- Hochschulabschluss
- Bachelor of Arts
- Studiengang
- M.Sc. Wirtschaftswissenschaft
- ECTS Credit Points
- 90 von 120
Hallo zusammen,
nachstehend stelle ich meinen Lösungsvorschlag zur Diskussion:
1a)
Bank 5.553,33
Kasse 2.776,67
an Ford. aLuL 8.330
1b)
Steuerrückstellungen 12.500
an Steuerverbindlichkeiten 8.000
an Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen 2.500
1c)
Ford. aLuL 4.760
an Maschine 2.000
an sonst. Erträge 2.000
an USt 760
1d)
Fuhrpark 15.000
sonst. Aufwand 1.000
an Bankdarlehen 13.000
an Fuhrpark 3.000
1e)
Steueraufwand EE 12.000
an Steuerrückstellungen 12.000
2a)
Anschaffungskosten = Nettobetrag = 125.000
Wechsel zur linearen Abschreibung müsste i.S.d. Vorsichtsprinzip im 8. Nutzungsjahr erfolgen, da ab diesem Zeitpunkt die jährlichen Ergebnisbelastungen bei Beibehaltung der degressiven Abschreibung in jedem Jahr geringer wären, als bei alternativer Abschreibung. Ich komme im 8. Jahr auf einen degressiven Abschreibungsbetrag i.H.v. 4.171 und linear auf 5.562 (im Jahr 7 betragen beide 5.562; das Jahr des Wechsels kann anhand der Bedingung RND < 1/r mit r = Degressionssatz 25% geprüft werden).
2b)
Im Abschreibungsplan wird zu Beginn der Nutzungszeit verbindlich festgelegt, wie die Abschreibungsbasis (=abzuschreibender Betrag) auf die voraussichtliche Zeit der Nutzung verteilt werden soll. Parameter/Determinanten sind die Abschreibungsbasis, die Nutzungsdauer bzw. das Gesamtleistungspotenzial sowie das Abschreibungsverfahren.
3a) (in TEUR)
Rohergebnis = 12.295
Betriebsergebnis = 3.595
Finanzergebnis = 39
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit = 3.634
a.o. Ergebnis = -1.500
Jahresüberschuss = 134
3b)
Beim Gesamtkostenverfahren werden die Umsatzerlöse den Aufwendungen für die gesamten in der Berichtsperiode hergestellten Erzeugnisse (Gesamtkosten) gegenübergestellt. Umsatzerlöse werden hingegen i.S.d. Realisationsprinzips für die in der Berichtsperiode abgesetzten Erzeugnisse ausgewiesen. Da Absatz- und Produktionsmenge nur selten genau übereinstimmen, wird der notwendige Ausgleich über Bestandserhöhungen (Ertrag) bzw. Bestandsminderungen (Aufwand) hergestellt.
Ferner zu berücksichtigen sind beim GKV sog. aktivierte Eigenleistungen. Hiermit werden Aufwendungen erfasst, die angefallen sind, um zu aktivierende Anlagegüter selbst herzustellen oder werterhöhend zu verändern sowie Herstellungskosten für die Entwicklung einzelnverwertbarer immaterieller Anlagen.
4a)
Der Lagebericht dient primär der Informationsfunktion. Er soll Aufschlüsse über die gegenwärtigen und vor allem über die voraussichtlichen zukünftigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens vermitteln. Er ist kein formaler Bestandteil des Jahresabschlusses, sondern ein eigenständiger Bericht. Er hat jedoch gem. §317 II S.1 HGB mit dem Jahresabschluss in Einklang zu stehen. Beide (Jahresabschluss und Lagebericht) dienen der Information der Jahresabschlussadressaten.
4b)
Mittelgroße und große Kapitallgesellschaften i.w.S. sind gem. §264 Abs.1 HGB zur Aufstellung verpflichtet. Kleine Kapitalgesellschaften sind durch §264 Abs.1 S.4 HGB befreit. Für Genossenschaften gilt dies entsprechend der Größenklassen analog (§336 Abs.1 HGB). Gem. §5 Abs.2 PublG sind ferner die dem PublG unterliegenden Unternehmen zur Aufstellung verpflichtet, soweit sie nicht Personenunternehmen i.e.S. sind.
