Klausuraufgaben Klausur WS 2012/13 (Mär 2013)

Ort
NRW
Studiengang
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
100 von 210
Klausur ist bald .. und laut moodle... erfolgt eine Stoffeingrenzung nicht!!

Nur so zur Info!

LG
Ratik
 
Vielleicht einfach mal um nett zu sein: Auf Moodle hält sich eine Diskussion, nach welcher sich die Stoffeingrenzung daraus ergeben soll, dass Frau V-S immer nur Themen vom Teil 1 und 2 des Skriptes behandelt. Das wird u.a. damit begründet, dass die Klausuren von Herrn W. die letzten beiden Semester das Recht der Personengestellschaften umfasst haben. Dabei ist aber ein logischer Fehler: Frau V-S war Klausurstellerin das letzte Semester (d.h. im SS 2012) und es kam Gesellschaftsrecht dran. Somit würde ich jedem Raten, sich nicht auf diese Gerüchte zu verlassen. (Wenn man auf Lücke lernt dann ist es eh egal, aber es ist absolut nicht so, dass die Gerüchte Bestätigung finden.)
 
Vielleicht einfach mal um nett zu sein: Auf Moodle hält sich eine Diskussion, nach welcher sich die Stoffeingrenzung daraus ergeben soll, dass Frau V-S immer nur Themen vom Teil 1 und 2 des Skriptes behandelt. Das wird u.a. damit begründet, dass die Klausuren von Herrn W. die letzten beiden Semester das Recht der Personengestellschaften umfasst haben. Dabei ist aber ein logischer Fehler: Frau V-S war Klausurstellerin das letzte Semester (d.h. im SS 2012) und es kam Gesellschaftsrecht dran. Somit würde ich jedem Raten, sich nicht auf diese Gerüchte zu verlassen. (Wenn man auf Lücke lernt dann ist es eh egal, aber es ist absolut nicht so, dass die Gerüchte Bestätigung finden.)

Woher hast Du die (falsche) Information, dass im SS 2012 V-S die Klausur gestellt hat?
Bei der Klausur September 2012 (SS 2012) war der Lehrstuhl Wackerbarth der Klausursteller. Ich habe diese Klausur mitgeschrieben. Die Stoffeingrenzung (Rund um das Recht einer OHG) kam vom Lehrstuhl Wackerbarth. Die Online-Videobesprechung der Klausur SS 2012 http://www.fernuni-hagen.de/videostreaming/rewi/bru/20121108.shtml ist von Herr Tammo Hoffmann, der gehörte zum Lehrstuhl Wackerbarth, ist aber anscheinend inzwischen nicht mehr dort, aber über Google findet man noch viele Links auf ihn in Zusammenhang mit dem Lehrstuhl W. Im Kopf der PDF der Klausur SS 2012, die man bei der Videobesprechung herunterladen kann, steht als prüfender Lehrstuhl der Lehrstuhlname des Lehrstuhls Wackerbarth "Prüfer: Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Unternehmensrecht und Rechtsvergleichung", der Lehrstuhl V.-S. hat die Bezeichnung "Lehrstuhl Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht und Zivilprozessrecht".
 
wir scheinen ja nicht wirklich viele zu sein, aber ich wünsche uns eine machbare Klausur! Viel Erfolg!

LG
Ratik
 
Was für eine Klausur... also da wusste man ja garnicht, was die von einem wollen.
 
meinst du das ernst? Also es war doch Haftung bei Firmenfortführung § 25 I HGB(bei mir (-) wegen fehlender Einverständnis des vorherigen Inhabers) und dann Haftung nach § 15 I HGB - wegen HR Eintrag, der zwar eingetragen war, aber nicht bekanntgemacht....(-) wegen fehlender Gutgläubigkeit

Das einzige was ich nicht einordnen konnte war die Pacht und Unwirksamkeit des Übertragungsvertrags? Pacht habe ich komplett vernachlässigt (wahrscheinlich deftige Punktabzüge) und Unwirksamkeit auch...
 
Ja, also ich fand die Klausur ziemlich Schwachsinnig. Auf jeden Fall war sie ohne Stoffeingrenzung m.E. viel zu detailliert. Wo soll man denn eine Haftung aus dem § 15 HGB her bekommen?

