- Hochschulabschluss
- Bachelor of Arts
- Studiengang
- M.Sc. Wirtschaftswissenschaft
- ECTS Credit Points
- 120 von 120
Hallo ihr lieben,
nächste Woche findet ja die Klausur in KapGesRE statt, sodass ich zurzeit die alten Klausuren durcharbeite. Dank der Klausurbesprechungsvideos (http://www.fernuni-hagen.de/videostreaming/rewi/bru/1202_55202.shtml) kann man sich damit ja ganz gut selbst kontrollieren. Jedoch habe ich gerade die Klausur vom 17.09.2013 gemacht und komme mit einigen der Aussagen im Lösungsvideo gar nicht klar. Ich hoffe, ihr könnt mir helfen!
Zunächst eine allgemeine Frage: Ich habe bei dieser und den anderen Klausuren gemerkt, dass ich oft nur einen einzigen Paragraphen finde, der als Anspruchsgrundlage in Frage kommt, in den Videos werden aber i. d. R. noch weitere Anspruchsgrundlagen geprüft, die dann innerhalb von 1 bis 2 Sätzen mit negativem Ergebnis vermerkt werden. Wie stark wirkt es sich also in der Klausur aus, wenn ich dies nicht mache? Letztlich verschwendet man doch wertvolle Klausurzeit, wenn man erst aufwändig Anspruchsgrundlagen prüft, die dann letztlich scheitern. Im schlimmsten Fall kommt man ja gar nicht mehr bis zur letzten Aufgabe.
Nun zur Klausur selbst.
In Frage 1 wird u. a. ein Anspruch nach § 62 (1) AktG geprüft. Im Rahmen der Prüfung stößt man schnell auf § 57 (1) AktG und checkt die Tatbestandsvoraussetzung für eine Rückgewähr der Einlagen. Nun kam ich auf die Idee, den "vollwertigen Gegenleistungsanspruch" nach Satz 3 zu prüfen. Sprich: Ich bin die Voraussetzungen für den Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages durchgegangen (Willenserklärungen kurz bejaht, Vertretungsbefugnis des Vorstands). Dies wurde im Video nicht gemacht. Daher bin ich nun verwirrt, wann ich denn so sehr ins Detail gehen muss und wann nicht. Bei anderen Klausuren wird ja wiederum sehr genau geprüft.
In Frage 2 prüft Frau Schnabel, ob der Vorstand bei der Darlehensvergabe im Rahmen der Business-Judgement-Rule nach § 93 (1) S. 2 AktG gehandelt hat. Bei ihrer Prüfung scheitert es an den fehlenden Sicherheiten des Darlehens. Zu diesem Ergebnis komme ich zwar auch, wundere mich jedoch, dass in der Klausurbesprechung vollkommen ignoriert wurde, dass das Darlehen auch ohne Zinsen oder Vereinbarungen über die Tilgung ausgegeben wurde, ohne dass die Netz-AG (Darlehensgeberin) an der F-GmbH (Darlehensnehmerin) beteiligt gewesen wäre. Das heißt mit anderen Worten: Selbst wenn man argumentierte, dass das Geschäft so sicher sei, dass man auf eine Besicherung verzichten könnte, kann es sich doch um keine sinnvolle unternehmerische Entscheidung handeln: Es gibt keine Verzinsung und es handelt sich um kein Tochterunternehmen, dem man Liquidität zu Verfügung stellte. Bin ich der Einzige, der sich darüber wundert, dass die fehlende Verzinsung von Frau Schnabel nicht einmal erwähnt wurde bzw. gibt es einen Grund dafür?
In Frage 3 habe ich dann gar nichts mehr so richtig verstanden. Es war danach gefragt, wie die Aktionäre die Ansprüche der Fragen 1 und 2 durchsetzen bzw. bei der Durchsetzung helfen könnten.
Jetzt sagt Frau Schnabel im Video (ca. bei 32:20), dass es zwei verschiedene Arten von Ansprüchen sind und verweist bzgl. Frage 1 darauf, dass die Aktionäre eine Aktionärsklage gem. § 317 (1) und (4) i. V. m. § 309 (4) S. 1 und 2 AktG erheben können. Aber worauf soll denn bitte geklagt werden? In Frage 1 kamen wir ja zu dem Ergebnis, dass es eben keine Ansprüche gibt! Man kann doch nicht auf Ansprüche klagen, die gar nicht existieren. Ich selbst habe zwar nur § 62 (1) AktG als mögliche Anspruchsgrundlage in Frage 1 (negativ) geprüft, jedoch kam Frau Schnabel zusätzlich zu dem Ergebnis, dass sich auch aus § 317 (1) AktG keine Ansprüche ergäben.
Bei dem Anspruch gegenüber dem Vorstand aus Frage 2 soll zunächst darauf hingewiesen werden, dass gem. § 112 AktG nur der Aufsichtsrat Ansprüche der Gesellschaft gegenüber dem Vorstand durchsetzen kann. Jedoch können, so Frau Schnabel, die Aktionäre nach § 110 AktG eine Einberufung des Aufsichtsrates verlangen. In § 110 steht jedoch nichts von Aktionären, sondern nur davon, dass jedes Aufsichtsratmitglied und Vorstandsmitglied eine Einberufung verlangen können. Daher verstehe ich den Verweis auf 110 nicht. Kann mir das jemand erklären? (Anm.: Ich hätte eine Hauptversammlung einberufen, um gem. § 119 (1) Nr. 3 oder 7 AktG entweder dem Vorstand die Entlastung zu versagen oder eine Prüfung der Geschäftsführung einzuberufen.)