Für den Lagebericht geltende Grundsätze:
1) Vollständigkeit
- Beschränkung auf eine geeignete Auswahl an Details, die eine wirtschaftliche Gesamtbeurteilung ermöglichen
- Keine Wiederholung von Informationen
- Verbale Ausführungen sind i.d.R. ausreichend
2) Wahrheit
- Keine falschen Tatsachenangaben
- Beurteilungen u. Prognosen müssen plausibel und gewissenhaft entwickelt worden sein
- Vermeidung von Widersprüchen zum Jahresabschluss
3) Klarheit und Übersichtlichkeit
- Eindeutige Formulieren in deutscher Sprache
- Übersichtliche Gliederung
- Tatsachenangaben, subjektive Beurteilungen und Prognosen müssen voneinander abgegrenzt werden
- Gewährleistung der Stetigkeit und Vergleichbarkeit
5a)
- Ein Umsatz allein führt nicht automatisch zu einer Erhöhung des EK in gleicher Höhe
- Ein Umsatz berührt zunächst "nur" ein Bestandkonto der Aktivseite
- Bsp.: Bank an Umsatzerlöse
- Die diesbezüglichen Auswirkungen auf das Eigenkapital lassen sich erst bei Betrachtung des GuV-Kontos erkennen
- Stehen den Umsatzerlösen bspw. leistungsbezogene Aufwendungen gleicher Größenordnung gegenüber, ist der Erfolgswirkung +-0
5b)
- Wird Liquidität im Unternehmen "geparkt", steigt zwar vorerst der Vermögensausweis
- (Weitere) Erträge lassen sich auf diese Weise jedoch nicht erzielen
- Langfristig sind zur Erfolgserzielung Investitionen erforderlich
- Bleiben Investitionen aus, führt dies langfristig zu Substanzverzehr
5c)
Rückführung von Verbindlichkeiten durch freie Mittel: Verbindlichkeiten an Bank
6a)
Erfüllung der abstrakten Passivierungsfähigkeit einer Schuld = Gegenwärtige Verpflichtung des Unternehmens, die aus Ereignissen der Vergangenheit entsteht und deren Erfüllung für das Unternehmen erwartungsgemäß mit einem Abfluss von Ressourcen verbunden ist (IAS 37.10, vgl. auch Rahmenkonzept).
Konkrete Passivierungsfähigkeit gem. IAS 37.14:
- Unternehmen hat auf Grund eines vergangenen Ereignisses eine gegenwärtige (rechtliche oder faktische) Verpflichtung
- Erwarteter Nutzenabfluss muss wahrscheinlich sein
- Höhe der Verpflichtung muss verlässlich bestimmbar sein
Die Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer gegenwärtigen Verpflichtung muss größer sein als 50% (IAS 37.15). Die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Abflusses muss größer sein als 50% (IAS 37.23).
6b)
Eine Restrukturierungsmaßnahme ist ein Programm, das vom Management geplant und kontrolliert wird und entweder das vom Unternehmen abgedeckte Geschäftsfeld oder die Art, in der dieses Geschäft durchgeführt wird, wesentlich verändert (IAS 37.10).
Restrukturierungsverpflichtungen sind mangels rechtlicher Bindung an ein Restrukturierungsvorhaben regelmäßige faktische Verpflichtungen. Voraussetzungen für die konkrete Passivierungsfähigkeit sind ein detaillierter, formaler Restrukturierungsplan mit bestimmten Pflichtbestandteilen sowie die bereits erfolgte Umsetzung dieses Plans oder zumindest seine Ankündigung in wesentlichen Teilen (IAS 37.72).
7a)
Bedeutung = Die Unternehmensführung hat bei ihrer Auslegungsentscheidung in eigenem Ermessen Kriterien wie die Relevanz und Verlässlichkeit zu gewichten (IAS 8.10). Damit kommt dem Rahmenkonzept hinsichtlich der Anwendung der Prinzipien faktisch eine höhere Bedeutung als den einzelnen Standards zu, da es bei jeder Entscheidung mit zu bedenken ist. Es greift insb. bei Regelungslücken, indem es Ansatz- und Bewertungsgrundsätze liefern soll, aus denen im Einzelfall Lösungen deduziert werden können.
Funktionen u.a.:
- Darstellung der konzeptionellen Grundlagen der IFRS
- Unterstützung des IASB bei dessen Harmonisierungsziel
- Dient den nationalen Standardsetzern als „ideologische Grundlage“
- Unterstützung der Anwender/Ersteller
- Unterstützung der Abschlussprüfer bei Beurteilung der IFRS-Konformität
- Unterstützung der Adressaten bei der Interpretation
- Außenstehenden Interessengruppen die Basis der Standardsetzung verdeutlichen
7b)
Eine Information, die für den Informationszweck nicht relevant ist, kann unabhängig von der Glaubwürdigkeit für diesen nicht nützlich sein. Ist eine Information hingegen nicht glaubwürdig, verliert sie ihre Entscheidungsrelevanz.