M.E. bekommt man die Haftung aus dem § 25 I 1 HGB. V.a. ist die Haftungsbeschränkung eine eintragungsmögliche Tatsache und keine eintragungspflichtige Tatsache, sodass die Voraussetzung des § 15 I HGB nicht vorliegt (gilt ja nur für eintragungspflichtige Tatsachen). Und dass die Firmenübertragung in das Handelsregister eingetragen war, wurde niergens gesagt. Insbesondere hatte die "neue" Firma im Namen nicht mehr "e.K." was eher darauf hindeutet, dass der Erwerb garnicht eingetragen wurde, sondern nur die haftungsbeschränkung. Und warum soll diese nicht bekannt gemacht worden sein?

Hier mal kurz mein Aufbau:

Kaufvertrag: K und B (-)
Kaufvertrag: K und L (+)
Handelsgewerbe des L: e.K. nach § 5 HGB (+)
Erwerb i.S.d. § 25 I 1 HGB: Ja, da zeitweillige Überlassung auch ein Erwerb ist (+)
--> Auswirkung der Nichtigkeit? Keine, da der § 25 HGB eine Schutznorm für den Dritten ist und für diesen sieht es immernoch so aus, wie wenn L das Handelsgewerbe erworben hat.
Weiterführung des Handelsgewerbes: Ja (+)
--> Problem: Handelsgewerbe auf Kleingewerbe gesunken, da L die Fläche verkleinert und kein e.K. mehr führt? --> Handelsgewerbe liegt noch vor und L muss der Firma das e.K. hinzufügen, bzw. Firma eintragen lassen.
Weiterführung der Firma: Ja, da Zusatz zulässig (+)
--> Keine Zustimmung zum Namen: Ist nur im Innenverhältnis relevant. L hat einen Unterlassungsanspruch gegen B nach § 19 II HGB
Haftungsausschluss wegen falschen Handelsbüchern, § 239 II HGB: Nein, L hat ggf. einen Schadenersatzanspruch gegen B und außerdem ist L garnicht verpflichtet Handelsbücher zu führen § 241a HGB (-)
Haftungsausschluss nach § 25 II HGB: Grundsätzlich ja (+)
--> Wie wirkt sich die verspätete Bekanntmachung aus? Ist die Bekanntmachung in der Tageszeitung eine Bekanntmachung: Nein, da man es kaum unter "Mitteilung" subsumieren kann. Was ist mit den 10 Monaten? Der § 25 II HGB setzt nur voraus, dass es eingetragen und bekannt gemacht wurde. Das wurde erfüllt. Man hätte darüber streiten können, wenn K unmittelbar nach der Bekanntmachung im Glauben darauf, dass B auch haftbar war, sofort den Anspruch geltend gemacht hätte. Er hat sich aber nochmal 2 Monate Zeit gelassen, sodass kein schutzwürdiges Interesse des K nach § 242 BGB etwas anderes rechtfertigen würde bzw. ggf. eine analoge Anwendung und extensive Auslegung des § 15 I HGB.

Somit hat K gegen B keinen Anspruch aus § 433 II HGB (wegen dem Haftungsausschluss), aber gegen L besteht der Anspruch, da die Haftung nicht ausgeschlossen ist.

Wie gesagt, ich wüsste nicht, wie man mit dem § 15 HGB alleine eine Haftung begründen sollte. Man zieht ihn nur heran, wenn ich etwas habe und dann zu einem anderen Ergebnis kommen, wenn etwas mit der Eintragung/Bekanntmachung schief gegangen ist.
 
