Klausuraufgaben Klausur SS 2013 - wer macht mit?

Ort
München
Hochschulabschluss
Diplom-Ingenieurin (FH)
Studiengang
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
210 von 210
Hallo zusammen,

wer hat denn vor, die Klausur im September 2013 zu schreiben? Es ist ja Urheberrecht dran. Hat irgendjemand Lust, Fälle zu diskutieren oder eine Lerngemeinschaft zu bilden?

Liebe Grüße
Sigrid
 
Bin ich ganz alleine? Ich habe zwei Fallbücher gekauft, und falls jemand Lust hat, z.B. Prüfungsschemata gemeinsam mit mir zu erstellen, würde ich mich freuen. Oder Definitionen? Oder auch Urteile finden und zu analysieren?
Meldet Euch doch bitte!
 
ich bin dabei, fange aber gerade erst an zu sortieren, bin dann aber an Austausch sehr interessiert. Welche beiden Bücher hast Du denn gekauft? ich habe hier Ohly und Sosnitza.
 
Also ich bin soweit durch mit lernen. Ist wie Verwaltungsrecht. Wenn man es einmal verinnerlicht hat, ist es immer das Gleiche...

Zu den Büchern:
o Das Skript:
Überhaupt nicht zu empfehlen, da sehr viele (gravierende) Fehler drin sind und vieles veraltet ist. Besser nicht lesen.

o Jürgen Ensthaler - Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht:
Sehr nah am Skript, aber aktuell, guter Einstieg

o Hartmut Eisenmann - Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht:
Viele Sachen zu ausführlich, dafür wichtige Sachen viel zu kurz

o Olaf Sosnitza - Fälle zum Gewerblichen Rechtsschutz:
Schwerpunkt stimmt m.E. nicht mit unserem Skript überein

o Haimo Schack - Das geistige Eigentum in 50 Leitentscheidungen:
Sehr interessant zu lesen, jedoch nicht sehr empfehlenswert für die Klausurvorbereitung (da Urteilsstiel und die Streitigkeiten müssen "gesucht" werden)

o Wandtke - Fallsammlung zum Urheberrecht- Medienrecht:
Fälle mit Lösungen, aber leider sehr inkonsistent bei den Lösungen. Persönlich mag ich es nicht.

Ich habe mich jetzt hauptsächlich mit Kommentaren und den Urteilen, welche im Skript (auf Seite 16 ?) aufgelistet sind, vorbereitet. Das Skript gibt nicht viel her und ist leider sehr oft falsch und veraltet. Daher muss man wirklich nachschlagen. Teil 1 des Skriptes habe ich nicht angeschaut, ist ja auch nicht Gegenstand der Klausur. Außerdem habe ich alles weggelassen, wo wir die Gesetzbücher nicht dafür haben (UWG, GEMA-Zeugs usw.).

Ansonsten kann ich es nur nochmal wiederholen: Es ist eigentlich immer das Gleiche, das man machen muss, wie bei Verwaltungsrecht. Wenn man einmal das Bauchgefühl dafür hat, sind die Fälle nicht mehr wirklich sehr überraschend (mit wenigen Ausnahmen, z.B. der Berliner Mauer Fall).

LG
Benji
 
Also meine Begeisterung zu der Klausur hält sich sehr in Grenzen...
 
Hey Benji,
meine auch ... ich dachte, ich wäre echt gut vorbereitet gewesen, aber so ganz klar kam ich nicht. § 41 hab ich mir nie angeschaut, hab also nur den Paragraphen durchgeprüft, bei Frage 2 bin ich ziemlich ins Schleudern gekommen und habs dann wohl ziemlich vermasselt. Frage 3 und 4 hab ich mir aus den Fingern gesogen (Frage 3: ja, Frage 4: nein), allerdings ohne irgendwelche Paragraphen, ich wusste nicht, wo ich nachsehen sollte und hatte keine Zeit mehr.
LG
Sandra
 
Es war m.E. bei Frage 2 garnicht klar, war man machen soll. 1 war ja die Frage, ob ihm denn ein Rücktritt zustehen würde. Zum 41 stand ja alles im Gesetzt (nicht zureichend ausgeübt; 2 Jahre; verweigert Ausübung). Aber es stand dann nirgends im Sachverhalt, ob er den Rücktritt auch ausgeübt hat. Daher war bei Frage 2 eigentlich bei der Aktivlegitimation Schluss (kein Schutzwürdiges Interesse am eingeräumten Nutzungsrecht). Also hilfsweise weitergeprüft.

Bei 1 war ja m.E. schon nicht klar, wo man anfangen sollte. Bei einer BGB Klausur fängt man ja immer an, ob den überhaupt ein Vertrag existiert. Also hätte man hier anfangen müssen, ob denn ein Urheberrecht besteht, ob ein Lizenzvertrag besteht usw. bis man dann erstmal zum Rücktritt kommt.