7c)
- Die qualitativen Anforderungen sind zu ungenau/tautologisch
- Das Rahmenkonzept selbst ist zu unverbindlich
- Insgesamt stellt das Rahmenkonzept für eine Anwendung, Ableitung und Beurteilung von Regelungen keine ausreichende Deduktionsbasis dar
7d)
Zweck der IFRS ist die Bereitstellung nützlicher Informationen für die Anlageentscheidungen der (potentiellen) Investoren (Entscheidungszweck).
Bilanz- bzw. vermögensorientierte Erfüllung = Um den Unternehmenswert mittels der Bilanz abzubilden, müsste ein vollständiger Vermögensausweis erfolgen. Hierzu sind alle Ein- und Auszahlungspotentiale als Vermögenswerte bzw. Schulden anzusetzen und mit ihrem erwarteten Betrag zum Unternehmenswert zu erfassen. Das Konzept des vollständigen Vermögensausweises soll also die bestmöglichen Informationen für die Investoren insofern liefern, als u.a. das Vermögen des bilanzierenden Unternehmens möglichst vollständig und wertmäßig genau erfasst wird. Neben einer umfassenden (subjektiven) Substanzbewertung wären jedoch auch die Aktivierung des gesamten Goodwills und dessen periodische Neubewertung erforderlich. Folge = Weitgehende Entobjektivierung der Bilanz. Entweder wäre eine willkürliche Zuordnung der Synergiepotentiale auf die einzelnen Vermögenskomponenten oder die Abkehr vom Einzelbewertungsgrundsatz erforderlich, wonach auf der Aktivseite das Vermögen in einer Position darzustellen wäre.
GuV- bzw. erfolgsorientierte Erfüllung = Idee hier ist eine Indirekte Erfüllung des Informationszwecks mittels eines prognosefähigen Erfolgs. Zu ermitteln wäre der nachhaltige und für die zukünftigen Ausschüttungserwartungen repräsentative Erfolg. Das bilanzielles Vermögen stellt im Idealfall die fortgeführten AK dar, welche bestenfalls die noch vorhandenen Nutzungspotentiale widerspiegeln.
8a)
Lediglich die innerhalb der Entwicklungsphase anfallenden Herstellungskosten sind zu aktivieren (IAS 38.57). Für Forschungskosten gilt hingegen ein striktes Aktivierungsverbot (IAS 38.54). Auf Grund der regelmäßig schwierigen Abgrenzung zwischen Entwicklung und Forschung hat das bilanzierende Unternehmen in Bezug auf den zu aktivierenden Vermögenswert weitere Nachweise zu erbringen (IAS 38.57 a – f):
- Technische Realisierbarkeit
- Absicht der Fertigstellung sowie Nutzung/Verkauf
- Fähigkeit zur Nutzung bzw. zum Verkauf
- Voraussichtlicher künftiger wirtschaftlicher Nutzen
- Verfügbarkeit erforderlicher Ressourcen
- Verlässliche Bewertbarkeit
8b)
Der Herstellungskostenbegriff nach IFRS entspricht der handelsrechtlichen Wertuntergrenze zu produktionsbezogenen Vollkosten, d.h. ein Einbezug der allg. Verwaltungsaufwendungen ist unabhängig vom Zeitpunkt des Anfalls unzulässig (IAS 2.16). Ferner ist nur jener Teil der Personalaufwendungen zu aktivieren, der ab dem Zeitpunkt, zu dem die Nachweise unter a) erbracht wurden, angefallen ist. Eine Nachaktivierung der übrigen aufwandwirksam erfassten Ausgaben ist unzulässig (IAS 38.71).
Mithin sind hier nur die nach dem 30.09. angefallenen Personalaufwendungen i.H.v. 150 GE als immaterieller Vermögenswert ansatzfähig und auch –pflichtig.
8c)
Der erzielbare Betrag beträgt vorliegend 495 GE (505 GE – 10 GE), unterschreitet also den bisherigen Buchwert (500 GE) um 5 GE. In der Bilanz ist ein fertiges Erzeugnis mit den geringeren erzielbaren Betrag (495 GE) auszuweisen. Die Differenz (5 GE) wird erfolgswirksam als Wertminderungsaufwand verbucht, sofern keine erfolgsneutrale Werterhöhung im Rahmen des Neubewertungsmodells vorgenommen wurde (sonst erfolgsneutrale Verbuchung über das sonstige Ergebnis).
8d)
Im ersten Fall entsteht i.H.d. Differenz zwischen Kaufpreis (200 GE) und Zeitwert (Fair Value) des Nettovermögens (110 GE) ein derivativer Goodwill (90 GE, die Transaktionskosten i.H.v. 10 GE sind m.E. nicht einbeziehungsfähig, hier würde ich mich aber mit einer entsprechenden Quellenangabe gerne eines Besseren belehren lassen), der nach IFRS 3.32 aktivierungspflichtig ist.
