Klausuraufgaben Klausur SS 2022

Ich denke, dass der erste Rechtsbehelf nicht gegen die Versammlungsauflösung war, sondern gegen den Platzverweis. Das ist ein Unterschied.
Danke. Mein Fehler. Ich meinte auch die Platzverweisung. Im Ergebnis aber dasselbe. Also FFK, oder?
 
Ich hab auch Platzverweis FFK, da erlediger VA und Wegtragen FK, da erlediger Realakt. Ich weiß nur nicht, ob ich das ausführlich genug begründet habe. Am Ende ging es um das Merkmal Regelung, die anderen Merkmale habe ich einfach nur bejaht, das hat der Ennuschat immer gesagt, dass man das so machen kann, Regelung nein, da es auf die Duldung der Maßnahme nicht mehr ankam, weil unmittelbarer Zwang.
 
Ich hab auch Platzverweis FFK, da erlediger VA und Wegtragen FK, da erlediger Realakt. Ich weiß nur nicht, ob ich das ausführlich genug begründet habe. Am Ende ging es um das Merkmal Regelung, die anderen Merkmale habe ich einfach nur bejaht, das hat der Ennuschat immer gesagt, dass man das so machen kann, Regelung nein, da es auf die Duldung der Maßnahme nicht mehr ankam, weil unmittelbarer Zwang.
Ja so hab ich es auch. Bin noch bisschen auf die analoge Anwendung von Klagebefugnis, Vorverfahren und Klagefrist eingegangen und Feststellungsinteresse, aber nur um bisschen Wissen rauszuschleudern. Große Sachverhaltsprobleme habe leider ich keine entdeckt.
Ich denke es ging wohl hauptsächlich um die Unterscheidung zw. VA und RA und in dem Zusammenhang der Klagearten.
 
Ja so hab ich es auch. Bin noch bisschen auf die analoge Anwendung von Klagebefugnis, Vorverfahren und Klagefrist eingegangen und Feststellungsinteresse, aber nur um bisschen Wissen rauszuschleudern. Große Sachverhaltsprobleme habe leider ich keine entdeckt.
Ich denke es ging wohl hauptsächlich um die Unterscheidung zw. VA und RA und in dem Zusammenhang der Klagearten.
Ich glaube es ging hier nicht um eine FK in der zweiten Sache. Meiner Ansicht nach war das eine Falle, weil jeder bei Prüfung der RM von polizeilichen Maßnahmen automatisch an die FK denkt. Der Kläger wollte ja konkret etwas tun (aktiv), mit der FK stellst du nur etwas fest, das bringt dem Kläger an sich und für den Moment selbst nichts (passiv).
 
Ich glaube es ging hier nicht um eine FK in der zweiten Sache. Meiner Ansicht nach war das eine Falle, weil jeder bei Prüfung der RM von polizeilichen Maßnahmen automatisch an die FK denkt. Der Kläger wollte ja konkret etwas tun (aktiv), mit der FK stellst du nur etwas fest, das bringt dem Kläger an sich und für den Moment selbst nichts (passiv).
Und welcher Rechtsbehelf ist Deiner Ansicht nach einschlägig bzgl. des Wegtragens?
 
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