Hilfe zur Klausuraufgabe Klausur Mrz 2014 (WS 2013/14)

Aufgabe 3b)

Kontrollrechnung für alle Verfahren: Anfangsbestand + Zugänge = Gesamtverbrauch + Endbestand = 4190
HGB, KEII, Seite 124 (unten)

zu I.)
2000 + 750 + 1440 = 2593,50 + 1596= 4189,50 (Rundungsdifferenz)

zu II.)
2000 + 750 + 1440 = 2500 + 1690 = 4190

zu III.)
2000 + 750 + 1440 = 2590 + 1600 = 4190
 
Aufgabe 3c)

Die Bewertungsverfahren dienen lediglich der Wertermittlung gleichartiger Vermögensgegenstände
des Vorratsvermögens. Im Anschluss bedarf es einer Überprüfung nach dem Niederstwertprinzip.
In der oben aufgeführten Aufgabe a) müsste in jedem Fall eine Abwertung auf (130 * 18) 2340 erfolgen. Ist der
Preis am Bilanzstichtag sogar unter 18GE/ME gefallen, müsste eine weitere Abschreibung erfolgen.

PS: Die Frage ist für mich nicht eindeutig. Vielleicht steh ich aufm Schlauch.
 
Aufgabe 4a)

Die Gewinn und Verlustrechnung kann als Bestandteil des Jahresabschlusses in Form des
Umsatz- oder des Gesamtkostenverfahrens aufgestellt werden.

Das "kostenstellenorientierte" Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 1 HGB) stellt die Aufwendungen der zur Erzielung
der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen (sog. Umsatzkosten) den Umsatzerlösen gegenüber.
Die Aufwendungen, die für die Herstellung der Bestandsmehrungen an Halb- und Fertigfabrikaten
und selbsterstellten Anlagen verwendet worden sind, müssen ausgegrenzt werden (Nettoverfahren).

Beim "kostenartenorienterten" Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) werden die gesamten Aufwendungen einer
Periode den gesamten Erträgen einer Periode gegen übergestellt. Demnach werden auch
die Erträge aus Bestandserhöhungen von Halb- oder Fertigerzeugnissen und selbsterstellten Anlagen
sowie die Aufwendungen aus Bestandsminderungen von Halb- oder Fertigerzeugnissen
berücksichtigt (Bruttoverfahren).

siehe HGB, KEII, Vertiefungsfrage Nr. 5
 
Aufgabe 4b)

Die GuV kann in Deutschland nach dem Gesamtkostenverfahren oder nach dem Umsatzkostenverfahren
aufgestellt werden. Traditionelle Praxis in Deutschland ist die Aufstellung nach dem Gesamtkostenverfahren.

HGB. KEII, Seite 166 u. 167
 
Aufgabe 4c)

Im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung gibt es zwei Interpretationsmöglichkeiten für die Herstellungskosten:
- bilanzielle Herstellungskosten und
- Herstellungskosten zur Erlöserzielung

Beim Umsatzkostenverfahren ist die Definition von Bedeutung.

HGB, KEII, Seite 176 - 178 und
"Der handelsrechtliche Jahresabschluss" Abschnitt B 7.5.1 , Seite 442
 
Aufgabe 5a)

Prüfung der Ansatzentscheidung nach IFRS:

1. abstrakte Aktivierungsfähigkeit (Liegt ein Posten mit den notwendigen Eigenschaften vor?)
- Das Vorliegen einer verfügbaren Ressource,
- welche ein Ergebnis vergangener Ereignisse darstellt, sowie
- die Erwartung eines zukünftigen (Netto-) Nutzenzuflusses (Cash-Flow Potential) aus dieser Ressource.

2. konkrete Aktivierungsfähigkeit (Darf ein Posten mit den notwendige Eigenschaften aktiviert werden?)
- Der erwartete zukünftige Nutzenzufluss muss wahrscheinlich und
- die Anschaffungs- und Herstellungskosten müsssen verlässlich ermittelbar sein.

Zudem ist ein immaterieller Vermögenswert per definitionem ohne physische Substanz.