OK mein Lösungsvorschlag:
k-L § 25
1. Handelsgeschäft (+)
2. Erwerb unter lebenden (+)
3. keine Namensänderrung (+) einfache Hinzufügung des Inhabers ist nicht schädlich
4. Fortführung des Geschäfts (+) keine Veränderrung im Kern des Geschäfts -nur verringerung der Verkaufsfläche evtl. nötig für Gewinnmaximierung. Kern des Geschäfts (Golfzubehör) ist geblieben
5. Zustimmung des alten Inhabers zur Fortführung (-) Eindeutig im SV vorgegeben
§ 25 (-) L KEINE Haftung
§ 15 I
1. eintragbare Tatsache - Haftungsbeschränkung ist eintragungspflichtig - sonst greift Beschränkung nicht
2. nicht eingetragen und bekanntgemacht - eingetragen aber nicht bekanntgemacht - fragl. ob es sich auswirkt (HIER war mein Fehler scheibenkleister!) bzw. erst nach 10 monaten
3. Gutgläubigkeit - K kann sich hier nicht drauf berufen, da Eintragung nach 10 monaten erfolgte und die Forderung des K erst nach 12, d.h. er wusste vom haftungsausschluss schon seit 2 monaten - keine Gutgläubigkeit
Also kein Anspruch nach 15 I

Naja, sieht auch net so glatt aus :rolleyes:
hoffe es reicht irgendwie für >50
 
"Andererseits steht fest, daß es für die Anwendbarkeit des § 25 HGB bei Weiterführung einer bisher von einem Vollkaufmann geführten Firma nicht darauf ankommt, ob dieser sie mit Recht geführt hat oder nicht." aus NJW 1957, 179

"Der tatsächliche Erwerb ist für den Geschäftsverkehr maßgeblich, nicht das interne Vertragsverhältnis zwischen dem Erwerber und seinem Vorgänger...Mängel im Übernahmevertrag ... sind für § 25 ohne Relevanz. I 1 gilt auch bei Nichtigkeit..." Baumbach/Hopt, HGB, § 25 Rn. 5
 
"5. Zustimmung des alten Inhabers zur Fortführung (-) Eindeutig im SV vorgegeben"

Das sehe ich nicht so:
B und L haben einen Übernahmevertrag, welcher dann nichtig ist/wird. Weiterhin hat L der Verwendung der Firma nicht zugestimmt! Firma ist nur der Name, § 17 I HGB. D.h. L war grundsätzlich damit einverstanden, dass das Handelsgewerbe fortgeführt wird (auch wenn der Vertrag dann nichtig ist). Jedoch wollte er nicht, dass L seinen Namen verwendet, bzw. den Namen des Handelsgeschäftes (= Firma).

"1. eintragbare Tatsache - Haftungsbeschränkung ist eintragungspflichtig"
Skript Teil 1/ Seite 39: "Eintragungsmöglich: Haftungsbeschränkung (§§ 25 II, 28 II HGB)". --> § 15 I ist hier nicht anwendbar, da nur eintragungspflichtige Tatschen in Betracht kommen (Skript Teil1/Seite 40). (Abgesehen davon, dass man m.E. aus § 15 I HGB generell keinen Anspruch bekommt, da er nur die Wirkung von Registerinhalt und -bekanntmachung für und gegen Dritte regelt. D.h. mir bringt es nichts, wenn ich weiß, dass eine Tatsache falsch eingetragen ist. Erst mit einer anderen Norm, welche sagt, dass wenn etwas so ist, ich etwas anderes bekomme, bringt mit der 15 I was. Wie bei der Rechtsscheinhaftung. Nur weil sich jemand als Kaufmann ausgibt, bringt das erstmal nichts. Erst wenn er bei einem Großhändler einkauft und nicht unverzüglich rügt, dann bringt die Rechtsscheinhaftung was. )

"sonst greift Beschränkung nicht" --> das hat nur war mit der Unterscheidung "Deklaratorisch vs. Konstitutiv" zu tun.

Bin doch etwas erstaunt, dass Du von der Klausur so begeistert bist. Ich finde die Klausur immernoch Mist.
 
dafür meine um so schlimmer:O_o: - naja, geschrieben ist vorbei, kann sowieso nix mehr dran ändern.. morgen auf zur ZPO:panik:
 
Ergebnisse sind online... Klausur ist sehr gut ausgefallen:

Sehr gut (1 - 1,5): 3
Gut (1,6 - 2,4): 8
Befriedigend (2,5 - 3,3): 30
Ausreichend (3,4 - 4): 33
Mangelhaft (4,1 - 5): 38
Teilnehmer: 112
Durchschnittsnote: 3,9
 
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