Hilfe zur Klausuraufgabe Klausur 31061 Mrz 2009 (WS 2008/09)

Ort
Hattersheim am Main
Studiengang
B.Sc. Wirtschaftswissenschaft
Hallo zusammen,

beim Üben bin ich auf folgende Aufgabe gestoßen und hoffe nun, mir kann jemand bei der Lösung helfen. :glasses:

Aufgabe 19
In der Beschreibung der Aufgabe geht es um folgendes:
Ein Händler bestellt beim Großhändler große Mengen „Tomatenmark“ in Dosen.
Diese werden am 01.10. geliefert und sind zu diesem Zeitunkt bereits verdorben.
Der Händler erfährt dies jedoch erst am 25.10. von einer Kundin,
dDaraufhin rügt der Händler sofort gegenüber dem Großhändler.


Als Antwort war geboten:

A Der Händler kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Voraussetzungen der
§§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 BGB vorliegen und er rechtzeitig
gerügt hat.
B Der Rücktritt ist im konkreten Fall ausgeschlossen, da der Händler nicht rechtzeitig
gerügt hat.
C Der Händler hat rechtzeitig gerügt, da er den Mangel sofort angezeigt hat, nachdem er von diesem Kenntnis erlangt hat.
D Der Händler muss die Ware behalten und bezahlen. Gewährleistungsrechte
sind ausgeschlossen.
E Es bestand keine Rügepflicht für den Händler.


Nun zu meiner Frage :-), ich würde sagen ABD sind richtig, wobei ich mir bei B und D sehr sicher bin. Offen hingegen ist A, meiner Meinung nach ist diese Antwort sehr allgemein formulliert und bezieht sich nicht auf den konkreten Fall und wäre somit ebenfalls richtig?! :O_o:


P.S.: Im Original war die Formulierung etwas anders, ich wollte hier jedoch nicht gegen irgendwelche Copyright Rechte verstoßen und hoffe dies ist nun für alle in dieser Form fine. :allsmiles:
 
Ich hätte jetzt getippt, dass er seiner Prüfpflicht nicht nachgekommen ist und keine Ansprüche mehr hat. :unsure: ich denk er hätte Stichproben nehmen müssen.
Hier ein gutes Beispiel: http://www.klaus-richter.eu/uploads/media/hr_arb6.pdf

Das würde ich auch so sehen und dementsprechend wie Andi auf B und D tippen.

Aber A ist doch völlig losgelöst von der beschriebenen Situation. A sagt ja, WENN die Voraussetzungen erfüllt sind und WENN er rechtzeitig gerügt hat, DANN kann er vom Kaufvertrag zurücktreten.
Insofern wäre A doch auch richtig, oder?
 
Also ich denke, dass § 377 recht eindeutig ist, was A angeht. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, ....., zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
Für wenn und dann ist da kein Platz. Er muß unverzüglich reagieren.
Also B und D.
 
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