Der so ermittelte derivative Goodwill wird auf Grund der erbrachten Kaufpreiszahlung als objektiviert angesehen, ist jedoch ebenfalls subjektiv geprägt, da der Kaufpreis das Ergebnis einer Verhandlung zwischen zwei Subjekten und damit auch Ergebnis von Verhandlungsmacht/-geschick ist.
Im zweiten Fall übersteigt das Nettovermögen den Kaufpreis, mithin liegt ein negativer derivativer Goodwill („Badwill“) vor. Dieser ist nach nochmaliger Überprüfung der Kaufpreisallokation (IFRS 3.36) sofort erfolgswirksam zu vereinnahmen (IFRS 3.34 i.V.m. IFRS 3.32). In einem ersten Schritt wird also ein fehlerhaftes Ermittlungsvorgehen unterstellt. Faktisch wird der Bilanzierende dazu angehalten, möglichst alle Möglichkeiten im Rahmen der Bewertung auszuschöpfen, um den negativen Unterschiedsbetrag zu eliminieren. Erst wenn dies nicht mehr gelingt (bzw. gelingen soll) ist der Unterschiedsbetrag erfolgswirksam zu vereinnahmen. Dieses Vorgehen vermittelt einen Anreiz zur Überbewertung des Nettovermögens und eine entsprechende Vermittlung von irreführenden Signalen an potenzielle Investoren.
9a)
Im Einklang mit der europäischen IAS-Verordnung lässt sich der Begriff „Internationale Rechnungslegung“ mit den IFRS (i.w.S.) gleichsetzen. Die IFRS i.w.S. umfassen die IAS, die IFRS i.e.S. sowie die SIC/IFRIC-Interpretationen (Artikel 1 und 2 der IAS-VO).
9b)
Das IFRS-Rahmenkonzept stellt mangels Endorsement selbst kein EU-Recht dar. Da es sich beim Rahmenkonzept weder um einen Standard noch um eine Interpretation handelt, kann es lt. IAS-Verordnung auch gar nicht in dieses übernommen werden. Gegenstand der IAS-Verordnung ist nach Artikel 1 schließlich die „Übernahme und Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards“, während die Rechnungslegungsstandards in Art. 2 als die IAS, IFRS und SIC/IFRIC-Interpretationen definiert werden.
9c)
Der IASB ist auf dem Gebiet der Standardsetzung Angebotsmonopolist, d.h. es gibt im Grunde keine Konkurrenz zu seinen Regelungen. Die Anwendung der Regelungen wird zudem zumindest für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen gesetzlich vorgeschrieben und somit erzwungen. Mit einem funktionierenden Markt hat die Standardsetzung also wenig gemeinsam. Der IASB hat trotz Expertise auch keine Informationsvorteile ggü. einem Gesetzgeber, während dieser zumindest demokratisch legitimiert ist. Zudem bleibt auch unklar, was ein „Markt für Rechnungslegung“ überhaupt sein soll. Vergleichbar mit klassischen Güter- oder Kapitalmärkten ist er jedenfalls nicht.
9d)
Sollen impliziert Können: Die Regelungen werden je nach länderspezifischer Rechtstradition und Kulturkreis unterschiedlich angewendet. Gleiche Regelungen führen somit nicht zu einer gleichen Rechnungslegung. Soll dennoch Vergleichbarkeit gewährleistet werden, sind wegen der Vernachlässigung von länderspezifischen Besonderheiten Effizienzeinbußen in Kauf zu nehmen.
9e)
In Artikel 1 der IAS-Verordnung wird behauptet, die Harmonisierung von Finanzinformationen führe zu einem erhöhten Grad an Transparenz und Vergleichbarkeit der Abschlüsse untereinander, was wiederum eine effiziente Funktionsweise des Kapitalmarkts sicher stellt (sog. Harmonisierungs-Effizienzhypothese). Eine solche theoriefreie Verkettung ist jedoch nicht belegbar.
