Klausuraufgaben Klausur März 2019

Studiengang
B.Sc. Wirtschaftsinformatik
2. Studiengang
Erste Juristische Prüfung
Hallo,

für die Nachwelt. Prüfer war der Lehrstuhl Prof. Bergmann.

Es gab zwei Aufgaben, die sich an die beiden Online-Vorlesungen von Prof. Bergmann angelehnt hatten.
sollte ich was falsch dargestellt haben, bitte korrigieren.


Aufgabe 1 (70 Punkte)

Ein Mieter M wird unverschuldet arbeitslos und kann die Miete (1.500.- €/Monat) nicht mehr bezahlen. Januar-Juni hat er jeden Monat Teilmieten von insgesamt 4.800.- bezahlt, somit waren noch 4.200.- offen.

Vermieterin V nutzt die Gelegenheit, auch weil neue Mieter Schlange stehen und sie sicherlich eine höhere Miete verlangen kann.

Sie kündigt fristlos und hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Die Kündigungen verschickt sie am 30.06. Wegen einem Fehler bei der Post erfolgt die Zustellung bei M am 05.07. (Kalender war beigefügt)

Am 03.08. erhebt V Räumungsklage, die M am 16.08. zugestellt wird.

M hat alle Freunde und Verwandte angepumpt und die rückständige Miete am 15.10. per Kontogutschrift bei V bezahlt.

Am 18.10. ist mündliche Verhandlung.

M wehrt sich gegen die Kündigungen. Er hält eine fristlose und zeitgleiche ordentliche Kündigung für unzulässig. Die Kündigungen sind nicht gerechtfertigt, da er unverschuldet in Not geraten ist. Zudem ist er der Meinung, dass man ihn erst hätte abmahnen müssen.

Frage: Wie wird das Amtsgericht die zulässige Klage entscheiden?


Aufgabe 2 (30 Punkte)

Angenommen die Kündigung wäre wirksam gewesen und M wäre ausgezogen.

Es stellt sich heraus, dass der Teppichboden über das normale Maß durch leicht fahrlässiges Handeln des M verschlissen war.

V hat den Teppichboden durch einen Handwerker für 3.000.- ausbessern lassen und will diesen Betrag von M erstattet haben.

M verweigert die Zahlung und ist der Meinung, dass er den Teppich hätte herausreißen können und ein Freund einen neuen hätte verlegen können. Das wäre wesentlich günstiger gewesen.

Frage: Wie ist die Rechtslage?

-------------------------------------------------------------------
EDIT: Habe die Frage zu Aufgabe 2 auf den Hinweis im folgenden Beitrag geändert.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo

Aufgabe 1 war ja prinzipiell die Sache dass die Nachzahlung rückwirkend nur die fristlose K kaputt macht, nicht aber die ordentliche.

Gab halt noch Spielereien mit den Summen der Rückstände wegen nicht unerheblich, dem richtigen Räumungsdatum (31.10. ??) Usw.


Bei Aufgabe 2 lautete die Frage:
"Wie ist die Rechtslage?"

Denke es ging da Schadensersatz wegen Pflichtverletzung bzw aus Nebenpflichtverletzung aus 280 BGB usw.
und um Deliktsrecht nach 823 BGB usw . ??!!


Mir haben die 20 Seiten leider nicht Gereicht und ich musste aufhören...
Hat mich sehr geärgert ....

Beste Grüße
 
Vielen Dank für den Hinweis mit der Frage. Ich habs oben geändert.

... den Summen der Rückstände wegen nicht unerheblich ...
Im Gegensatz zum Fall der Online-Vorlesung war hier doch eigentlich § 543 II Nr. 3 lit b) gefragt, oder nicht? Dafür musste der Rückstand in dem Zeitraum nur die Miete von 2 Monaten erreichen. Deswegen musste "unerheblich" nicht thematisiert werden.
 
Vielen Dank für den Hinweis mit der Frage. Ich habs oben geändert.


Im Gegensatz zum Fall der Online-Vorlesung war hier doch eigentlich § 543 II Nr. 3 lit b) gefragt, oder nicht? Dafür musste der Rückstand in dem Zeitraum nur die Miete von 2 Monaten erreichen. Deswegen musste "unerheblich" nicht thematisiert werden.
Hi

ich habe das schon thematisiert. Nr 3 hat ja a) und b) mit einem oder verbunden.

Habe also erst 3.a) geprüft, nicht unerheblich nach 569 III Nr 1. verneint (da genau 2 mieten Rückstand und nicht mehr als 2 ) und dann Ziffer 3.b) geprüft und bejaht.

Bei der ordentlichen Kündigung nach 573 war die Definition anders (569 III 1 gilt hier nicht ) , da habe ich nicht unerheblich bejaht und ein berechtigtes Interesse angenommen. Der Maßstab muss geringer sein, da die ordentliche Kündigung ja eine Frist hat und wer 6 Mal in Folge nicht die Miete voll leistet hat einen Hauptpflicht des Mietvertrages nicht unerheblich verletzt.


Beste Grüße
 
Zurück
Oben