Ich hab die Klausur zur Notenverbesserung mitgeschrieben. Im vorherigen Semester gab es nur diese kryptische Eingrenzung, dieses mal war die Eingrenzung eindeutig (Gaststättenrecht) und es war Gaststättenrecht dran. Der Fall in groben Zügen aus der Erinnerung:
In der Stadt gibt es seit 1975 eine Gaststätte mit Alkoholausschank und einem Speisenangebot, die Baugenehmigung stammt von 1974. Die Gaststätte wird mit Erlaubnis betrieben. Die Toiletten befinden sich im Untergeschoss, dass nur über eine Treppe zu erreichen ist.
Der U möchte diese Gaststätte im Jahr 2018 übernehmen. Der Mitarbeiter M der Behörde der Stadt besichtigt die Räume und sagt zu U, dass er die auf keinen Fall eine Gaststättenerlaubnis erhalten wird, weil die Toiletten nicht barrierefrei zugänglich sind, dies verstößt gegen § 3 der Rechtsverordnung des Landes zum GastG. Der § 3 der Rechtsverordnung war abgedruckt. Daraus ging auch hervor, dass sich die Rechtsverordnung auf § 4 Abs.3 GastG stützt.
U versteht dies nicht, da sein Vorgänger doch auch die Gaststätte betreibt, da gäbe es doch so eine Art Bestandschutz. U erhält von der zuständigen Behörde einen ablehnenden Bescheid, der sich auf den § 3 der Rechtsverordnung stützt. U meint, nach der Förderalismusreform seien doch die Bundesländer zuständig, das entsprechende Land hat aber (was zutrifft) noch gar kein Landesgaststättengesetz erlassen. U fragt sich, ob er nun überhaupt eine Erlaubnis braucht und ob er gegen die Ablehnung vorgehen soll.
Abgedruckt war auch der Art 125a GG.
Gefordert war eine umfassende gutachterliche Prüfung zur Frage, ob die Ablehnung der Gaststättenerlaubnis rechtmäßig ist.
Ich hab erstmal erklärt, dass der Ablehnungsbescheid ein VA ist und dann durchgeprüft: Ermächtigungsgrundlage, Formelle RM, Materielle RM.
GastG weiter anwendbar da Fortgeltung von Bundesrecht gemäß Art.125a GG.
Der § 3 der Landesrechtsverordnung war bei mir keine taugliche Rechtsgrundlage, da der über § 4 Abs.1 Nr.2a GastG hinausging (Baugenehmigung von 1974 - barrierefreie Toiletten erforderlich bei Bauten nach 2002).
Hab dann direkt § 4 Abs.1 Nr.2a GastG als Ermächtigungsgrundlage genommen und dann in der materiellen Rechtmäßigkeitsprüfung gesagt, es ist zwar ein erlaubnispflichtigtes Gaststättengewerbe, aber es gibt keinen Versagungsgrund, da der Tatbestand von § 4 Abs.1 Nr.2a GastG von vornherein nur für Bauten ab 2002 gilt.