IFRS, KEII, Seite 40
 
Aufgabe 5b)

Der orginäre Goodwill errechnet sich aus Käufersicht aus der

Differenz zwischen dem Entscheidungswert des Käufers un dem Kaufpreis

Aus Verkäufersicht aus der

Differenz zwischen Entscheidungswert des Verkäufers und dem Nettovermögen zu Zeitwerten.

IFRS, KEII, Seite 49, Abbildung 11
 
Aufgabe 5c)

bGW = (480 + 0,2 * 300) - 300 = 240
oder
bNV = (480 - 0,8 * 300) = 240


fGW = (480 + 0,2 * 540) -300 = 288
 
Aufgabe 5d)

Eine Ansatzpflicht für eine Rückstellung besteht, wenn

- die Wahrscheinlichkeit eines Bestehens einer Verpflichtung und

- die Wahrscheinlichkeit eines Potebtialabflusses

jeweils über 50% liegen.

Dies eröffnet dem Bilanzierenden Spielräume. Die Risiken und die Wahrscheinlichkeiten werden geschätzt.
Ob sie mit 40% oder mit 60% geschätzt werden. liegt im Ermessen des Bilanzierenden. So könnte man
die Wahrscheinlichkeiten auf >50% festlegen, wenn man höhere Aufwendungen und somit ein geringeres Ergebnis
ausweisen will, oder <50% wenn man ein höheres Ergebnis haben will.

siehe Aufgabe 17 im Skript
 
Aufgabe 5e)

- IAS 16 (als Verwaltungsgebäude bilanziert)
- IAS 2 (Vorräte)
- IAS 40 (Finanzanlage)

siehe Aufgabe 14 im Skript
 
Nachstehend meine Lösungsvorschläge:

1a)
Lieferung:
Wareneinkauf 32.000
Vorsteuer 6.080
an Verb. aLuL 38.080

Zahlung:
Verbindlichkeiten LuL 38.080
an Bank 37.366€
an erh. Skonti 600€
an Vorsteuer 114€

1b)
Jahr 02:
Mietaufwand 5.000
ARAP 10.000
Vorsteuer 2.850
an Bank 17.850

Jahr 03:
Mietaufwand 10.000 an ARAP 10.000

1c)
Jahr 02:
Sonstiger Aufwand 20.000
an sonstige Rückstellungen 20.000

Jahr 03:
Sonstige Rückstellungen 20.000
an Bank 15.000
an sonst. Erträge 5.000

1d)
Außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen 70.000
an Maschine 70.000

1e)
Sonstige Forderungen 100
an sonstige Erträge 84,03€
an Umsatzsteuer 15,97€

2a)
Nettovermögen nach Buchwerten = 6,5 Mio. €
Nettovermögen nach Zeitwerten = 8,025 Mio.€

2b)
2,975 Mio. € bzw. 1,975 Mio. €

2c)
Asset-Deal = Kauf eines (Teil-)Unternehmens durch Erwerb aller Vermögensgegenstände unter Übernahme aller Schulden und Lasten dieses (Teil-)Unternehmens.
Share-Deal = Erwerb der Anteile am zu übernehmenden Unternehmen (steht das eigentlich im Skript?)

2d)
Die Bilanzposten des übernommenen Unternehmens werden in die Bilanz des Käufers übernommen. Die Kasse verbucht den Abfluss des gezahlten Kaufpreises. Die Differenz zwischen Kaufpreis und dem übernommenen Nettovermögen zu Zeitwerten ist in der Bilanz des Käufers als derivativer Goodwill anzusetzen. Das Eigenkapital des Käufers bleibt unverändert.

2e)
Eine intersubjektiv nachprüfbare Ermittlung einer Nutzungsdauer dürfte nur schwer möglich sein. Grundsätzlich gilt eine Dauer von fünf Jahren als Orientierungspunkt. Sofern eine längere betriebliche Nutzungsdauer unterstellt wird, sind im Anhang die Gründe hierfür anzugeben (§285 Nr.13 HGB). Der Rechnungswesenleiter müsste also im Anhang angeben, auf welche Wege er zu der von ihm ermittelten Nutzungsdauer von 20 Jahren gelangt ist.