9f)
Die Zusammensetzung des IASB spricht allenfalls für Fachwissen hinsichtlich der Bedürfnisse globaler (börsennotierter) Konzerne. An Mittelstandsexperten mangelt es im IASB hingegen. Die IASB-Mitglieder entstammen den globalen Netzwerken der Großunternehmen, der Big-4 und der Regulierer. Auch die Finanzierungsstruktur des IASB spricht dafür, dass im Zweifel den Interessen der Großunternehmen gegenüber den Interessen des Mittelstands Vorrang eingeräumt wird. Im Gegensatz zu Börsenunternehmen besteht im Mittelstand kein Bedarf an einer weltweit harmonisierten KMU-Rechnungslegung.
nachstehend stelle ich meinen Lösungsvorschlag zur Diskussion:
1a)
Bank 5.553,33
Kasse 2.776,67
an Ford. aLuL 8.330
1b)
Steuerrückstellungen 12.500
an Steuerverbindlichkeiten 8.000
an Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen 2.500
1c)
Ford. aLuL 4.760
an Maschine 2.000
an sonst. Erträge 2.000
an USt 760
1d)
Fuhrpark 15.000
sonst. Aufwand 1.000
an Bankdarlehen 13.000
an Fuhrpark 3.000
1e)
Steueraufwand EE 12.000
an Steuerrückstellungen 12.000
2a)
Anschaffungskosten = Nettobetrag = 125.000
Wechsel zur linearen Abschreibung müsste i.S.d. Vorsichtsprinzip im 8. Nutzungsjahr erfolgen, da ab diesem Zeitpunkt die jährlichen Ergebnisbelastungen bei Beibehaltung der degressiven Abschreibung in jedem Jahr geringer wären, als bei alternativer Abschreibung. Ich komme im 8. Jahr auf einen degressiven Abschreibungsbetrag i.H.v. 4.171 und linear auf 5.562 (im Jahr 7 betragen beide 5.562; das Jahr des Wechsels kann anhand der Bedingung RND < 1/r mit r = Degressionssatz 25% geprüft werden).
2b)
Im Abschreibungsplan wird zu Beginn der Nutzungszeit verbindlich festgelegt, wie die Abschreibungsbasis (=abzuschreibender Betrag) auf die voraussichtliche Zeit der Nutzung verteilt werden soll. Parameter/Determinanten sind die Abschreibungsbasis, die Nutzungsdauer bzw. das Gesamtleistungspotenzial sowie das Abschreibungsverfahren.
3a) (in TEUR)
Rohergebnis = 12.295
Betriebsergebnis = 3.595
Finanzergebnis = 39
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit = 3.634
a.o. Ergebnis = -1.500
Jahresüberschuss = 134
3b)
Beim Gesamtkostenverfahren werden die Umsatzerlöse den Aufwendungen für die gesamten in der Berichtsperiode hergestellten Erzeugnisse (Gesamtkosten) gegenübergestellt. Umsatzerlöse werden hingegen i.S.d. Realisationsprinzips für die in der Berichtsperiode abgesetzten Erzeugnisse ausgewiesen. Da Absatz- und Produktionsmenge nur selten genau übereinstimmen, wird der notwendige Ausgleich über Bestandserhöhungen (Ertrag) bzw. Bestandsminderungen (Aufwand) hergestellt.
Ferner zu berücksichtigen sind beim GKV sog. aktivierte Eigenleistungen. Hiermit werden Aufwendungen erfasst, die angefallen sind, um zu aktivierende Anlagegüter selbst herzustellen oder werterhöhend zu verändern sowie Herstellungskosten für die Entwicklung einzelnverwertbarer immaterieller Anlagen.
4a)
Der Lagebericht dient primär der Informationsfunktion. Er soll Aufschlüsse über die gegenwärtigen und vor allem über die voraussichtlichen zukünftigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens vermitteln. Er ist kein formaler Bestandteil des Jahresabschlusses, sondern ein eigenständiger Bericht. Er hat jedoch gem. §317 II S.1 HGB mit dem Jahresabschluss in Einklang zu stehen. Beide (Jahresabschluss und Lagebericht) dienen der Information der Jahresabschlussadressaten.
4b)
Mittelgroße und große Kapitallgesellschaften i.w.S. sind gem. §264 Abs.1 HGB zur Aufstellung verpflichtet. Kleine Kapitalgesellschaften sind durch §264 Abs.1 S.4 HGB befreit. Für Genossenschaften gilt dies entsprechend der Größenklassen analog (§336 Abs.1 HGB). Gem. §5 Abs.2 PublG sind ferner die dem PublG unterliegenden Unternehmen zur Aufstellung verpflichtet, soweit sie nicht Personenunternehmen i.e.S. sind.
