- Studiengang
- Bachelor of Laws
- ECTS Credit Points
- 150 von 210
Hallo zusammen,
auf die Gefahr hin, dass ich hier in dem Modul weiterhin nahezu nur mit mir selbst rede, findet sich vielleicht jemand, der die Klausur von gestern bisschen besprechen mag? Wie lief es bei euch?
Ich hatte das Fallbuch von Ohly, da ist ein Fall drin (Theodor Heuss und der Kapuzenpullover), an den habe ich mich bei der Prüfung gehalten.
Habe die §§ 12, 13 UhrG kurz angeschnitten, den §14 sehr ausführlich und bejaht (siehe Ohly Fall, Entstellung ist auch die Herstellung eines anderen Sachzusammenhangs, in der Interessenabwägung spielt die Gestaltungshöhe eine enorme Rolle, hatte für mich gut gepasst weil so viele Details zu T's Tassen im SV standen), dann noch den § 16 geprüft und bejaht (ein Foto ist die Verfielfältigung eines körperlichen Werkes, jedenfalls nach Ohly/BGH/EuGH) und somit ebenfalls körperlich. "Es spielt keine Rolle, ob das Werk dabei in derselben Dimension verbleibt oder in eine andere übertragen wird". Dann habe ich den § 18 noch kurz angeprüft aber abgelehnt. Den 19a gar nicht, weil es mE und durch o.g. Begründung körperlich war und es ja kein Onlinekatalog war, wo das Foto dann veröffentlicht wurde. Im Nachhinein hätte man es vielleicht dennoch anprüfen können, hätte aber schon mit "Zugänglichmachung zu Zeiten und Orten der Wahl Dritter" Probleme gehabt. Ein Katalog ist nämlich nicht einfach aus dem Stehgreif zugänglich. Schranken habe ich angesprochen, aber abgelehnt. Und den Unterlassungsanspruch der T aus §§ 14, 16 dann halt bejaht.
Ich habe dennoch ein ganz unsicheres Gefühl.. Wie habt ihr das denn gelöst? Und was denkt ihr über die Klausur? Meiner Meinung nach saß auch ein kleiner Schwerpunkt auf der Prüfung des Werkes ansich, nämlich der Individualität. Das war dann für § 14 sehr entscheidend und hilfreich. Jedenfalls bei mir.
auf die Gefahr hin, dass ich hier in dem Modul weiterhin nahezu nur mit mir selbst rede, findet sich vielleicht jemand, der die Klausur von gestern bisschen besprechen mag? Wie lief es bei euch?
Ich hatte das Fallbuch von Ohly, da ist ein Fall drin (Theodor Heuss und der Kapuzenpullover), an den habe ich mich bei der Prüfung gehalten.
Habe die §§ 12, 13 UhrG kurz angeschnitten, den §14 sehr ausführlich und bejaht (siehe Ohly Fall, Entstellung ist auch die Herstellung eines anderen Sachzusammenhangs, in der Interessenabwägung spielt die Gestaltungshöhe eine enorme Rolle, hatte für mich gut gepasst weil so viele Details zu T's Tassen im SV standen), dann noch den § 16 geprüft und bejaht (ein Foto ist die Verfielfältigung eines körperlichen Werkes, jedenfalls nach Ohly/BGH/EuGH) und somit ebenfalls körperlich. "Es spielt keine Rolle, ob das Werk dabei in derselben Dimension verbleibt oder in eine andere übertragen wird". Dann habe ich den § 18 noch kurz angeprüft aber abgelehnt. Den 19a gar nicht, weil es mE und durch o.g. Begründung körperlich war und es ja kein Onlinekatalog war, wo das Foto dann veröffentlicht wurde. Im Nachhinein hätte man es vielleicht dennoch anprüfen können, hätte aber schon mit "Zugänglichmachung zu Zeiten und Orten der Wahl Dritter" Probleme gehabt. Ein Katalog ist nämlich nicht einfach aus dem Stehgreif zugänglich. Schranken habe ich angesprochen, aber abgelehnt. Und den Unterlassungsanspruch der T aus §§ 14, 16 dann halt bejaht.
Ich habe dennoch ein ganz unsicheres Gefühl.. Wie habt ihr das denn gelöst? Und was denkt ihr über die Klausur? Meiner Meinung nach saß auch ein kleiner Schwerpunkt auf der Prüfung des Werkes ansich, nämlich der Individualität. Das war dann für § 14 sehr entscheidend und hilfreich. Jedenfalls bei mir.