3a)
I. Verbrauch 1.596, Endbestand 2.594
II. Verbrauch 1.690, Endbestand 2.500
III. Verbrauch 1.600, Endbestand 2.590

3b)
Es muss gelten: Endbestand + Verbrauch = Anfangsbestand + Zugänge

3c)
Die Bewertungsverfahren des §256 HGB sind ausschließlich für eine Bewertung der Vorräte zulässig. Auch §240 HGB dient in erster Linie der Vorratsbewertung. Vorräte sind dem UV zuzuordnen. Entsprechend gilt das gemilderte NWP. Es muss geprüft werden, ob ein auf Basis der Bewertungsverfahren ermittelter Wert ggf. überhöht ist, ob also nach §253 IV HGB eine Abwertungspflicht besteht.

4a)
Wahlrecht gem. §275 I S.1 HGB zwischen Gesamtkostenverfahren und Umsatzkostenverfahren.
GKV = Der Gesamtleistung werden die gesamten Aufwendungen (Gesamtkosten) für alle in der Berichtsperiode hergestellten Güter gegenübergestellt (kostenartenorientiert).
UKV = Den Umsatzerlösen werden die Aufwendungen für die am Markt abgesetzten Erzeugnisse (Umsatzkosten) gegenübergestellt (kostenstellenorientiert).
Beide Verfahren müssen zum selben Ergebnis führen.

4b)
Hier wird überwiegend das GKV eingesetzt. Das UKV dagegen eher im angelsächsischen Raum.

4c)
Herstellungskosten zur Erfolgserzielung sowie bilanzielle Herstellungskosten. Relevant für das UKV.

5a)
Neben den allg. Ansatzkriterien für einen Vermögenswert gelten ergänzende Bedingungen, die kumulativ erfüllt sein müssen:
- Identifizierbarkeit (IAS 38.11)
- Beherrschung durch das bilanzierende Unternehmen (IAS 38.13)
- Ein aus dem immateriellen Wert resultierender künftiger wirtschaftlicher Nutzen (IAS 38.17)

5b)
Der Goodwill ergibt sich als positive Differenz zwischen dem Entscheidungswert und dem Substanzwert des Unternehmens. Entscheidungswert ist hierbei ein Gesamtwert, der die subjektiven Hoffnungen auf die Zuflüsse in der Zukunft darstellt und mit einem investitionstheoretischen Verfahren zu ermitteln ist. Der Substanzwert entsteht hingegen durch normierte Einzelbewertung des bilanzierungsfähigen Nettovermögens.

5c)

(1) Full-Goodwill
(480 GE + 0,2 x 540 GE) – 300 GE = 288 GE

(2) Beteiligungsproportionaler Goodwill
(480 GE + 0,2 * 300 GE) – 300 GE = 240 GE

5d)
Nach IAS 37.10 bedarf zum Ansatz einer Rückstellung u.a. einer gegenwärtigen Verpflichtung, deren Erfüllung erwartungsgemäß mit einem Nutzenabfluss verbunden ist. Sowohl die Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer gegenwärtigen Verpflichtung als auch die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Potentialabflusses hieraus muss dabei jeweils größer als 50% sein (IAS 37.15 bzw. IAS 37.23). Die Wahrscheinlichkeiten sind hierbei als quantitative Wahrscheinlichkeiten und nicht als qualitatives juristisches Beweismaß i.S.e. guten Begründung zu interpretieren. In der Realität liegen aber gerade in der verlässlichen und nachprüfbaren Schätzung von quantitativen Wahrscheinlichkeiten besondere Schwierigkeiten. Ob die Wahrscheinlichkeiten im Einzelfall 49% oder 51% betragen, wird sich kaum nachprüfen lassen, sodass die Entscheidung (Passivierung oder keine Passivierung) zumindest in Grenzfällen im Ermessen des Bilanzierenden liegen.

5e)

1) Wird das Gebäude betrieblich genutzt (z.B. als Verwaltungsgebäude), ist es als Sachanlage nach IAS 16 zu bilanzieren.

