Speziell habe ich eine Frage bezüglich Aufgabe 3 bei der Klausur SS2016. Bei der Aufgabe geht es um Erbrecht.
Die rechtlichen Voraussetzungen haben sich seitdem ja geändert, jetzt habe ich hier eine grobe Übersicht über meinen Rechenweg und die Bitte, ob jemand mein auf die aktuelle Rechtslage angepasstes Ergebnis nachprüfen könnte.
Zusatzfrage voraus:
Bei der 85% Beteiligung an der Z-GmbH müsste ich meiner Ansicht nach zuerst den gesamten Wert der GmbH berechnen, bevor ich die Beteiligung an der X-GmbH als Verwaltungsvermögen in ein Verhältnis setzen kann. Liege ich da richtig?
800.000/0,85=941.176 (gerundet, gesamter Wert der Z-GmbH
941.176-150.000=791.176 (Betriebsvermögen, abzüglich Verwaltungsvermögen)
791.176/10=79.117 (unschädliches Verwaltungsvermögen)
941.176-150.000+79.117=870.293 (begünstigungsfähiges Vermögen bei 100% Beteiligung)
870.293*0,85=739.749 (begünstigungsfähiges Vermögen bei T)
739.749*0,85=628.786 (begünstigtes Vermögen, steuerfrei)
110.962 ist der steuerpflichtige Teil der T, liegt aber dennoch unter dem Abzugsbetrag von 150.000 aus §13a II 1 ErbStG
Die rechtlichen Voraussetzungen haben sich seitdem ja geändert, jetzt habe ich hier eine grobe Übersicht über meinen Rechenweg und die Bitte, ob jemand mein auf die aktuelle Rechtslage angepasstes Ergebnis nachprüfen könnte.
Zusatzfrage voraus:
Bei der 85% Beteiligung an der Z-GmbH müsste ich meiner Ansicht nach zuerst den gesamten Wert der GmbH berechnen, bevor ich die Beteiligung an der X-GmbH als Verwaltungsvermögen in ein Verhältnis setzen kann. Liege ich da richtig?
800.000/0,85=941.176 (gerundet, gesamter Wert der Z-GmbH
941.176-150.000=791.176 (Betriebsvermögen, abzüglich Verwaltungsvermögen)
791.176/10=79.117 (unschädliches Verwaltungsvermögen)
941.176-150.000+79.117=870.293 (begünstigungsfähiges Vermögen bei 100% Beteiligung)
870.293*0,85=739.749 (begünstigungsfähiges Vermögen bei T)
739.749*0,85=628.786 (begünstigtes Vermögen, steuerfrei)
110.962 ist der steuerpflichtige Teil der T, liegt aber dennoch unter dem Abzugsbetrag von 150.000 aus §13a II 1 ErbStG