- Studiengang
- B.Sc. Wirtschaftswissenschaft
Hallo zusammen,
beim Üben bin ich auf folgende Aufgabe gestoßen und hoffe nun, mir kann jemand bei der Lösung helfen. :glasses:
Aufgabe 19
In der Beschreibung der Aufgabe geht es um folgendes:
Ein Händler bestellt beim Großhändler große Mengen „Tomatenmark“ in Dosen.
Diese werden am 01.10. geliefert und sind zu diesem Zeitunkt bereits verdorben.
Der Händler erfährt dies jedoch erst am 25.10. von einer Kundin,
dDaraufhin rügt der Händler sofort gegenüber dem Großhändler.
Als Antwort war geboten:
A Der Händler kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Voraussetzungen der
§§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 BGB vorliegen und er rechtzeitig
gerügt hat.
B Der Rücktritt ist im konkreten Fall ausgeschlossen, da der Händler nicht rechtzeitig
gerügt hat.
C Der Händler hat rechtzeitig gerügt, da er den Mangel sofort angezeigt hat, nachdem er von diesem Kenntnis erlangt hat.
D Der Händler muss die Ware behalten und bezahlen. Gewährleistungsrechte
sind ausgeschlossen.
E Es bestand keine Rügepflicht für den Händler.
Nun zu meiner Frage
, ich würde sagen ABD sind richtig, wobei ich mir bei B und D sehr sicher bin. Offen hingegen ist A, meiner Meinung nach ist diese Antwort sehr allgemein formulliert und bezieht sich nicht auf den konkreten Fall und wäre somit ebenfalls richtig?! 
P.S.: Im Original war die Formulierung etwas anders, ich wollte hier jedoch nicht gegen irgendwelche Copyright Rechte verstoßen und hoffe dies ist nun für alle in dieser Form fine.
beim Üben bin ich auf folgende Aufgabe gestoßen und hoffe nun, mir kann jemand bei der Lösung helfen. :glasses:
Aufgabe 19
In der Beschreibung der Aufgabe geht es um folgendes:
Ein Händler bestellt beim Großhändler große Mengen „Tomatenmark“ in Dosen.
Diese werden am 01.10. geliefert und sind zu diesem Zeitunkt bereits verdorben.
Der Händler erfährt dies jedoch erst am 25.10. von einer Kundin,
dDaraufhin rügt der Händler sofort gegenüber dem Großhändler.
Als Antwort war geboten:
A Der Händler kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Voraussetzungen der
§§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 BGB vorliegen und er rechtzeitig
gerügt hat.
B Der Rücktritt ist im konkreten Fall ausgeschlossen, da der Händler nicht rechtzeitig
gerügt hat.
C Der Händler hat rechtzeitig gerügt, da er den Mangel sofort angezeigt hat, nachdem er von diesem Kenntnis erlangt hat.
D Der Händler muss die Ware behalten und bezahlen. Gewährleistungsrechte
sind ausgeschlossen.
E Es bestand keine Rügepflicht für den Händler.
Nun zu meiner Frage
P.S.: Im Original war die Formulierung etwas anders, ich wollte hier jedoch nicht gegen irgendwelche Copyright Rechte verstoßen und hoffe dies ist nun für alle in dieser Form fine.