2) Wird das Gebäude vergleichbar mit Waren gehandelt, ist es nach IAS 2 als Teil der Vorräte zu bilanzieren.

3) Wird das Gebäude als Finanzanlage gehalten und dient es der Erzielung von Mieterträgen und/oder Wertsteigerungen, ist es nach IAS 40 zu bilanzieren.

6a)
Die Herstellungskostenbewertung erfolgt zu produktionsbezogenen Vollkosten (IAS 2.12ff.). Vertriebskosten sowie allg. Verwaltungskosten sind in die Herstellungskosten explizit nicht einzubeziehen (IAS 2.16). Als fixe Produktionsgemeinkosten einbezogen werden auch die planmäßigen Abschreibungen auf die der Fertigung dienenden Anlagen (nicht hingegen Teile kalkulatorischer Abschreibungen). Die gesamten Herstellungskosten für alle in der Periode erzeugten Güter betragen mithin 300 GE (Fertigungslöhne 100 GE + Abschreibungen 200 GE). Angabegemäß befinden sich noch 20% (20 ME / 100 ME x 100%) der in der Periode erzeugten Güter am Ende der Periode im Bestand, diese sind entsprechend mit 20% der gesamten Herstellungskosten zu bewerten, betragen folglich 60 GE.

6b)
Gem. IAS 2.9 sind Vorräte mit dem niedrigeren Wert aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Nettoveräußerungswert zu bewerten. Nettoveräußerungswert ist gem. IAS 2.6 der geschätzte, im normalen Geschäftsgang erzielbare Verkaufserlös abzgl. der geschätzten notwendigen Vertriebskosten. Der Nettoveräußerungswert beträgt vorliegend 5 GE/ME, übersteigt damit die Herstellungskosten. Der Bestand wird unverändert zu 3 GE/ME bewertet.

6c)
Der Nettoveräußerungswert beträgt nunmehr 1 GE/ME und unterschreitet damit die Herstellungskosten um 2 GE. Die Differenz ist als Aufwand zu erfassen.

6d)

Jahr 00:
Anlagen im Bau an aktivierte Eigenleistung 3.000
Anlagen im Bau an Rückstellung 1.000

Jahr 01:
Sachanlagen an Anlagen im Bau 4.000
Abschreibungen an Sachanlagen 1.333,33
Zinsaufwand an Rückstellung 100

Jahr 02:
Abschreibungen an Sachanlagen 1.333,33
Zinsaufwand an Rückstellung 110

Jahr 03:
Abschreibungen an Sachanlagen 1333,33
Zinsaufwand an Rückstellung 121

7a)
- IFRS-Gesamtergebnis umfasst nach IAS 1.7 alle nicht auf Kapitaltransaktionen zurückgehenden Eigenkapitalveränderungen
- Umfasst die erfolgswirksamen EK-Veränderungen (Erträge u. Aufwendungen) und das sonstige Ergebnis
- Identifizierte (aber noch nicht realisierte) Wertsteigerungen sind grundsätzlich erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis zu erfassen und im EK unter der Position Neubewertungsrücklage zu kumulieren (IAS 38.85)

7b)
Eine Information, die für den Informationszweck nicht relevant ist, kann unabhängig von der Glaubwürdigkeit für diesen nicht nützlich sein. Ist eine Information hingegen nicht glaubwürdig, verliert sie ihre Entscheidungsrelevanz. Anlässlich der Prüfung einer Information auf ihren Nutzen ist entsprechend in einem ersten Schritt die Relevanz der Information zu prüfen und erst anschließend die Möglichkeit der glaubwürdigen Darstellung der (relevanten) Information.

7c)
Idee ist die indirekte Erfüllung des Informationszwecks (Unternehmenswertapproximation) mittels eines prognosefähigen Erfolgs. Zu ermitteln wäre der nachhaltige und für die zukünftigen Ausschüttungserwartungen repräsentative Erfolg. Das bilanzielle Vemrögen stellt hier im Idealfall die fortgeführten Anschaffungskosten dar, welche bestenfalls die noch im Unternehmen vorhandenen Nutzungspotentiale wiederspiegeln.