Für den Lagebericht geltende Grundsätze:
1) Vollständigkeit
- Beschränkung auf eine geeignete Auswahl an Details, die eine wirtschaftliche Gesamtbeurteilung ermöglichen
- Keine Wiederholung von Informationen
- Verbale Ausführungen sind i.d.R. ausreichend
2) Wahrheit
- Keine falschen Tatsachenangaben
- Beurteilungen u. Prognosen müssen plausibel und gewissenhaft entwickelt worden sein
- Vermeidung von Widersprüchen zum Jahresabschluss
3) Klarheit und Übersichtlichkeit
- Eindeutige Formulieren in deutscher Sprache
- Übersichtliche Gliederung
- Tatsachenangaben, subjektive Beurteilungen und Prognosen müssen voneinander abgegrenzt werden
- Gewährleistung der Stetigkeit und Vergleichbarkeit
5a)
- Ein Umsatz allein führt nicht automatisch zu einer Erhöhung des EK in gleicher Höhe
- Ein Umsatz berührt zunächst "nur" ein Bestandkonto der Aktivseite
- Bsp.: Bank an Umsatzerlöse
- Die diesbezüglichen Auswirkungen auf das Eigenkapital lassen sich erst bei Betrachtung des GuV-Kontos erkennen
- Stehen den Umsatzerlösen bspw. leistungsbezogene Aufwendungen gleicher Größenordnung gegenüber, ist der Erfolgswirkung +-0
5b)
- Wird Liquidität im Unternehmen "geparkt", steigt zwar vorerst der Vermögensausweis
- (Weitere) Erträge lassen sich auf diese Weise jedoch nicht erzielen
- Langfristig sind zur Erfolgserzielung Investitionen erforderlich
- Bleiben Investitionen aus, führt dies langfristig zu Substanzverzehr
5c)
Rückführung von Verbindlichkeiten durch freie Mittel: Verbindlichkeiten an Bank
6a)
Erfüllung der abstrakten Passivierungsfähigkeit einer Schuld = Gegenwärtige Verpflichtung des Unternehmens, die aus Ereignissen der Vergangenheit entsteht und deren Erfüllung für das Unternehmen erwartungsgemäß mit einem Abfluss von Ressourcen verbunden ist (IAS 37.10, vgl. auch Rahmenkonzept).
Konkrete Passivierungsfähigkeit gem. IAS 37.14:
- Unternehmen hat auf Grund eines vergangenen Ereignisses eine gegenwärtige (rechtliche oder faktische) Verpflichtung
- Erwarteter Nutzenabfluss muss wahrscheinlich sein
- Höhe der Verpflichtung muss verlässlich bestimmbar sein
Die Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer gegenwärtigen Verpflichtung muss größer sein als 50% (IAS 37.15). Die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Abflusses muss größer sein als 50% (IAS 37.23).
6b)
Eine Restrukturierungsmaßnahme ist ein Programm, das vom Management geplant und kontrolliert wird und entweder das vom Unternehmen abgedeckte Geschäftsfeld oder die Art, in der dieses Geschäft durchgeführt wird, wesentlich verändert (IAS 37.10).
Restrukturierungsverpflichtungen sind mangels rechtlicher Bindung an ein Restrukturierungsvorhaben regelmäßige faktische Verpflichtungen. Voraussetzungen für die konkrete Passivierungsfähigkeit sind ein detaillierter, formaler Restrukturierungsplan mit bestimmten Pflichtbestandteilen sowie die bereits erfolgte Umsetzung dieses Plans oder zumindest seine Ankündigung in wesentlichen Teilen (IAS 37.72).
7a)
Bedeutung = Die Unternehmensführung hat bei ihrer Auslegungsentscheidung in eigenem Ermessen Kriterien wie die Relevanz und Verlässlichkeit zu gewichten (IAS 8.10). Damit kommt dem Rahmenkonzept hinsichtlich der Anwendung der Prinzipien faktisch eine höhere Bedeutung als den einzelnen Standards zu, da es bei jeder Entscheidung mit zu bedenken ist. Es greift insb. bei Regelungslücken, indem es Ansatz- und Bewertungsgrundsätze liefern soll, aus denen im Einzelfall Lösungen deduziert werden können.
Funktionen u.a.:
- Darstellung der konzeptionellen Grundlagen der IFRS
- Unterstützung des IASB bei dessen Harmonisierungsziel
- Dient den nationalen Standardsetzern als „ideologische Grundlage“
- Unterstützung der Anwender/Ersteller
- Unterstützung der Abschlussprüfer bei Beurteilung der IFRS-Konformität
- Unterstützung der Adressaten bei der Interpretation
- Außenstehenden Interessengruppen die Basis der Standardsetzung verdeutlichen
7b)
Eine Information, die für den Informationszweck nicht relevant ist, kann unabhängig von der Glaubwürdigkeit für diesen nicht nützlich sein. Ist eine Information hingegen nicht glaubwürdig, verliert sie ihre Entscheidungsrelevanz.