Es wäre super, wenn mir jemand die Fragen beantworten könnte oder sich meinem Unverständnis anschließe.;)
LG
nächste Woche findet ja die Klausur in KapGesRE statt, sodass ich zurzeit die alten Klausuren durcharbeite. Dank der Klausurbesprechungsvideos (http://www.fernuni-hagen.de/videostreaming/rewi/bru/1202_55202.shtml) kann man sich damit ja ganz gut selbst kontrollieren. Jedoch habe ich gerade die Klausur vom 17.09.2013 gemacht und komme mit einigen der Aussagen im Lösungsvideo gar nicht klar. Ich hoffe, ihr könnt mir helfen!
Zunächst eine allgemeine Frage: Ich habe bei dieser und den anderen Klausuren gemerkt, dass ich oft nur einen einzigen Paragraphen finde, der als Anspruchsgrundlage in Frage kommt, in den Videos werden aber i. d. R. noch weitere Anspruchsgrundlagen geprüft, die dann innerhalb von 1 bis 2 Sätzen mit negativem Ergebnis vermerkt werden. Wie stark wirkt es sich also in der Klausur aus, wenn ich dies nicht mache? Letztlich verschwendet man doch wertvolle Klausurzeit, wenn man erst aufwändig Anspruchsgrundlagen prüft, die dann letztlich scheitern. Im schlimmsten Fall kommt man ja gar nicht mehr bis zur letzten Aufgabe.
Nun zur Klausur selbst.
In Frage 1 wird u. a. ein Anspruch nach § 62 (1) AktG geprüft. Im Rahmen der Prüfung stößt man schnell auf § 57 (1) AktG und checkt die Tatbestandsvoraussetzung für eine Rückgewähr der Einlagen. Nun kam ich auf die Idee, den "vollwertigen Gegenleistungsanspruch" nach Satz 3 zu prüfen. Sprich: Ich bin die Voraussetzungen für den Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages durchgegangen (Willenserklärungen kurz bejaht, Vertretungsbefugnis des Vorstands). Dies wurde im Video nicht gemacht. Daher bin ich nun verwirrt, wann ich denn so sehr ins Detail gehen muss und wann nicht. Bei anderen Klausuren wird ja wiederum sehr genau geprüft.
In Frage 2 prüft Frau Schnabel, ob der Vorstand bei der Darlehensvergabe im Rahmen der Business-Judgement-Rule nach § 93 (1) S. 2 AktG gehandelt hat. Bei ihrer Prüfung scheitert es an den fehlenden Sicherheiten des Darlehens. Zu diesem Ergebnis komme ich zwar auch, wundere mich jedoch, dass in der Klausurbesprechung vollkommen ignoriert wurde, dass das Darlehen auch ohne Zinsen oder Vereinbarungen über die Tilgung ausgegeben wurde, ohne dass die Netz-AG (Darlehensgeberin) an der F-GmbH (Darlehensnehmerin) beteiligt gewesen wäre. Das heißt mit anderen Worten: Selbst wenn man argumentierte, dass das Geschäft so sicher sei, dass man auf eine Besicherung verzichten könnte, kann es sich doch um keine sinnvolle unternehmerische Entscheidung handeln: Es gibt keine Verzinsung und es handelt sich um kein Tochterunternehmen, dem man Liquidität zu Verfügung stellte. Bin ich der Einzige, der sich darüber wundert, dass die fehlende Verzinsung von Frau Schnabel nicht einmal erwähnt wurde bzw. gibt es einen Grund dafür?
In Frage 3 habe ich dann gar nichts mehr so richtig verstanden. Es war danach gefragt, wie die Aktionäre die Ansprüche der Fragen 1 und 2 durchsetzen bzw. bei der Durchsetzung helfen könnten.
Jetzt sagt Frau Schnabel im Video (ca. bei 32:20), dass es zwei verschiedene Arten von Ansprüchen sind und verweist bzgl. Frage 1 darauf, dass die Aktionäre eine Aktionärsklage gem. § 317 (1) und (4) i. V. m. § 309 (4) S. 1 und 2 AktG erheben können. Aber worauf soll denn bitte geklagt werden? In Frage 1 kamen wir ja zu dem Ergebnis, dass es eben keine Ansprüche gibt! Man kann doch nicht auf Ansprüche klagen, die gar nicht existieren. Ich selbst habe zwar nur § 62 (1) AktG als mögliche Anspruchsgrundlage in Frage 1 (negativ) geprüft, jedoch kam Frau Schnabel zusätzlich zu dem Ergebnis, dass sich auch aus § 317 (1) AktG keine Ansprüche ergäben.
Bei dem Anspruch gegenüber dem Vorstand aus Frage 2 soll zunächst darauf hingewiesen werden, dass gem. § 112 AktG nur der Aufsichtsrat Ansprüche der Gesellschaft gegenüber dem Vorstand durchsetzen kann. Jedoch können, so Frau Schnabel, die Aktionäre nach § 110 AktG eine Einberufung des Aufsichtsrates verlangen. In § 110 steht jedoch nichts von Aktionären, sondern nur davon, dass jedes Aufsichtsratmitglied und Vorstandsmitglied eine Einberufung verlangen können. Daher verstehe ich den Verweis auf 110 nicht. Kann mir das jemand erklären? (Anm.: Ich hätte eine Hauptversammlung einberufen, um gem. § 119 (1) Nr. 3 oder 7 AktG entweder dem Vorstand die Entlastung zu versagen oder eine Prüfung der Geschäftsführung einzuberufen.)
Es wäre super, wenn mir jemand die Fragen beantworten könnte oder sich meinem Unverständnis anschließe.;)
LG