7d)
Kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen sind gem. §315a Abs.2 HGB verpflichtet, im Konzernabschluss die IFRS anzuwenden. Für nicht kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen besteht diesbezüglich ein Wahlrecht (315a Abs.3 HGB). Für Publizitätszwecke kann dagegen gem. §325 Abs.2 HGB grundsätzlich ein IFRS-Einzelabschluss offengelegt werden. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Einzelabschlusses nach HGB bleibt aber auch bei Ausübung des Wahlrechts bestehen.

7e)
Da die Z-AG ein kapitalmarktorientiertes Mutterunternehmen ist, hat sie gem. §315a Abs.2 HGB grundsätzlich einen Konzernabschluss nach HGB aufzustellen.
Unwesentliche Tochterunternehmen brauchen nach §296 Abs.2 HGB nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden. Handelt es sich bei allen Töchtern um unwesentliche Tochterunternehmen, entfällt die Konzernabschlusspflicht (§290 Abs.5 HGB). Mit der Konzernabschlusspflicht entfällt auch die IFRS-Pflicht, da diese sich allein auf den Konzernabschluss bezieht (§315a Abs.1 HGB). Insofern besteht seitens der Z-AG dann ein Wahlrecht zur Erstellung eines IFRS-Konzernabschlusses. Ein alternativer HGB-Konzernabschluss kann aber nicht freiwillig erstellt werden, weil bei dessen Aufstellung die IFRS-Pflicht im Konzern greifen würde.
 
zur Aufgabe 6d)

Bei einer Rückstellungsbildung werden Aufwendungen passiviert. Es geht um eine erfolgswirksame
Buchung. In deiner Lösung findet ein erfolgsneutraler Aktiv-Passiv-Tausch statt. Zudem werden Entsorgungskosten
nicht aktiviert, ausser sie dienen der Inbetriebnahme. In der Aufgabe haben sie mit der Anschaffung und Herstellung nichts zu tun.
Mein Lösungsvorschlag steht auf Seite eins.

Wenn ich falsch liege, lasse ich mich gerne belehren.
 
zur Aufgabe 6d)

Bei einer Rückstellungsbildung werden Aufwendungen passiviert. Es geht um eine erfolgswirksame
Buchung. In deiner Lösung findet ein erfolgsneutraler Aktiv-Passiv-Tausch statt. Zudem werden Entsorgungskosten
nicht aktiviert, ausser sie dienen der Inbetriebnahme. In der Aufgabe haben sie mit der Anschaffung und Herstellung nichts zu tun.
Mein Lösungsvorschlag steht auf Seite eins.

Wenn ich falsch liege, lasse ich mich gerne belehren.

Würde ich nach HGB wohl so unterschreiben. Das sehen die Standardsetzer aber leider anders. Nach IAS 16.16 umfassen die Anschaffungs-/Herstellungskosten nach IFRS ausdrücklich (Buchstabe c) die erstmalig geschätzten Kosten für den Abbruch und die Beseitigung des Gegenstands. Demnach sind die Kosten i.H.v. 1.331 GE - abgezinst 1.000 GE - auch zu aktivieren.

Das Thema Abbruchbeseitigung wird im Skript an der entsprechenden Stelle ("Sachanlagen") auch explizit - inkl. Bsp. - behandelt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Würde ich nach HGB wohl so unterschreiben. Das sehen die Standardsetzer aber leider anders. Nach IAS 16.16 umfassen die Anschaffungs-/Herstellungskosten nach IFRS ausdrücklich (Buchstabe c) die erstmalig geschätzten Kosten für den Abbruch und die Beseitigung des Gegenstands. Demnach sind die Kosten i.H.v. 1.331 GE auch zu aktivieren.

Das Thema Abbruchbeseitigung wird im Skript an der entsprechenden Stelle ("Sachanlagen") auch explizit - inkl. Bsp. - behandelt.

Hab's gerade nachgelesen. Du hast natürlich recht. Super, Danke.
 