7c)
- Die qualitativen Anforderungen sind zu ungenau/tautologisch
- Das Rahmenkonzept selbst ist zu unverbindlich
- Insgesamt stellt das Rahmenkonzept für eine Anwendung, Ableitung und Beurteilung von Regelungen keine ausreichende Deduktionsbasis dar
7d)
Zweck der IFRS ist die Bereitstellung nützlicher Informationen für die Anlageentscheidungen der (potentiellen) Investoren (Entscheidungszweck).
Bilanz- bzw. vermögensorientierte Erfüllung = Um den Unternehmenswert mittels der Bilanz abzubilden, müsste ein vollständiger Vermögensausweis erfolgen. Hierzu sind alle Ein- und Auszahlungspotentiale als Vermögenswerte bzw. Schulden anzusetzen und mit ihrem erwarteten Betrag zum Unternehmenswert zu erfassen. Das Konzept des vollständigen Vermögensausweises soll also die bestmöglichen Informationen für die Investoren insofern liefern, als u.a. das Vermögen des bilanzierenden Unternehmens möglichst vollständig und wertmäßig genau erfasst wird. Neben einer umfassenden (subjektiven) Substanzbewertung wären jedoch auch die Aktivierung des gesamten Goodwills und dessen periodische Neubewertung erforderlich. Folge = Weitgehende Entobjektivierung der Bilanz. Entweder wäre eine willkürliche Zuordnung der Synergiepotentiale auf die einzelnen Vermögenskomponenten oder die Abkehr vom Einzelbewertungsgrundsatz erforderlich, wonach auf der Aktivseite das Vermögen in einer Position darzustellen wäre.
GuV- bzw. erfolgsorientierte Erfüllung = Idee hier ist eine Indirekte Erfüllung des Informationszwecks mittels eines prognosefähigen Erfolgs. Zu ermitteln wäre der nachhaltige und für die zukünftigen Ausschüttungserwartungen repräsentative Erfolg. Das bilanzielles Vermögen stellt im Idealfall die fortgeführten AK dar, welche bestenfalls die noch vorhandenen Nutzungspotentiale widerspiegeln.
8a)
Lediglich die innerhalb der Entwicklungsphase anfallenden Herstellungskosten sind zu aktivieren (IAS 38.57). Für Forschungskosten gilt hingegen ein striktes Aktivierungsverbot (IAS 38.54). Auf Grund der regelmäßig schwierigen Abgrenzung zwischen Entwicklung und Forschung hat das bilanzierende Unternehmen in Bezug auf den zu aktivierenden Vermögenswert weitere Nachweise zu erbringen (IAS 38.57 a – f):
- Technische Realisierbarkeit
- Absicht der Fertigstellung sowie Nutzung/Verkauf
- Fähigkeit zur Nutzung bzw. zum Verkauf
- Voraussichtlicher künftiger wirtschaftlicher Nutzen
- Verfügbarkeit erforderlicher Ressourcen
- Verlässliche Bewertbarkeit
8b)
Der Herstellungskostenbegriff nach IFRS entspricht der handelsrechtlichen Wertuntergrenze zu produktionsbezogenen Vollkosten, d.h. ein Einbezug der allg. Verwaltungsaufwendungen ist unabhängig vom Zeitpunkt des Anfalls unzulässig (IAS 2.16). Ferner ist nur jener Teil der Personalaufwendungen zu aktivieren, der ab dem Zeitpunkt, zu dem die Nachweise unter a) erbracht wurden, angefallen ist. Eine Nachaktivierung der übrigen aufwandwirksam erfassten Ausgaben ist unzulässig (IAS 38.71).
Mithin sind hier nur die nach dem 30.09. angefallenen Personalaufwendungen i.H.v. 150 GE als immaterieller Vermögenswert ansatzfähig und auch –pflichtig.
8c)
Der erzielbare Betrag beträgt vorliegend 495 GE (505 GE – 10 GE), unterschreitet also den bisherigen Buchwert (500 GE) um 5 GE. In der Bilanz ist ein fertiges Erzeugnis mit den geringeren erzielbaren Betrag (495 GE) auszuweisen. Die Differenz (5 GE) wird erfolgswirksam als Wertminderungsaufwand verbucht, sofern keine erfolgsneutrale Werterhöhung im Rahmen des Neubewertungsmodells vorgenommen wurde (sonst erfolgsneutrale Verbuchung über das sonstige Ergebnis).
8d)
Im ersten Fall entsteht i.H.d. Differenz zwischen Kaufpreis (200 GE) und Zeitwert (Fair Value) des Nettovermögens (110 GE) ein derivativer Goodwill (90 GE, die Transaktionskosten i.H.v. 10 GE sind m.E. nicht einbeziehungsfähig, hier würde ich mich aber mit einer entsprechenden Quellenangabe gerne eines Besseren belehren lassen), der nach IFRS 3.32 aktivierungspflichtig ist.