Bei Frage 3 habe ich mit Hinweis auf § 17 III gesagt, dass es sich um gar kein Mietvertrag handelt (keine Gebrauchsüberlassung eines körperlichen Gegenstandes). Somit ist 27 nicht einschlägig (außerdem geht das ja nur über eine Verwertungsgesellschaft). Daher habe ich ein Nutzungsrecht angenommen und einen Anspruch nach § 32 bejaht.

Bei Frage 4 habe ich über § 102a die 812 BGB angewendet. Wobei für 10 Punkte war das schon hart. Richtigerweise hätte man ja erstmal einen Schadenersatz mit Lizenzanalogie prüfen um dann in das BGB zu gehen (habe ich nicht gemacht). Und dort müsste man ja die ungerechtfertigte Bereicherung prüfen. Außerdem ist das alles super strittig: a) Klage man Ansprüche nach § 32 nach dem § 97 ein oder nach § 812/823 BGB (strittig). b) Wie wendet man den § 818 II BGB richtig an (strittig). c) Findet der § 818 III BGB überhaupt Anwendung (sehr strittig).

Also die ganze Klausur bestand ja nur aus Meinungsstreits, angefangen bei der Rechtsnatur des Lizenzvertrags, ob bei einem ausschließlichen Nutzungsrecht eine stillschweigende Rechtsausübungspflicht vereinbart wurde, die Lizenzkette usw.

Alleine bei Frage 1 kam in Betracht:
- § 41
- § 314 BGB i.V.m. 41 VII
- Anfechtung wegen Täuschung
- Anfechtung wegen Irrtums
- Wegfall der Geschäftsgrundlage

(nicht das ich das alles geprüft habe. Auch das oben habe ich nicht alles geprüft und geschrieben... Selbst in 4 Stunden hätte man das nicht hin bekommen. Bei Frage 4 könnte man ja bis zur GOA gehen, wenn man will - Bei Frage 3 und 4 habe ich auch nur Antwortstiel gemacht (weder Gutachten noch Urteilsstiel) - Was erwartet man von "kurze Darstellung" für je 10 Punkte).
 
*uff* - joa, also so ausführlich hab ich das alles nicht und ins BGB bin ich gar nicht gegangen (obwohl mir sogar das ein oder andere dazu eingefallen wäre, aber ich hatte absolut keine Zeit). ich habe ihn übrigens a) als Urheber aktivlegitimiert, da er auch neben dem derivativen Rechtsinhaber ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der eingeräumten Nutzungsart hat (regelmäßig bei Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch) und b) habe ich auf Frage 1 zurück gegriffen, da ich dort den Rückruf zugelassen habe (das habe ich U dann einfach unterstellt, dass er den auch ausgeübt hat) und er somit wieder das ausschließliche Nutzungsrecht hat. Ich kam bis zum Eingriff, hab dort aber keinen gefunden und damit war die Prüfung (nach viel Gedanken- und Schreibchaos) beendet. Kein Unterlassungsanspruch. Fertig. ;-)
 
Der Eingriff ist die Vervielfältigung nach § 63c Nr. 1 (respektive § 16), da das Programm ja vervielfältigt wird (durch das Speichen auf dem Rechner und das Aufrufen den Programms). Habe ich aber auch lange darüber nachgedacht.

Durch das Nutzungsrecht darf er das halt (§ 69d Nr. 1 - respektive § 44a) - wichtig bei Frage 2 war m.E. das mit der Lizenzkette ob die Unterlizenz bestehen bleibt.
 
Daran hab ich leider nicht mehr gedacht, dist mir erst hinterher wieder eingefallen - ich hab dann völlig abstrus irgendwas durchgeprüft, irgendwas von Erschöpfung geschrieben und wusste am Ende selbst nicht mehr worauf ich hinaus will :-(
 
Wie du siehst, bin ich auch super ins straucheln geraten und weiß selbst nicht ob alles richtig ist... Habe ich halt für einen Weg entschieden. Wobei es auch der falsche sein kann. :-(
 
Gut, dass ich das Ding nicht geschrieben habe. Mir erschliesst sich auch nicht mehr, was der Lehrstuhl damit bezwecken möchte, solche Klausuren zu stellen.
Letztes Jahr war die beste Note eine 4 ....
 
Da kann ich nur voll und ganz zustimmen... Was hätte denn gegen eine "klassische" 97 I (,II) Prüfung gesprochen, in der man den Werksbegriff etwas thematisiert und dann mit den Schranken rum macht. Da hätte man allen eine faire Chance gegeben und zum differenzieren wäre beim Werksbegriff/den Schranken genug Raum gewesen.
 
Die Noten sind online....
 
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