Sorry, ist nicht ganz das Thema hier...bin aber auf der Suche nach der EA Jahresabschluss SS 2014. Wenn jemand sie hat dann wäre es echt klasse wenn man sie mir mailen könnte. Ich würde sie gerne, vor der Klausur am Diensta, noch bearbeiten, danke.
janpiekenbrock@gmail.com
 
Hallo zusammen,

hier mal mein Lösungsvorschlag für die Klausur vom WS 2013/14.
Ich freue mich auf jede Rückmeldung!

Grüße,
Saskia
 

Anhänge

  • Klausur WS 13-14.docx
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Hallo Saskia,
habe deine Musterlösung mal mit meiner verglichen. Bei den folgenden Aufgabenstellungen hätte ich andere Lösungen raus als du:

1b) für mich gibt es nur zwei Buchungen und nicht wie bei dir drei (analog Lösungen Machlavelli und sneare. Wieso willst du im Jahr 02 den vollständigen Mietaufwand für alle 6 Monate buchen um danach den Aufwand wieder abzugrenzen? Ich glaube man kann das auch gut in zwei Buchungsschritten vereinfachen.

2d) ich habe persönlich in meiner Lösung noch den Hinweis gebracht, dass Investitionen aufgrund der Aktivierung (AK-Prinzip) erfolgsneutral sind, also auch diese Investitionen in ein Unternehmen. Aber ich glaube deine Lösung reicht aus. Den Hinweis, dass sich das EK nicht ändert, hätte ich nicht geschrieben, aber anscheinend ist das entscheidend. Muss ich mir merken :-)

4a) Warum sollten die Umsätze beim UKV nicht eindeutig sein? Umsätze sind die Erlöse aus den abgesetzten Produkten/Dienstleistungen, unabhängig davon, in welcher Periode sie produziert wurden.

4b) Ich würde eher sagen, dass mit den HK wirklich der Erfolgs- bzw. Bilanzansatz gemeint ist. Und dass diese Definition insb. für das UKV entscheidend ist, da die HK in GuV (Auch Aufteilung in Verwaltungs/allgemeinte Kosten) und Bilanz voneinander abweichen können.

5e) Meiner Meinung nach fehlt bei dir die Möglichkeit, dass Immobilien aus als Vorräte angesetzt werden können, falls der Geschäftsgegenstand das Kaufen/Verkaufen von Immobilien ist.

6d) Ich hätte als planmäßige Afa 1333,33 EUR geschrieben (1000 GE für HK und 333,33 GE für Afa auf Instandhaltung, da diese ja AK sind)
Gleichzeitig musst du den Zinseffekt bei der Anlage berücksichtigen (also Jahr 1: 100 GE an Rückstellungen / Jahr 2: 110 GE an Rückstellungen / 1Jahr 3: 21 GE an Rückstellungen)

7c) ich glaube es fehlt der Hinweis, dass aufgrund der unterstellten wiederkehrenden Gewinne der Unternehmenswert approximiert werden kann.

Wenn du magst, können wir darüber gerne sprechen. Vielleicht bin ich ja auch falsch.

Gruß
Christin
 
Hallo Christin,

zu 1b) Dafür gab es keinen besonderen Grund. Ist mir wohl so nacheinander eingefallen. Zusammengesetzt sieht aber auch gleich viel schöner aus! Danke für den Hinweis.

2d) Guter Hinweis. Hab ich nochmal mit rein genommen.

Zu 4a) Ah, mir ging es um die HK nicht die Umsatzerlöse... werde ich scheunigst ändern, die Klammer weiter nach hinten zu den HK. Im Brösel-Buch steht der Hinweis dass keine eindeutige Definition für den Posten 2 HK gibt.HK = bilanzielle HK oder "cost of goods sold".

4b) - da meinst du sicher 4c) Da fehlt mir noch die rihtige Formulierung für deinen Gedanken...

5e) war hier auch schon angepasst!

6d) Da gibts auch ein Bsp im Anwendungsteil IFRS S. 106-107

7c) guter Hinweis

Grüße,
Saskia
 
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