Der so ermittelte derivative Goodwill wird auf Grund der erbrachten Kaufpreiszahlung als objektiviert angesehen, ist jedoch ebenfalls subjektiv geprägt, da der Kaufpreis das Ergebnis einer Verhandlung zwischen zwei Subjekten und damit auch Ergebnis von Verhandlungsmacht/-geschick ist.
Im zweiten Fall übersteigt das Nettovermögen den Kaufpreis, mithin liegt ein negativer derivativer Goodwill („Badwill“) vor. Dieser ist nach nochmaliger Überprüfung der Kaufpreisallokation (IFRS 3.36) sofort erfolgswirksam zu vereinnahmen (IFRS 3.34 i.V.m. IFRS 3.32). In einem ersten Schritt wird also ein fehlerhaftes Ermittlungsvorgehen unterstellt. Faktisch wird der Bilanzierende dazu angehalten, möglichst alle Möglichkeiten im Rahmen der Bewertung auszuschöpfen, um den negativen Unterschiedsbetrag zu eliminieren. Erst wenn dies nicht mehr gelingt (bzw. gelingen soll) ist der Unterschiedsbetrag erfolgswirksam zu vereinnahmen. Dieses Vorgehen vermittelt einen Anreiz zur Überbewertung des Nettovermögens und eine entsprechende Vermittlung von irreführenden Signalen an potenzielle Investoren.
9a)
Im Einklang mit der europäischen IAS-Verordnung lässt sich der Begriff „Internationale Rechnungslegung“ mit den IFRS (i.w.S.) gleichsetzen. Die IFRS i.w.S. umfassen die IAS, die IFRS i.e.S. sowie die SIC/IFRIC-Interpretationen (Artikel 1 und 2 der IAS-VO).
9b)
Das IFRS-Rahmenkonzept stellt mangels Endorsement selbst kein EU-Recht dar. Da es sich beim Rahmenkonzept weder um einen Standard noch um eine Interpretation handelt, kann es lt. IAS-Verordnung auch gar nicht in dieses übernommen werden. Gegenstand der IAS-Verordnung ist nach Artikel 1 schließlich die „Übernahme und Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards“, während die Rechnungslegungsstandards in Art. 2 als die IAS, IFRS und SIC/IFRIC-Interpretationen definiert werden.
9c)
Der IASB ist auf dem Gebiet der Standardsetzung Angebotsmonopolist, d.h. es gibt im Grunde keine Konkurrenz zu seinen Regelungen. Die Anwendung der Regelungen wird zudem zumindest für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen gesetzlich vorgeschrieben und somit erzwungen. Mit einem funktionierenden Markt hat die Standardsetzung also wenig gemeinsam. Der IASB hat trotz Expertise auch keine Informationsvorteile ggü. einem Gesetzgeber, während dieser zumindest demokratisch legitimiert ist. Zudem bleibt auch unklar, was ein „Markt für Rechnungslegung“ überhaupt sein soll. Vergleichbar mit klassischen Güter- oder Kapitalmärkten ist er jedenfalls nicht.
9d)
Sollen impliziert Können: Die Regelungen werden je nach länderspezifischer Rechtstradition und Kulturkreis unterschiedlich angewendet. Gleiche Regelungen führen somit nicht zu einer gleichen Rechnungslegung. Soll dennoch Vergleichbarkeit gewährleistet werden, sind wegen der Vernachlässigung von länderspezifischen Besonderheiten Effizienzeinbußen in Kauf zu nehmen.
9e)
In Artikel 1 der IAS-Verordnung wird behauptet, die Harmonisierung von Finanzinformationen führe zu einem erhöhten Grad an Transparenz und Vergleichbarkeit der Abschlüsse untereinander, was wiederum eine effiziente Funktionsweise des Kapitalmarkts sicher stellt (sog. Harmonisierungs-Effizienzhypothese). Eine solche theoriefreie Verkettung ist jedoch nicht belegbar.
9f)
Die Zusammensetzung des IASB spricht allenfalls für Fachwissen hinsichtlich der Bedürfnisse globaler (börsennotierter) Konzerne. An Mittelstandsexperten mangelt es im IASB hingegen. Die IASB-Mitglieder entstammen den globalen Netzwerken der Großunternehmen, der Big-4 und der Regulierer. Auch die Finanzierungsstruktur des IASB spricht dafür, dass im Zweifel den Interessen der Großunternehmen gegenüber den Interessen des Mittelstands Vorrang eingeräumt wird. Im Gegensatz zu Börsenunternehmen besteht im Mittelstand kein Bedarf an einer weltweit harmonisierten KMU-Rechnungslegung.