. Dieser klagt gegen den ehemaligen Mieter.
Aufgabe.1 (80P):
Frage 1 (40P): Hat die Klage Erfolg?
Hauptproblem war meiner Erinnerung nach hier: Prozessführungsbefugnis. Nebenbei musste man halt auch erkennen, dass es ein Urkundenprozess war und die ganzen Sachen aus § 592 ff. prüfen bzw. anführen. Daneben dann natürlich in der Begründetheit auch die Aktivlegitimation ansprechen.
Frage 2 (10P): Falls bei Frage 1 zulässig und begründet bejaht, wäre dies auch der Fall, wenn er lediglich seinen Freund ermächtigt hätte?
Hier war das Problem ebenfalls Prozessführungsbefugnis, aber halt diesmal nicht zulässig, da eine Ermächtigung eines vermögenslosen eben ein Nachteil für den Angeklagten darstellt. Daneben hab ich auch das schutzwürdige Interesse des Freundes näher ausgeführt, denn das hätte ja ein rechtliches oder auch wirtschaftliches sein können, hier war es nur ein wirtschaftliches. Dazu gab es etwas im Skript, dass das mittlerweile auch anerkannt sei, mir war jedenfalls in der Klausur so.
Frage 3 (10 P): Wie kann sich der alte Mieter gegen ein evtl. stattgebendes Urteil wehren.
Hier hab ich kurz die Beschwerde angesprochen und verneint, da kein Beschluss sondern Urteil. Also demnach dann die Berufung § 511 angeführt bzw. durchgeprüft.
Frage 4 (20P): Von der Freundin der alten Mieters wird ein wertvolles Mobiltelefon gepfändet. Was kann sie dagegen tun. Was kann sie tun, wenn die Vollstreckung bereits beendet und der Erlös ausgekehrt sind?
Typische Probleme hier: Zwangsvolstreckungserinnerung nach § 766 ZPO. Auch fraglich Gewahrsam nach § 739 und auch dann § 809. Danach die Drittwiderspruchsklage durchgeprüft, da bei der Erinnerung ja keine Überprüfung der Eigentumsverhältnisse durch den Gerichtsvollzieher.
Nach Auskehr meiner Meinung nach keine Möglichkeit mehr, lediglich die verlängerte Drittwiderspruchsklage, mit Klageumstellung auf Schadensersatz.
Bis auf die verlängerte Drittwiderspruchsklage hab ich alles durchgeprüft, denn die Fragen waren meiner Ansicht nach mindestens komisch gestellt, so dass man sie auch mit normalem Text hätte beantworten können, was aber ja bestimmt nicht gewollt sein dürfte. Die Zeit war wie immer sehr sehr knapp bemessen.
Aufgabe 2: Fragen aus dem Strafprozessrecht (10P)
Aufgabe 3: Fragen aus dem Verwaltungsprozessrecht (10P)
Was sagen die anderen Mitschreiber?
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