Ja, also ich fand die Klausur ziemlich Schwachsinnig. Auf jeden Fall war sie ohne Stoffeingrenzung m.E. viel zu detailliert. Wo soll man denn eine Haftung aus dem § 15 HGB her bekommen?
M.E. bekommt man die Haftung aus dem § 25 I 1 HGB. V.a. ist die Haftungsbeschränkung eine eintragungsmögliche Tatsache und keine eintragungspflichtige Tatsache, sodass die Voraussetzung des § 15 I HGB nicht vorliegt (gilt ja nur für eintragungspflichtige Tatsachen). Und dass die Firmenübertragung in das Handelsregister eingetragen war, wurde niergens gesagt. Insbesondere hatte die "neue" Firma im Namen nicht mehr "e.K." was eher darauf hindeutet, dass der Erwerb garnicht eingetragen wurde, sondern nur die haftungsbeschränkung. Und warum soll diese nicht bekannt gemacht worden sein?
Hier mal kurz mein Aufbau:
Kaufvertrag: K und B (-)
Kaufvertrag: K und L (+)
Handelsgewerbe des L: e.K. nach § 5 HGB (+)
Erwerb i.S.d. § 25 I 1 HGB: Ja, da zeitweillige Überlassung auch ein Erwerb ist (+)
--> Auswirkung der Nichtigkeit? Keine, da der § 25 HGB eine Schutznorm für den Dritten ist und für diesen sieht es immernoch so aus, wie wenn L das Handelsgewerbe erworben hat.
Weiterführung des Handelsgewerbes: Ja (+)
--> Problem: Handelsgewerbe auf Kleingewerbe gesunken, da L die Fläche verkleinert und kein e.K. mehr führt? --> Handelsgewerbe liegt noch vor und L muss der Firma das e.K. hinzufügen, bzw. Firma eintragen lassen.
Weiterführung der Firma: Ja, da Zusatz zulässig (+)
--> Keine Zustimmung zum Namen: Ist nur im Innenverhältnis relevant. L hat einen Unterlassungsanspruch gegen B nach § 19 II HGB
Haftungsausschluss wegen falschen Handelsbüchern, § 239 II HGB: Nein, L hat ggf. einen Schadenersatzanspruch gegen B und außerdem ist L garnicht verpflichtet Handelsbücher zu führen § 241a HGB (-)
Haftungsausschluss nach § 25 II HGB: Grundsätzlich ja (+)
--> Wie wirkt sich die verspätete Bekanntmachung aus? Ist die Bekanntmachung in der Tageszeitung eine Bekanntmachung: Nein, da man es kaum unter "Mitteilung" subsumieren kann. Was ist mit den 10 Monaten? Der § 25 II HGB setzt nur voraus, dass es eingetragen und bekannt gemacht wurde. Das wurde erfüllt. Man hätte darüber streiten können, wenn K unmittelbar nach der Bekanntmachung im Glauben darauf, dass B auch haftbar war, sofort den Anspruch geltend gemacht hätte. Er hat sich aber nochmal 2 Monate Zeit gelassen, sodass kein schutzwürdiges Interesse des K nach § 242 BGB etwas anderes rechtfertigen würde bzw. ggf. eine analoge Anwendung und extensive Auslegung des § 15 I HGB.
Somit hat K gegen B keinen Anspruch aus § 433 II HGB (wegen dem Haftungsausschluss), aber gegen L besteht der Anspruch, da die Haftung nicht ausgeschlossen ist.
Wie gesagt, ich wüsste nicht, wie man mit dem § 15 HGB alleine eine Haftung begründen sollte. Man zieht ihn nur heran, wenn ich etwas habe und dann zu einem anderen Ergebnis kommen, wenn etwas mit der Eintragung/Bekanntmachung schief gegangen ist.